VwGH vom 20.12.1996, 96/17/0457
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Ing. K in Tulln, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/08/01021/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Strafverfügung erkannte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer schuldig, er habe am um
19.12 Uhr in Wien, T-Gasse 19, gegen die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes verstoßen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde nach einem ersten Zustellversuch an der Abgabestelle in Tulln am und nach einem zweiten Zustellversuch am beim Postamt Tulln hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des .
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit dem am per Telefax bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Schreiben Einspruch. Auf Vorhalt der Verspätung machte der Beschwerdeführer geltend, zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen zu sein.
Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom den Einspruch gegen die genannte Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurück. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am beim Postamt Tulln hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem per Telefax bei der erstinstanzlichen Behörde am eingelangten Schreiben Berufung.
Die belangte Behörde wies diese Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als verspätet zurück. Dies mit der Begründung, mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, daß seine Berufung offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten worden. In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Behauptungen vorgebracht, die keinen Bezug zu dem konkret vorgehaltenen Zustellvorgang am aufwiesen. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum sei nicht konkret behauptet worden. Da auf Grund der Aktenlage keinerlei Zustellmängel zutage getreten seien, sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe am begonnen und am geendet. Die Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung am mittels Telefax bei der erstinstanzlichen Behörde, somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. "Der Beschwerdeführer erachtet sich im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens vor der belangten Behörde, insbesondere im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem auf Grund des § 24 VStG im Strafverfahren nach dem VStG anzuwendenden § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Der Beschwerdeführer brachte nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der über Vorhalt erfolgten Stellungnahme vom nur allgemein gehaltene Behauptungen vor, die keinen Bezug zu dem konkret vorgehaltenen Zustellvorgang am aufwiesen. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum sei nicht konkret behauptet worden.
Dem hält die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde hätte, weil sie offensichtlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme für nicht ausreichend gehalten habe, in Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0010) den Beschwerdeführer auffordern müssen, die geltend gemachte Abwesenheit durch weitere Beweismittel glaubhaft zu machen bzw. zu ergänzen. Daß der Beschwerdeführer nicht von sich aus die nach der Vorstellung der belangten Behörde geeigneten Beweismittel gewählt habe, könne ihm mangels qualifizierter Rechtsvertretung und mangels Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe weiterer Beweismittel nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angerechnet werden.
Selbst wenn nun die belangte Behörde ihrer Aufforderungspflicht zur Konkretisierung der Ortsabwesenheitsbehauptung im Sinne des genannten Erkenntnisses verletzt hätte, ist die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen, weil auch die Beschwerde wieder nur allgemein gehaltene Behauptungen über häufige Abwesenheiten aufstellt. Hiezu führt die Beschwerde nämlich nur aus:
"Weiters ist glaubhaft und nachvollziehbar, daß (der Beschwerdeführer als) der Leiter einer Abteilung Rechnungswesen eines in der Aufbauphase befindlichen Unternehmens, der in Tulln wohnt und in Wien arbeitet, des öfteren längere Zeit hindurch nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, sondern an seinem Arbeitsort nächtigt, ..."
Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Beschwerde nicht konkret auf den Zustellzeitraum abgestellt, es habe damals Ortsabwesenheit bestanden, und legt damit nicht die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels dar.
Da der Nachweis der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde unterblieben ist und sonst keine weiteren Beschwerdegründe geltend gemacht werden, läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.