VwGH vom 19.03.2001, 96/17/0441
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S Ges.m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom , Zl. MD-SCH-8/96, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe gemäß § 15 Niederösterreichische Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Stadt Krems hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom als Baubehörde erster Instanz wurde der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle Nr. 201/2 einer näher genannten Liegenschaft auf die Parzellen Nr. 201/2, 201/5 und 201/6 gemäß dem näher bezeichneten Teilungsplan erteilt; auf Grund des Antrages der beschwerdeführenden Partei wurde weiters "die Liegenschaft Parzelle Nr. 201/5 "der näher erwähnten EZ gemäß § 12 der niederösterreichischen Bauordnung zum Bauplatz erklärt. In einem weiteren Spruchteil desselben Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei u.a. gemäß § 14 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl 8200-7 (im Folgenden: NÖ BauO) "in der derzeit geltenden Fassung" , für die zum Bauplatz erklärte Parzelle Nr. 201/5 eine Aufschließungsabgabe in der - näher aufgeschlüsselten - Höhe von insgesamt S 482.063,70 vorgeschrieben.
In ihrer Berufung vom bekämpfte die beschwerdeführende Partei den vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag; die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe sei deshalb unstatthaft, weil auf dem Grundstück Nr. 201/2 (vor der Teilung) auf Grund des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Magistrats der Stadt Krems vom ein Gebäude errichtet und eine Fläche von 2.757 m2 als Baufläche ausgewiesen sei; dies gehe auch aus dem Teilungsplan hervor. Richtigerweise sei daher gemäß § 15 Z 1 NÖ BauO eine Ergänzungsabgabe für jeden der neu geformten Bauplätze vorzuschreiben gewesen. Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gemäß § 14 NÖ BauO sei daher unrichtig gewesen. Die Ergänzungsabgabe errechne sich - wie näher ausgeführt wird - für das Grundstück Nr. 201/5 mit S 306.413,14. Die beschwerdeführende Partei stellte daher den Berufungsantrag, der Berufung gegen den erwähnten Bescheid vom dahin Folge zu geben, dass an Stelle einer Aufschließungsabgabe von S 482.063,70 eine Ergänzungsabgabe von S 306.413,14 vorgeschrieben werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die "Baubehörde" erster Instanz zurück zu verweisen.
In seiner Berufungsvorentscheidung vom änderte der Magistrat der Stadt Krems den Bescheid vom dahin ab, dass die beschwerdeführende Partei - neben einem gebührenrechtlich unbekämpften Teil - gemäß § 15 Abs. 1 NÖ BauO für die zum Bauplatz erklärte Parzelle 201/5 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von S 522.998,-- zu entrichten habe; im Spruch wird diese Ergänzungsabgabe näher aufgeschlüsselt, wobei die Grundstücke Nr. 201/6 und Nr. 201/2 (jeweils neu) in die Bemessung miteinbezogen werden. Eine Begründung habe zu entfallen, da dem Anbringen der Berufungswerberin (beschwerdeführende Partei) "vollinhaltlich Rechnung getragen" worden sei.
In ihrem Antrag vom begehrte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie führte darin aus, dass sie "zum Bescheid vom innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" stelle. Sie fechte die "Berufungsvorentscheidung" insoferne an, als diese für die neu gebildete Parzelle Nr. 201/5 gemäß § 15 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung statt einer Ergänzungsabgabe von S 166.156,-- eine solche von S 522.998,-- vorschreibe, "eventualiter", als für das neu gebildete Grundstück Nr. 201/2 eine Ergänzungsabgabe von S 269.749,-- und für das neu gebildete Grundstück Nr. 201/6 eine solche von S 60.093,-- vorgeschrieben werde. In der Antragsbegründung wendet sich die beschwerdeführende Partei dagegen, dass für das Grundstück Nr. 201/5 eine Ergänzungsabgabe im Gesamtbetrag der für die Grundstücke Nrn. 201/2, 201/5 sowie 201/6 (jeweils neu) allenfalls anfallenden Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden sei; die Ergänzungsabgabe für das Grundstück Nr. 201/5 wäre - wie sich aus der aufschlüsselnden Tabelle im Spruch selbst ergebe - mit höchstens S 166.156,-- zu bemessen gewesen. Weiters folge aus dem Inhalt des Bescheides nicht klar, ob auch für die neu gebildeten Grundstücke Nr. 201/2 und Nr. 201/6 Ergänzungsabgaben in der Höhe von S 296.749,-- bzw. S 60.093,-- vorgeschrieben würden. In diesem Falle leide der angefochtene Bescheid im Umfang der Eventualanfechtung an einer unrichtigen rechtlichen Begründung, da die Abgabenbehörde bei der Berufungsvorentscheidung an den Umfang der Anfechtung gebunden und nicht berechtigt sei, im Berufungsverfahren für Grundstücke, für die bisher eine Ergänzungsabgabe nicht vorgeschrieben werden sei, eine derartige Abgabe vorzuschreiben. Die Abgabenbehörde hätte sich daher im Rahmen der Berufungsvorentscheidung darauf beschränken müssen, die Ergänzungsabgabe für das Grundstück Nr. 201/5 zu bemessen, da (allein dieses) von der Berufung umfasst gewesen sei; keinesfalls habe aus Anlass der Berufung gegen die Aufschließungsabgabe bezüglich des Grundstückes Nr. 201/5 eine Ergänzungsabgabe für das Grundstück Nr. 201/2 bzw. für jenes Nr. 201/6 neu vorgeschrieben werden dürfen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei vom "bzw. dem Vorlageantrag vom " gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom " bzw. die Berufungsvorentscheidung vom ", worin der beschwerdeführenden Partei "nunmehr eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von S 522.998,-- vorgeschrieben wurde," keine Folge . Richtig sei, dass eine Ergänzungsabgabe und nicht - wie im ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt - eine Aufschließungsabgabe zur Vorschreibung zu gelangen habe. Diesbezüglich sei der Berechnungsvorgang im Sinn des § 15 NÖ BauO "an sich" unstrittig. Die Berechnung (Anmerkung: in der Berufungsvorentscheidung) sei richtig und zutreffend; dies werde auch nicht bestritten. Zur Behauptung, dass für die beiden Grundstücke Nr. 201/2 und Nr. 201/6 keine Aufschließungsabgabe im Wege der Berufungsvorentscheidung vorzuschreiben gewesen sei, weil diese von der Anfechtungserklärung in der Berufung vom 6. November (richtig: Dezember) 1991 nicht umfasst gewesen seien, sei auszuführen, dass Gegenstand der meritorischen Entscheidung die Grundstücksteilung der Parzelle Nr. 201/2 alt auf die neu gebildeten Parzellen Nr. 201/2, Nr. 201/5 und Nr. 201/6 sei und daher das Grundstück Nr. 201/5 (neu) nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Es seien daher "in richtiger Rechtsanwendung" für die aus dem alten Grundstück Nr. 201/2 neu geformten Grundstücke die jeweiligen Ergänzungsabgaben errechnet worden, wobei auch die Berechnung selbst keinen Fehler aufweise. Aus der Summe dieser jeweils richtigen Berechnungen ergebe sich die nunmehr "in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung vorgeschriebene Summe von S 522.998,--".
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, für das Grundstück Nr. 201/5 keine Aufschließungsabgabe gemäß § 14 NÖ BauO und keine Ergänzungsabgabe gemäß § 15 leg. cit. vorgeschrieben zu erhalten; ferner werde sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Einbringung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 189 Niederösterreichische Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977) - Wiederverlautbarung -, LGBl. 3400-0, in der hier anzuwendenden Fassung der zweiten Novelle LGBl. 3400-2, ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.
§ 206 leg. cit. lautet (auszugsweise):
"(1) Liegt ein Anlass zur Zurückweisung (§ 203) nicht vor, und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 62 Abs. 2 und 205), so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. ... Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. ...
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen."
Die Berufungsentscheidung hat nach § 212 leg. cit. die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter (lit. a), die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (lit. b), den Spruch (lit. c) und die Begründung (lit. d) zu enthalten. Nach § 213 Abs. 2 leg. cit. ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 14 NÖ BauO 1976 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-6, regelt die Aufschließungsabgabe wie folgt (auszugsweise):
"(1) Aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese Abgabe ist auch dem Eigentümer des Bauplatzes nach § 2 Z 7 lit. b aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z 5) ... auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist. ...
(2) Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz errechnet. Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (Quadratwurzel der Fläche).
..."
Die Ergänzungsabgabe nach § 15 leg. cit. ist vorzuschreiben:
"1. Für jeden der neu geformten Bauplätze aus dem Anlass der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, für die bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben wurden oder die nach § 2 Z 7 lit. b oder c als solche gelten, wenn dabei deren Anzahl oder Gesamtausmaß vergrößert wird. ...
Die Höhe der Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen; der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe geltenden Bauklassenkoeffizienten und dem zur gleichen Zeit geltenden Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
2. Aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn ... ".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von S 522.998,-- zu entrichten sei; dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung, in der es unter anderem wörtlich heißt:
"Richtig ist, dass eine Ergänzungsabgabe und nicht - wie im ursprünglichen, erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt - eine Aufschließungsabgabe zur Vorschreibung zu gelangen hat."
Aus der weiteren Begründung folgt, dass die belangte Behörde die in der Berufungsvorentscheidung vertretene Ansicht teilt, wonach auch die Grundstücke 201/2 und 201/6 in die Bemessung miteinzubeziehen gewesen wären und sich dadurch zutreffend die "in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung vorgeschriebene Summe von S 522.998,--" ergebe.
Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, d.h. neuerlich zu entscheiden und zwar so, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist also über die Berufung ohne Rücksicht auf den Erstbescheid oder die Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach im Falle einer verfehlten erstinstanzlichen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen (vgl. zur Niederösterreichischen Landesabgabenordnung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0206, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, Rz 2793 zu § 289 BAO).
Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , mwH). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde jedoch unmissverständlich ein Aufschließungsbeitrag im Sinne des § 14 Niederösterreichische Bauordnung 1976 (ohne Bezug auf die Grundstücke Nr. 201/2 und 201/6) vorgeschrieben. Diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Berufung bekämpft. Mit der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe (im erwähnten Umfang) anstatt des von der ersten Instanz vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages, hat die belangte Behörde daher ihre Zuständigkeit überschritten, weil es sich hiebei um die erstmalige Vorschreibung einer anders gearteten Abgabe gehandelt hat (vgl. zum Verhältnis des Ergänzungsbeitrages zum Anschlussbeitrag nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0066); hinsichtlich dieser Abgabe bedarf es einer Entscheidung der Behörde erster Instanz, welche im Beschwerdefall erst nach Aufhebung des Bescheides vom (im Ausspruch über den Aufschließungsbeitrag) erfolgen kann.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am