VwGH vom 20.12.1996, 96/17/0443
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/17/0444
96/17/0445
96/17/0446
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der Republik Österreich - Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom ,
Zlen. 13/02-1114.1/32-1992, 13/02-1114.1/33-1992, 13/02-1114.1/34-1992 und 13/02-1114.1/35-1992, betreffend Fremdenverkehrsverbandsbeiträge für die Fremdenverkehrsverbände Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau sowie von Fremdenverkehrsbeiträgen für die Sitzgemeinde Salzburg-Stadt, jeweils für die Verbandsjahre 1991 und 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit den vier angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Verbandsbeiträge für die Fremdenverkehrsverbände Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau sowie Fremdenverkehrsbeiträge nach § 43 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 94/1985 (im folgenden: Sbg FrVerkG) für die Sitzgemeinde des Unternehmens Salzburg-Stadt, betreffend das Verbandsjahr 1991 in Höhe von insgesamt S 2,113.392,-- und betreffend das Verbandsjahr 1992 in Höhe von insgesamt S 2,139.212,-- vor, wobei der Bemessung die Mauteinnahmen auf der Mautstrecke Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn zugrundelegt wurden.
Nach der Begründung der vier angefochtenen Bescheide hebe die beschwerdeführende Partei auf der Mautstrecke Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn im eigenen Namen eine Straßenmaut ein. Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - UStG 1972 werde der Bund für diese Entgelte beim Finanzamt Salzburg-Stadt zur Umsatzsteuer als Unternehmer erfaßt. Mit der "Übernahme dieses Unternehmerumfanges" in § 2 Sbg FrVerkG idF LGBl. Nr. 87/1988, werde der Bund seit 1989 zu den Verbandsbeiträgen in den Salzburger Gemeinden Flachau, Zederhaus und St. Michael/Lungau anteilig entsprechend der Länge der Mautstrecke, in Salzburg-Stadt als dem Sitz des Unternehmens zu Fremdenverkehrsbeiträgen nach § 43 leg. cit. mit 10 % der Mauteinnahmen (§ 31 Abs. 2 leg. cit. idF LGBl. Nr. 87/1988) erfaßt. Aufgrund des Fremdenverkehrsgesetzes hätten sich nachstehende Vorschreibungen ergeben:
für 1991 für 1992
Salzburg-Stadt S 50.398,-- S 51.547,--
Flachau (Verband) S 855.111,-- S 865.337,--
Zederhaus (Verband) S 705.338,-- S 713.773,--
St. Michael (Verband) S 502.545,-- S 508.555,--
sohin insgesamt S 2,113.392,-- S 2,139.212,--
Unter Ausscheidung des Anteiles der Kärntner Strecke der Autobahnmautstrecke hätten sich aus dem Gesamtumsatz nachstehende Bemessungsgrundlagen (Umsatzanteile) ergeben:
Beitrags-
für 1991 für 1992 satz
Salzburg-Stadt
(10 %) S 50,938.124,-- S 51,547.296,-- 1 %o
Flachau S 190,024.672,-- S 192,297.190,-- 4,5 %o
Zederhaus S 156,741.702,-- S 158,616.186,-- 4,5 %o
St. Michael S 111,675.744,-- S 113,012.293,-- 4,5 %o
Summe S 509,381.242,-- S 515,472.965,--
Die Umsatzhöhe des jeweils zweitvorangegangen Jahres habe sich aus den vorgelegten Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt ergeben. Von der Mautstrecke von 47,8 km befänden sich 42,7 km im Bundesland Salzburg. Die Aufteilung sei 90 : 10 zwischen Mautgemeinden und Sitzgemeinde erfolgt. Innerhalb der Mautstraßengemeinden entfielen auf
Flachau 41,45 %, auf Zederhaus 34,19 % und auf
St. Michael/Lungau 24,36 %.
Die Mauteinnahmen erziele der beschwerdeführende Bund, der für die Mauteinnahmen auch zur Umsatzsteuer veranlagt sei, selbst. Die Tauernautobahn Aktiengesellschaft hebe die Gebühren lediglich im Namen und für Rechnung der beschwerdeführenden Partei ein und erhalte dafür eine Vergütung. Ebenso erhalte die genannte Aktiengesellschaft für die Verwaltung der Scheitelstrecke der Tauernautobahn vom Larzenbach gesehen (Gemeinde Hüttau) bis Gmünd eine Vergütung. Damit stehe fest, daß es hinsichtlich der Beitragspflicht zwei Unternehmer und damit ab 1989 (Wegfall der Befreiung des Bundes) zwei Beitragspflichtige gebe, nämlich den beschwerdeführenden Bund einerseits für die Mauteinnahmen und die Tauernautobahn AG andererseits für die Erbringung von Verwaltungsleistungen. Der Mautstraßenunternehmer Republik Österreich - Bund falle mit den gesamten Mauteinnahmen nach der noch geltenden Beitragsgruppenverordnung LGBl. Nr. 24/1986 in die Beitragsgruppe 2.
Die Pflichtmitgliedschaft zu einem Fremdenverkehrsverband und die Beitragspflicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten der Gebietskörperschaften ergebe sich grundsätzlich aus § 2 Sbg FrVerkG idF LGBl. Nr. 87/1988. Durch die genannte Novelle sei die ursprüngliche Ausnahme der Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichteten Unternehmen sowie der Bundesbetriebe und Monopole aufgehoben worden. Eine Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht sei bei Einrichtungen von Gebietskörperschaften dem Landesabgabenamt kaum möglich gewesen; überdies hätte die Ausnahme umsatzsteuerlichen Grundsätzen widersprochen; auch hätten berechtigte Einwände gegen die ungleiche Behandlung konkurrenzierender Tätigkeiten der öffentlichen Hand zum privatwirtschaftlichen Sektor bestanden. Die Novelle LGBl. Nr. 87/1988 habe daher bewußt auf die umsatzsteuerrechtliche Situation in § 2 Abs. 4 Z. 4 UStG 1972 Bezug genommen. Die Novellierung sei nicht beeinsprucht worden. Nach der Neuregelung sei von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband nach § 2 Abs. 2 Sbg FrVerkG nunmehr der Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen ausgenommen, soweit diese nicht Gelegenheitsverkehr mit Autobussen oder Personenschiffahrt betrieben. In Ergänzung dazu bringe § 31 Sbg FrVerkG idF LGBl. Nr. 87/1988 Zuteilungsregeln für die Bemessungsgrundlage bei Mautstraßenunternehmungen.
Hinsichtlich der Unternehmereigenschaft verweise § 2 Abs. 1 Sbg FrVerkG auf den Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 4 UStG 1972 gelte als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit unter anderem auch die Mautvereinnahmung. Der Salzburger Gesetzgeber sei beim Fremdenverkehrsgesetz genau dem Weg des Gesetzgebers des UStG 1972 gefolgt, um eine Bevorzugung der öffentlichen Hand "zu bereinigen".
Die Tauernautobahn sei - jedenfalls in ihrer Scheitelstrecke - eine Tourismusstraße. Sie sei bis jetzt keine Gütertransitstrecke Nord - Süd. Die Verkehrszählung 1990 habe für die Scheitelstrecke ergeben: Pkw/Kombi 89 %, Busse 1 %, Lkw-Transit 2 %, sonstige 7,5 %, wobei unter letzteren der "Binnenverkehr und Import/Export" verstanden werde. Die Tauernautobahn sei sicher vom Fremdenverkehr geprägt, allerdings zunehmend vom Urlauberdurchzug. Die Gebiete im Einzugsbereich der Scheitelstrecke (oberes Ennstal, Lungau, Teile von Oberkärnten) hätten diese verkehrsmäßige Erschließung besonders im Hinblick auf den Fremdenverkehr gefordert. Die Tauernautobahn sei in der Scheitelstrecke verkehrsmäßig die optimale Alternative zur Bundesstraße B 99 über den Radstädter Tauern und den Katschberg, beides schwierige und nicht wintersichere Alpenpässe. Nicht nur der einheimischen Bevölkerung werde ein guter Handelsweg angeboten und den Gästen des umliegenden Fremdenverkehrsgebietes ein günstiger Zubringer, sondern auch die durchreisenden Urlauber fänden im Land Salzburg eine kosten- und benzinsparende Alternativstrecke vor. Das Fremdenverkehrsinteresse der beschwerdeführenden Partei sei daher zu bejahen.
Das Begehren der beschwerdeführenden Partei in der Berufung, die Verwaltung möge zumindest zwischen üblichen Mautstraßen und der Tauernautobahn als einer deutlich auch als Durchzugsstrecke zu qualifizierenden Einrichtung bei der Einstufung in die Beitragsgruppe nach der Fremdenverkehrsbezogenheit für Salzburg unterscheiden, habe einen gewissen sachlichen Hintergrund. Die Großglockner-Hochalpenstraße beispielsweise sei sicher allgemein und lokal fremdenverkehrsbezogener als die Scheitelstrecke der Tauernautobahn. Die Landesverwaltung habe alles in die Wege geleitet, um eine sachliche Differenzierung in dieser Sparte zu treffen. Der Bewertungsbeirat
(§ 33 Sbg FrVerkG) habe die Stufe 4 für angemessen gehalten. Rückwirkende Änderungen der Beitragsgruppenverordnung halte der Landesgesetzgeber jedoch grundsätzlich für unzulässig und wegen Beispielsfolgerungen bedenklich. Eine juristisch einwandfreie Sanierung werde durch eine Nachsicht aus sachlichen Gründen in der Höhe der Differenz zwischen Stufe 4 und Stufe 2 (im Normalsatz 3 %o zu 1,2 %o) über Antrag ermöglicht.
1.2. Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Nach der Begründung dieser Beschwerde sei in bezug auf die Aufgaben der Fremdenverkehrsverbände "wohl auch das unmittelbare oder mittelbare Interesse jenes Unternehmerkreises zu sehen, der für eine Mitgliedschaft im Sinne
des § 2 leg. cit. in Betracht kommt. Aufgabenstellung und demgemäß Interesse der Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung liegen demgegenüber ganz wo anders." Bundesstraßen und im besonderen Maße Bundesautobahnen hätten nach gesetzlichem Auftrag der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (überregionalen) Durchzugsverkehrs (§§ 1 und 7 des Bundesstraßengesetzes) zu dienen. Für die Entscheidung zur Errichtung der Alpentransversale der Tauernautobahn seien daher keineswegs die Gesichtspunkte des § 1 Sbg FrVerkG maßgeblich gewesen. Unzweifelhaft ziehe die Autobahn touristisch verwertbaren Verkehr aus Fremdenverkehrsgemeinden sogar ab und laufe insofern deren Interessen entgegen. Soweit hier also Fremdenverkehr wirksam werde, sei dies kaum ein im Sinne der § 1 und 2 leg. cit. relevanter Fremdenverkehr, aus welchem der Bund in konkret meßbarer Weise Nutzen ziehe. Die Errichtung der Tauernautobahn sei in Erfüllung eines nicht am Fremdenverkehr orientieren Auftrages des Bundesstraßengesetzgebers erfolgt, also keineswegs freiwillig. Die Annahme der Pflichtmitgliedschaft des Bundes und damit die Verpflichtung zur Beitragsleistung erscheine gesetzlich nicht gedeckt.
Die Pflichtbeiträge stellten der Umsatzsteuer "gleichartige" Abgaben dar. Dies stehe im Widerspruch zum F-VG.
Die Beitragsgruppenverordnung LGBl. Nr. 24/1986 berücksichtige bei der Einreihung der Tauernautobahn in die Berufsgruppe "Mautstraßen" nicht deren überregionale Funktion; die Zuordnung zur Beitragsgruppe 2 widerspreche dem Gebot einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung und auch den Grundsätzen des § 32 Sbg FrVerkG. Die in den angefochtenen Bescheiden in Aussicht gestellte Sanierungsmöglichkeit könne zwar die Belastung der beschwerdeführenden Partei vermindern, vermöge die Rechtswidrigkeit der Vorschreibungen jedoch nicht aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
1.4. Mit Bescheid vom gab das Landesabgabenamt Salzburg dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Nachsicht der Zahlung jenes Differenzbetrages, der sich aus der Einstufung in die Beitragsgruppe 2
zu Beitragsgruppe 4 gemäß den Verordnungen LGBl. Nr. 23 und 24/1986 ergebe, statt. Im einzelnen werden sodann die (verbleibenden) verminderten Beiträge für die Beitragsjahre 1991 und 1992 angeführt, insgesamt für 1991 S 845.572,-- und für 1992 S 855.685,--.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Bund nach der Sbg FrVerkG-Novelle LGBl. Nr. 87/1988 in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG 1972 aufgrund seiner Unternehmereigenschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tauernautobahn im Sinne der Gleichstellung mit allen anderen im Bundesland Salzburg unternehmerisch Tätigen beitragspflichtig.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens sowohl des Sbg FrVerkG als auch der BeitragsgruppenV, LGBl. Nr. 24/1986, sei eine differenzierte Gruppeneinstufung von Mautstraßen (noch) nicht relevant gewesen. Aufgrund eingeholter Statistiken werde festgestellt, daß die Tauernautobahn zu einem erheblichen Teil dem Personen- bzw. Urlaubsverkehr diene, daß jedoch auch der gegenüber den Mautstraßen mit vorwiegend regionaler bzw. lokaler Bedeutung in größerem Ausmaß gegebene reine Pkw-Durchzugsverkehr zu berücksichtigen sei. Deshalb sei die Fremdenverkehrsbezogenheit geringer zu bewerten als bei den Mautstraßen mit Ausflugsstraßencharakter. Durch eine Novellierung der BeitragsgruppenV werde die Landesregierung eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Mautstraßen, welche vorwiegend der Verbindung ganzjährig bewohnter Siedlungsgebiete dienten, und den eigentlichen Ausflugsstraßen (z.B. Glocknerstraße, Postalmstraße) vornehmen, nach welcher die Tauernautobahn hinsichtlich der betroffenen Mautstrecke künftig in Beitragsgruppe 4 eingestuft werde. Da eine rückwirkende Verordnung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erlassen werde, die sachliche Rechtfertigung einer Umreihung von Beitragsgruppe 2 in Beitragsgruppe 4 jedoch auch für die im Gegenstand betroffenen Beitragsjahre bejaht werden könne, werde im Wege der Nachsicht gemäß § 178 LAO entschieden.
1.5. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
1.) in der Anlage zur Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Feber 1986, mit der auf Grund des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden, LGBl. Nr. 24, unter
I. Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels die Wendung "Mautstraßen....2 2 2" sowie
2.) in der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird, LGBl. Nr. 94, die Worte "mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 1992"
als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom , V 156, 157/95, wies der Verfassungsgerichtshof den erstzitierten Antrag ab und hob die im zweitzitierten Antrag angeführten Worte als gesetzwidrig auf.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. § 1 Abs. 1 Sbg FrVerkG, LGBl. Nr. 94/1985, lautet auszugsweise:
"Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs im Lande Salzburg können die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Fremdenverkehrsverband zusammengeschlossen werden (Errichtung). ...".
§ 2 Abs. 1 leg. cit. (idF vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1993) bestimmt:
"Die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung im Land Salzburg maßgebend."
§ 2 Abs. 2 Sbg FrVerkG lautete in der Stammfassung:
"(2) Von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband sind die Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichteten Unternehmen sowie die Bundesbetriebe und Monopole ausgenommen. Nicht Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Personen (Abs. 1), deren Umsätze zur Gänze gemäß §§ 35 und 36 von der Beitragspflicht ausgenommen sind."
§ 2 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 87/1988 lautet:
"(2) Von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband ist der Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen ausgenommen, soweit diese nicht Gelegenheitsverkehr mit Autobussen oder Personenschiffahrt betreiben. Keine Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Personen (Abs. 1), deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind."
§ 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, lautet auszugsweise:
"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) ...
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1966) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
1. ...
2. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr der Post oder in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.
(5) ..."
2.1.2. § 1 der BeitragsgruppenV, LGBl. Nr. 24/1986, lautet:
"Für die Leistung von Verbandsbeiträgen und Fremdenverkehrsbeiträgen werden die als Pflichtmitglieder von Fremdenverkehrsverbänden in Betracht kommenden Berufsgruppen nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Beitragsgruppen eingereiht."
Gemäß § 2 dieser Verordnung sind Berufsgruppen, die in der Anlage nicht angeführt sind, in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe 5, solche des Großhandels in die Beitragsgruppe 6 gereiht.
In der Anlage zur BeitragsgruppenV heißt es in der Stammfassung im Abschnitt I. Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels:
"Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels, die in der Folge nicht ausdrücklich genannt werden, sind in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 5 eingereiht.
Berufsgruppe Beitragsgruppe
in den
Ortsklassen
A B C
------------------------------------------------------
Mautstraßen 2 2 2"
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung
vom , mit der die BeitragsgruppenV geändert wird, LGBl. Nr. 94, hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des § 32 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 94/1985, in der geltenden Fassung wird die Beitragsgruppenverordnung, LGBl. Nr. 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/1991, in der Anlage MIT WIRKUNG AB DEM BEITRAGSJAHR 1992 geändert wie folgt:
Im Teil I (Beitragsgruppen mit Ausnahme des Handels) wird der Berufsgruppenansatz "Mautstraßen 2 2 2" durch den Berufsgruppenansatz
"Mautstraßen:
a) überwiegend dem Ausflugsverkehr
dienende - 1 1 1
b) andere - 4 4 4"
ersetzt."
Das Stück mit LGBl. Nr. 94/1992 wurde am ausgegeben.
2.2. Die im zuletzt wiedergegebenen Verordnungstext unterstrichenen Worte wurden mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 156, 157/95, als gesetzwidrig aufgehoben. Damit ist in den vorliegenden Anlaßbeschwerdefällen, die die Jahre 1991 und 1992 zum Gegenstand haben, gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG auf dem Boden der bereinigten Rechtslage davon auszugehen, daß die BeitragsgruppenV, LGBl. Nr. 24/1986, für das Beitragsjahr 1992 keine - rückwirkende - Änderung erfahren hat.
Auf beide Streitjahre ist daher der Beitragsgruppenansatz der Verordnung LGBl. Nr. 24/1986 "Mautstraßen ... 2 2 2" anzuwenden. Dadurch, daß die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide unter anderem auf diese Verordnungsstelle gestützt hat, wurde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt.
2.3. Entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei ist die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg - jedenfalls in den streitgegenständlichen Beitragsjahren 1991 und 1992 - eine von § 2 Abs. 1 Sbg FrVerkG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG 1992 erfaßte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof ist ferner der Auffassung, daß Teile der Mauteinnahmen der beschwerdeführenden Partei auf der Tauernautobahn unmittelbar und mittelbar durch den Fremdenverkehr veranlaßt sind, die beschwerdeführende Partei sohin im Sinne des § 2 Abs. 1 Sbg FrVerkG "am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessiert" ist.
Diese Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits in seinem Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt. Sie wurde darüberhinaus in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0001, das eine Beschwerde derselben beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Beitragsjahres 1993 betraf, eingehend begründet, worauf unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird. Letzteres gilt auch für die Widerlegung der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, der Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz wäre eine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe im Sinne der österreichischen Finanzverfassung.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.