VwGH vom 27.10.1997, 96/17/0456
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H in Berlin, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/05/00793/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 15.22 Uhr das dem Kennzeichen nach bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 3 des Wiener Parkometergesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Wien nicht ortskundig und habe bei der Einfahrt in die näher bezeichnete Gasse nicht die in der Begründung des Straferkenntnisses genannten Verkehrsschilder wahrgenommen. Er bestreite, daß die Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht seien und zwar so, daß auch ein nicht ortskundiger Tourist in eindeutiger Weise von der Parkgebührenverpflichtung im 1. Wiener Bezirk Kenntnis erlangen könne, insbesondere dann, wenn er nicht wisse, daß der
1. Bezirk parkgebührenpflichtig sei. Aus dem Stadtplan von Wien ergebe sich, daß die Einfahrt in diese Straße vom Ring her erfolgt sein müsse. Er könne dies aber nicht genau angeben, da er nicht ortskundig sei. Die Behörde habe nicht angegeben, in welchem Bereich der Zufahrtsmöglichkeiten zu dieser Gasse Verkehrszeichen "Kurzparkzone 1. Bezirk gebührenpflichtig" angebracht seien. Erst während seines Aufenthaltes in Wien und nicht durch den Anlaßfall habe der Beschwerdeführer erfahren, daß das Parken im 1. Bezirk grundsätzlich gebührenpflichtig sei und daß Schilder bzw. Hinweise darauf am Stadtrand stünden. Er habe daraufhin versucht, sich kundig zu machen und Freunde bzw. auch einmal einen Taxifahrer gefragt, wie diese Schilder aussähen und wo sie stünden, doch habe niemand darüber Auskunft geben können. Es sei durch eine Anfrage an die zuständige Magistratsabteilung abzuklären, welche Zufahrtsmöglichkeiten in die in Rede stehende Gasse bestünden und wo die Kurzparkzonenankündigungen aufgestellt seien und wie diese Schilder aussähen. Der Beschwerdeführer halte es für notwendig, den im Verfahren erster Instanz namentlich nicht genannten Beamten der Gemeinde Wien zu befragen, wobei an dieser Befragung unter Ausübung des Fragerechts auch der Rechtsvertreter teilnehmen solle. Zum Beweis dafür, daß diese Kurzparkzonenschilder nicht ordnungsgemäß kundgemacht seien und der Beschwerdeführer solche in Wien nicht gesehen habe, beantrage er auch seine Einvernahme im Rechtshilfeweg durch die für ihn zuständige Rechtshilfebehörde in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der das Kontrollorgan der Gemeinde Wien als Zeuge gehört wurde und an der ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm, wurde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sei der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Unbestritten sei geblieben, daß der Beschwerdeführer für die Abstellung des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt verantwortlich gewesen sei. Der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg sei abzuweisen gewesen, da er zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde ordnungsgemäß geladen gewesen sei, dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet habe. Im übrigen habe er Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt durch seinen Rechtsvertreter darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, sei dem folgendes entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden solle, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d bzw. Z. 13 e StVO angebracht seien. Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom sei für das gesamte Straßennetz innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirkes von Montag bis Freitag werktags von 9.00 bis 19.00 Uhr die zulässige Parkdauer auf
1 1/2 Stunden festgesetzt worden (flächendeckende Kurzparkzone). Die Kundmachung dieser Verordnung sei durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei jeder Einfahrt bzw. jeder Ausfahrt in die bzw. aus der Kurzparkzone des 1. Bezirkes am erfolgt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 291/94-9, ua., festgestellt habe, entspreche diese Verordnung dem Gesetz und sei auch gehörig kundgemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im unmittelbaren Bereich des Abstellortes sei keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen, entspreche zwar den Tatsachen, sei jedoch nicht geeignet, ihn zu entlasten, weil er sein Fahrzeug in einer sogenannten flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt habe, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d bzw. Z. 13 e StVO gekennzeichnet seien. Soweit der Beschwerdeführer zur Darlegung des mangelnden Verschuldens vorbringe, er habe sich bei Freunden und sogar einem Taxilenker nach den entsprechenden Straßenverkehrszeichen erkundigt und diese hätten ihm auch keine Auskunft geben können, werde ihm erwidert, einem Kraftfahrer sei die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, das Verkehrszeichen sei durch einen Lkw oder ein anderes Fahrzeug verstellt gewesen und er habe daher von der Abgabepflicht keine Kenntnis erlangt, sei dem entgegenzuhalten, daß die maßgeblichen Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten angebracht seien und es höchst unwahrscheinlich sei, daß diese auf beiden Seiten von Lkw"s und Bussen verstellt gewesen seien. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nicht konkret angegeben, durch welches Fahrzeug die Verkehrszeichen verstellt gewesen seien, sodaß dieses Vorbringen nicht näher überprüft werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht fahrlässig die Abgabe verkürzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, die Kennzeichnung einer derart großen Gebietsfläche (1. Bezirk in Wien) durch Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d und 13 e StVO entspreche nicht einer gehörigen Kundmachung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d und 13 e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfaßt (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0404).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zur Kundmachung auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 291/94, ua.).
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, daß die Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone für den 1. Bezirk durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei jeder Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der Kurzparkzone am erfolgt sei. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er vorbringt, der angefochtene Bescheid stelle nicht deutlich fest, daß derartige Schilder an allen Ausfahrts- und Einfahrtsstraßen angebracht gewesen seien. Wurden die Vorschriftszeichen am rechtmäßig aufgestellt, dann konnte die Behörde davon ausgehen, daß diese auch im Tatzeitpunkt am aufgestellt waren. Konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers oder aktenkundige Anhaltspunkte, die gegen eine rechtmäßige Kundmachung im Tatzeitpunkt sprachen, lagen nicht vor, so daß die Behörde nicht verhalten war, von Amts wegen weitere Ermittlungen über die gesetzmäßig vorgenommene Kundmachung im Tatzeitpunkt durchzuführen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die "gehörige Kundmachung" mit den in Rede stehenden Vorschriftszeichen vor, zu einer solchen Kundmachung gehöre auch, daß die Vorschriftszeichen in einer Weise angebracht werden, daß "sie einprägsam sind und in ihrer Auffälligkeit in einem richtigen Verhältnis dazu stehen, wie lange der Autofahrer ein derartiges Schild im Gedächtnis behalten muß". Schilder gemäß § 52 Z. 13 d und 13 e StVO entsprächen diesen Forderungen nicht. Weiters rügt der Beschwerdeführer, die Behörde habe nicht überprüft, ob die Vorschriftszeichen an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen tatsächlich angebracht worden seien, und habe nicht festgestellt, welche Einfahrtsstraße der Beschwerdeführer in den 1. Bezirk benützt habe, wo, wie und in welcher Höhe die Vorschriftszeichen allenfalls auch neben anderen Verkehrszeichen angebracht gewesen seien.
Im Grunde des § 31 Abs. 1 StVO gehören Straßenverkehrszeichen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Aus welchen Gründen die angebrachten Vorschriftszeichen gemäß § 52 13 d und 13 e StVO nicht so ausreichend einprägsam und so auffällig gewesen sein sollten, daß der Beschwerdeführer sie nicht im Gedächtnis behalten hätte können, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert. Es wird weder die Art noch die Größe der Straßenverkehrszeichen konkret bemängelt. Bei dem nur allgemein gehaltenen Vorwurf ist nicht ausreichend deutlich erkennbar, worauf dieser abzielt. Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z. 13 d und 13 e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z. 13 d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen." Daß solche Zusatztafeln nicht angebracht gewesen wären, behauptet die Beschwerde nicht. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor, diese überhaupt nicht gesehen zu haben. Wenn er nun aber seine Argumentation in der Beschwerde ändert und nicht mehr auf das Erkennen der Verkehrszeichen, sondern um das im Gedächtnis behalten abstellt, dann bleibt ihm der Vorwurf nicht erspart, daß von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, daß er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Vorschriftszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen - im Beschwerdefall um einen Berliner mit Beruf Hausmeister - handelt.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, welches hinsichtlich der Aufstellung der Vorschriftszeichen keine zureichende Konkretisierung der angegebenen Mängel enthält, sondern nur allgemein die Art der Kundmachung problematisiert, zielt im wesentlichen auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen durch die Behörde. Zu einer solchen Aufnahme von Beweisen ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/03/0060).
Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe Erhebungen bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Verkehrszeichen hätten durch einen Lkw oder andere Fahrzeuge verstellt sein können, unterlassen, ist nicht berechtigt. Zur Erhebung eines solchen Erkundungsbeweises war die Behörde nicht verpflichtet (vgl. hiezu auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0151).
Der Beschwerdeführer bestreitet ein schuldhaftes Verhalten, weil er als nicht ortskundiger Ausländer sich erfolglos erkundigt habe, sodaß entschuldbare Rechtsunkenntnis vorliege.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid Fahrlässigkeit vorgeworfen. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Im Fall der sogenannten unbewußten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an, sodaß der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, hätte er von dem Verbot gewußt, dann hätte er sich anders verhalten, nicht aufzeigt, daß die belangte Behörde rechtswidrigerweise von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist.
Fahrlässigkeit wurde dem Beschwerdeführer auch nicht deswegen vorgeworfen, weil er sich angeblich erfolglos über die in Rede stehenden Verkehrszeichen erkundigt, sondern weil er diese unter Verletzung der Sorgfaltspflicht mißachtet hat.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0063).
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abstellte, war - wie dargestellt - gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht. Daher konnte dem Beschwerdeführer als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein. Es war ihm daher - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - die Kenntnis der für ihn maßgebenden Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten. War dem Beschwerdeführer das gesetzmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müßten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodaß die Unkenntnis der Gebührenpflicht für den verwendeten Parkplatz von der belangten Behörde mit Recht nicht als unentschuldigt angesehen wurde. Daran vermag auch die behauptete erfolglose Erkundigung bei Freunden und Taxilenkern nichts zu ändern. Solche nicht bei den zuständigen Stellen eingeholten Erkundigungen, die nach dem Berufungsvorbringen überdies erst nach der Tat vorgenommen wurden, ersetzen nicht die Aufmerksamkeit gegenüber aufgestellten Straßenverkehrszeichen.
Die Behörde hat im Falle der Übertretung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz dem Beschuldigten grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Die Beweislast liegt demnach bei der belangten Behörde und von einer Umkehr der Beweislast kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede sein. Das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig begründet.
Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, war durch seinen Vertreter erschienen, nicht aber persönlich und dies ohne Angabe von Gründen. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren ist nur vorgeschrieben, wenn sie sich als notwendig erweist (§ 51h Abs. 1 VStG). Eine solche Notwendigkeit war nach den Umständen des Falles nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vertreten war, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.