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VwGH vom 18.12.1991, 91/01/0146

VwGH vom 18.12.1991, 91/01/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4 302.380/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am in das Bundesgebiet ein und stellte am einen Asylantrag. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der bezeichneten Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen, und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 90/01/0229, 0230, und vom , Zl. 91/01/0113). Der angefochtenen Bescheid läßt, obwohl er ausgesprochen dürftig begründet ist, immerhin erkennen, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zugrundegelegt hat. Geht man aber von diesem Vorbringen aus, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat, daß die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die Erstbehörde hätte sie im Hinblick darauf, daß sie unvertreten gewesen sei, erforderlichenfalls dazu anhalten müssen, "mehr konkrete Umstände darzustellen", womit sie der Sache nach eine Verletzung der Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13 a AVG geltend macht, ist schon deshalb verfehlt, weil es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/01/0122, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Sämtliche in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Erstbefragung über die Fluchtgründe am und in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom angeführten Umstände stellen aus objektiver Sicht keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit auch des Asylgesetzes dar. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin konkret ins Treffen geführten Vorfälle, aus denen sie ableitet, als Angehörige der ungarischen Minderheit in Rumänien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, mögen sie auf die Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin aus Rumänien im Dezember 1988 zurückzuführen sein oder damit in keinerlei Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich im einzelnen darum, daß die Beschwerdeführerin "öfters nur deswegen von den Behörden einvernommen wurde, weil diese den Aufenthalt meines Vaters von mir erfahren wollten", und grundlos bei ihr wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/01/0008, und vom , Zlen. 86/01/0024, 0025), sie von Nachbarn bespitzelt und ihr Telefon abgehört worden ist (vgl. zu letzterem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/01/0169), ohne daß die Beschwerdeführerin behauptet hätte, daß diese Maßnahmen weitere Folgen nach sich gezogen hätten, es sei denn, daß "schließlich auch noch eine Enteignung von Grund und Haus durchgeführt" worden wäre, wodurch sie lediglich wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, ohne daß sie damit in ihrer Lebensgrundlage massiv bedroht gewesen wäre, zumal sie nach ihren eigenen Angaben gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte. Das trifft aber auch hinsichtlich ihres (erstmals in der Berufung erstatteten) Vorbringens zu, sie sei "daran gehindert" (nach der Beschwerde: in ihrem Recht "gröblichst eingeschränkt") worden, ihre Religion frei auszuüben, weil sie "beim Kirchgang darauf achten mußte, von niemanden gesehen zu werden, da ansonsten Repressalien zu erwarten waren" (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/01/0097, und vom , Zl. 89/01/0161). Hinweise der Beschwerdeführerin allgemeiner Natur, es sei bekannt, "daß gerade in Rumänien sich am wenigsten an den bisherigen politischen und wirtschaftlichen Mißständen geändert hat", und auf weiter anhaltende Ausschreitungen gegenüber Angehörigen der ungarischen Minderheit genügen nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/01/0250, und vom , Zl. 88/01/0117). Es liegt daher auch dann, wenn man die Auffassung der belangten Behörde, die Abhaltung freier Wahlen am in Rumänien sei ein wesentliches Indiz für den Demokratisierungsprozeß und es seien demnach die für die Ära Ceausescu typischen Verfolgungshandlungen weggefallen, nicht teilt, kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
NAAAE-55536