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VwGH vom 21.05.2001, 96/17/0434

VwGH vom 21.05.2001, 96/17/0434

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee, 9620 Hermagor, 2.) der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, 9640 Kötschach-Mauthen, 3.) der Gemeinde Dellach, 9635 Dellach, 4.) der Gemeinde Gitschtal, 9622 Weißbriach, 5.) der Gemeinde Kirchbach, 9632 Kirchbach,

6.) der Gemeinde Lesachtal, 9653 Liesing, 7.) der Gemeinde St. Stefan/Gail, 9623 St. Stefan/Gail, und 8.) der Gemeinde Weißensee, 9672 Techendorf, alle vertreten durch Dr. Michael Schuller, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, 10.-Oktober Straße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-206/3/95, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. In ihrem Schreiben vom , gerichtet an den Tourismusverband K., führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, es sei festgestellt worden, dass der Tourismusverband das Druckwerk "Gesamtkatalog der Karnischen Region 1992/1993" verbreite; da bisher für die in diesem Druckwerk enthaltenen Anzeigen keine Abgabe entrichtet worden sei, werde der Tourismusverband ersucht, bis spätestens mitzuteilen, seit wann dieses Druckwerk mit Anzeigen erscheine bzw. andere anzeigenabgabepflichtige Druckwerke erschienen, sowie mittels der beigelegten Anzeigenabgabenerklärungen die vereinnahmten abgabepflichtigen Entgelte einzubekennen und innerhalb der gleichen Frist den sich hieraus ergebenden näher umschriebenen Abgabebetrag auf ein bestimmtes Konto zur Einzahlung zu bringen.

Im Antwortschreiben vom wies der Adressat des oben erwähnten Schreibens vom darauf hin, dass der Tourismusverband ein loser Zusammenschluss von acht Gemeinden (den nunmehr beschwerdeführenden Parteien) sei, der nur den Gesamtkatalog "organisatorisch" bearbeite; er sei insbesondere auch nicht Eigentümer des Kataloges. Der Katalog biete Betrieben der Gemeinden des Tourismusverbandes die Möglichkeit, sich mit Text oder mit Text und Bild darzustellen. Eine Abgabepflicht bestehe schon deshalb nicht, weil die Betriebe weder dem Tourismusverband noch den ihm angehörenden Gemeinden irgend ein Entgelt im Sinne des § 1 des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 10/1947 (in der Folge: AnzAbgG), bezahle.

1.2. In der Folge kam es zu einer Abgabenfestsetzung betreffend die Jahre 1991, 1992 und 1993 gegenüber dem erwähnten Tourismusverband. Diesbezüglich kann auf den hg. Beschluss vom , Zl. 95/17/0015, verwiesen werden, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom im Wesentlichen mit der Begründung zurückwies, der Tourismusverband habe noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt, der an ihn gerichtete Abgabenbescheid sei daher ins Leere gegangen.

1.3. Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die Anzeigenabgabe für die Druckwerke "Regions- und Ortspreislisten 'Karnische Region'" 1. Sommer 1991, Winter 1991/1992, 2. Sommer 1992, Winter 1992/1993 und


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3.
Sommer 1993, Winter 1993/1994, mit 1. S 123.560,00,
2.
S 130.690,00 und 3. S 140.670,00, insgesamt sohin mit
S 394.920,00 fest. Hiezu komme noch ein 2 %iger Säumniszuschlag von S 7.898,40, sodass sich ein zu entrichtender Betrag von
S 402.818,40 ergebe, wovon S 73.492,30 als bisherige Zahlung abgezogen würden; hieraus errechnete die Behörde den Betrag von
S 329.326,00 (gerundet).

Die beschwerdeführenden Gemeinden hätten sich zum Zwecke der Herausgabe und Verbreitung der gegenständlichen Druckwerke zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen, die unter der Bezeichnung "Tourismusverband K. ..." tätig geworden sei. Am habe die konstituierende Sitzung dieses Tourismusverbandes stattgefunden, wobei vereinbart worden sei, sogleich mit der Arbeit zu beginnen. Zweck des Verbandes sei die Besorgung aller gemeinsamen touristischen Werbeangelegenheiten, darunter auch von "verkaufsfördernden Maßnahmen" und einer "Gästeinformation". Der Tourismusverband habe die (angestrebte) Rechtsstellung als Gemeindeverband mit eigener Rechtspersönlichkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erlangt, dennoch aber seine Tätigkeit aufgenommen. In der Sitzung des Verbandsvorstandes vom sei die Herausgabe eines bebilderten Preis- und Unterkunftkataloges "Sommer 1990, Winter 1990/1991" mit Einschaltungen der örtlichen Fremdenverkehrsbetriebe beschlossen worden. Dieser Katalog sollte, wie auch in den Folgejahren, einerseits als Gesamtkatalog und andererseits in getrennter Auflage für die einzelnen Regionen (sogenannte Orts- und Regionalpreisliste) erscheinen. Für die weiteren Ausgaben des Druckwerkes seien keine weiteren Organbeschlüsse gefasst worden, ansonsten habe sich die Vorgangsweise seit der Ausgabe "Sommer 1990 und Winter 1990/1991" nicht mehr geändert.

Unter der Bezeichnung "Regions- und Ortspreislisten" seien vom Tourismusverband mit Datum drei Abgabenerklärungen für die Jahre 1991, 1992 und 1993 der Abgabenbehörde übermittelt worden. In diesen Erklärungen sei für den "Inlandsanteil" eine Anzeigenabgabe von insgesamt S 73.492,30 einbekannt und in der Folge an die Abgabenbehörde überwiesen worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom auch für die nicht einbekannten "Auslandsanteile" die Anzeigenabgabe mit S 327.856,25 vorgeschrieben, was schließlich zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/17/0015, geführt habe. Die Begriffe "Inlandsanteil" und "Auslandsanteil" bezögen sich auf die Anzahl der im Inland bzw. Ausland verbreiteten Katalogexemplare.

Mit Schriftverkehr nach außen seien für den Tourismusverband - nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Verbandsorgane - im allgemeinen die Geschäftsführer (= Regionsbetreuer) tätig geworden, so auch bei der Ausschreibung des Druckes des Gesamtpreiskataloges und der Ortspreislisten für "Sommer 1991 und Winter 1991/1992". Die Ausschreibungsunterlagen seien mit dem Ersuchen um Offerterstellung diversen Druckereien übermittelt worden. Offensichtlich auf Wunsch des Tourismusverbandes hätte die Druckerei, die den Zuschlag erhalten habe, nicht an den Tourismusverband, sondern an die einzelnen "Häuser" (das seien die in den Katalogen vorgestellten Tourismusbetriebe) "fakturiert". Der Tourismusverband habe jedoch der Druckerei gegenüber die Ausfallshaftung für die von den Tourismusbetrieben nicht beglichenen Einzelrechnungen übernommen. Vor Vergabe des Druckauftrages seien die Tourismusbetriebe von den örtlichen Gemeinden (Verkehrsämtern) auf Grund der von den Geschäftsführern (= Regionsbetreuer) ausgearbeiteten Unterlagen schriftlich verständigt worden, dass für die nächste Saison die Orts- und Regionalpreisliste wieder neu aufgelegt werde und dass ein entsprechender Auftrag mit den notwendigen Unterlagen (gewünschter Text, Dia für Bildpräsentation) dem zuständigen Verkehrsamt zu übermitteln sei.

Aus dem festgestellten Sachverhalt sei abzuleiten, dass der Tourismusverband (die beschwerdeführenden Parteien) als "Eigentümer" des für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens bzw. als Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes im Sinne des § 3 des AnzAbgG und damit als abgabepflichtige Person(en) als für die in den Orts- und Regionalpreislisten enthaltenen Anzeigen anzusprechen sei; Auftraggeber der Anzeigen seien die Tourismusbetriebe, deren Einschaltungen in den Orts- und Regionalpreislisten erschienen seien. Die Entgeltlichkeit der Anzeigen sei durch die Bezahlung der Druckkosten durch die Inserenten gegeben. Zwar habe der Tourismusverband die Direktverrechnung zwischen Druckerei und dem Unternehmen zur Vermeidung einer doppelten Fakturierung gewählt, doch schließe dies die Abgabepflicht nicht aus, da gemäß § 19 der Landesabgabenordnung der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes maßgeblich sei.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom brachten die beschwerdeführenden Parteien u. a. vor, sie seien nicht abgabe- und haftpflichtige Personen im Sinne des AnzAbgG. Sie seien nur als Bevollmächtigte der einzelnen Tourismusbetriebe tätig geworden, sodass die Verträge für die Einschaltung von Anzeigen in den Katalogen nur zwischen den Druckereien und den in den Katalogen vorgestellten Tourismusbetrieben zustande gekommen seien.

Die Begründung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides gehe davon aus, dass die Entgeltlichkeit der Anzeigen durch die Bezahlung der Druckkosten durch die Inserenten gegeben sei; aus dieser Begründung sei jedoch zu ersehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nur als Bevollmächtigte der Tourismusbetriebe eingeschritten seien. Die Direktverrechnung zwischen Druckerei und Tourismusbetrieb sei daher nicht zum Zwecke der "Verwaltungsvereinfachung" erfolgt, sondern auf Grund der Tatsache, dass die Einschaltungsverträge unmittelbar zwischen den Tourismusbetrieben und den Druckereien zustande gekommen seien. Es schließe daher auch der wahre wirtschaftliche Gehalt die Abgabepflicht der beschwerdeführenden Parteien aus. Das Entgelt für die Anzeigen in Druckwerken sei daher von den einzelnen Tourismusbetrieben, die im Gesamtpreiskatalog inserierten, zu entrichten oder von den Druckereien, die als Auftragnehmer der Tourismusbetriebe den Druck der Anzeigen vorgenommen hätten; es werde jedoch (nochmals) darauf verwiesen, dass jeder Inserent seine Anzeige selbst bezahlt habe und die Entgelte von den ebenfalls abgabepflichtigen Druckereien vereinnahmt worden seien.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wies diese (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig - ebenso wie die Behörde erster Instanz - davon aus, dass die Druckaufträge an die Druckereien von den beschwerdeführenden Parteien (als "Tourismusverband") erteilt worden seien. Ein Hinweis auf die Bevollmächtigung des Verbandes durch die einzelnen Tourismusbetriebe sei nicht ersichtlich.

1.6. Mit Beschluss vom , B 1180/96-5, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor diesem erachten sich die beschwerdeführenden Partein in ihrem "Recht auf Nichtanwendung des außer Kraft getretenen Pressegesetzes 1922", im "Recht auf Befreiung von Abgaben für Anzeigen in Druckwerken, die nicht in Österreich erscheinen (§ 2 lit. c des Kärntner Abgabengesetzes)", im "Recht auf Nichtzuerkennung einer Abgabenpflicht wegen des Bestandes eines Bevollmächtigungsvertrages (§ 3 Abs. 1 der Kärntner Landesabgabenordung 1983 i.V.m. §§ 1022 ff ABGB)", im "Recht auf Anwendung der Verjährungsbestimmungen gemäß § 154 Abs. 1 der Kärntner Landesabgabenordnung 1983" und im "Recht auf Ermittlung des wahren Abgabepflichtigen (§ 56 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung 1983)" verletzt; sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Parteien hat; diese wurden mit dem angefochtenen, an sie gerichteten Bescheid als Abgabepflichtige in Anspruch genommen.

2.2. Das Kärntner AnzAbgG aus 1946 lautet auszugsweise (davon § 4 Abs. 2 lit. c idF LGBl. Nr. 51/1990, § 4 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 15/1949 und § 5 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 51/1973):

"§ 1

Gegenstand der Abgabe.

(1) Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Als Erscheinungsland des Druckwerkes gilt Kärnten dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Kärnten hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Kärnten ausgeübt wird.

(3) Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteile oder im Texte des Druckwerkes handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz u.dgl. hat, ob die Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder für eine Mehrheit von Fällen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird.

§ 2

Befreiungen.

Von der Abgabe sind befreit:

...

c) Anzeigen in Druckwerken, die in Österreich nicht verbreitet werden.

...

§ 3

Abgabe- und haftpflichtige Personen.

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder die Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u.dgl.), verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabebetrag von dem, der die Anzeige veranlaßt, einzuziehen.

§ 4.

Höhe der Abgabe.

(1) Die Abgabe beträgt 10 v.H. des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.

(2) ...

§ 5.

Bemessungsgrundlage.

(1) Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt das seitens des die Anzeige oder Verbreitung des besorgenden Unternehmens aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

(2) ..."

Nach § 154 der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991, unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung, wobei die Verjährungsfrist - mit Ausnahme der nicht in Betracht kommenden Fälle - drei Jahre beträgt.

Die Verjährung beginnt gemäß § 155 lit. a leg. cit. in den Fällen des § 154 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, und wird gemäß § 156 Abs. 1 leg. cit. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 56) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

2.3. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die erste nach Außen erkennbare Amtshandlung gegen sie zur Geltendmachung des Abgabenanspruches und zur Feststellung des Abgabepflichtigen sei am erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt hätten die Abgabenbehörden den - nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Tourismusverband zu Unrecht als Abgabepflichtigen angesehen. Eine Vorschreibung der Anzeigenabgaben für das bereits im Jahr 1991 erschienene Druckwerk hätte daher nicht mehr erfolgen dürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 209 BAO (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0272, mwN) unterbricht jede nach außenhin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat, aber zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in irgendeiner Weise geeignet war, mag es sich auch nur um die Feststellung des Abgabenschuldners handeln.

In diesem Sinne hat das erwähnte Schreiben der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom die Verjährung unterbrochen. In diesem war der Tourismusverband zur Entrichtung der Anzeigenabgabe für den Gesamtkatalog 1992/1993 sowie zur Bekanntgabe aufgefordert worden, seit wann dieses Druckwerk mit Anzeigen erscheine bzw. andere anzeigenabgabenpflichtige Druckwerke erschienen.

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/17/0145, und vom , Zl. 90/17/0444), zu der insofern vergleichbaren Regelung des Wiener Anzeigenabgabegesetzes ausgeführt hat, kommen dem Begriff des Entgelts zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für die Entstehung der Abgabepflicht ist somit, dass zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten eine Entgeltbeziehung besteht. Bei der Auslegung der Worte "gegen Entgelt" (hier im § 1 Abs. 1 Kärntner AnzAbgG) muss nach der erwähnten Rechtsprechung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, d.h. eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "dout-des"-Prinzipes vorliegen.

Im Beschwerdefall gingen die Abgabenbehörden davon aus, dass die jeweilige Druckerei den Inserenten die Druckkosten in Rechnung stellte. Diese Rechnungsbeträge seien jedoch - rechtlich - den beschwerdeführenden Parteien zuzurechnen. (Aus den im Akt erliegenden Beispielen für derartige Rechnungen ergibt sich die Bezeichnung "Druckkostenbeitrag".)

Die beschwerdeführenden Parteien haben dazu (auch soweit ihnen Äußerungen des "Tourismusverbandes" zuzurechnen sind) vorgebracht, die inserierenden Betriebe hätten weder dem Tourismusverband noch den ihm angehörenden Gemeinden direkt ein Entgelt im Sinne des § 1AnzAbgG bezahlt.

Die Abgabenbehörden haben nähere Feststellungen über den Inhalt des erwähnten "Druckkostenbeitrages" unterlassen. Sollte im Sinne der getroffenen Feststellungen und des den beschwerdeführenden Parteien zuzurechnenden Vorbringens davon auszugehen sein, dass mit diesen "Druckkostenbeiträgen" nur die von den Druckereien in Rechnung gestellten Kosten des Druckes der jeweiligen in Auftrag gegebenen Inserate abgegolten wurden, läge ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch für die Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und somit ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 AnzAbgG nicht vor. Es wäre daher - nach den Ausführungen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - das Tatbestandsmerkmal, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht.

Nur in dem - nicht festgestellten - Fall, dass die Rechnungsbeträge ("Druckkostenbeiträge") wirtschaftlich (auch) Entgelt für die Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen (und nicht nur deren Druck) enthalten hätten, käme die Abgabepflicht für eine Anzeigenabgabe überhaupt in Betracht.

Da die belangte Behörde dies - offenbar in Verkennung der Rechtslage - nicht bedacht hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

2.5. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass weder im angefochtenen Bescheid noch im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt wird, wie die Abgabenbehörden jeweils zur herangezogenen Bemessungsgrundlage kommen. Geht man von den Abgabenerklärungen des Tourismusverbandes für die Jahre 1991, 1992 und 1993 aus, so wäre im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen noch zu klären gewesen, was dort jeweils unter "Einnahmen netto" für Bildeinschaltungen bzw. Zeileneinschaltungen verstanden wurde.

2.6. Aus den oben dargelegten Erwägungen folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen der aufgezeigten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, wobei auf die weiteren Ausführungen zu den geltend gemachten Beschwerdepunkten nicht näher einzugehen war, da - zumindest auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen - bereits das Entstehen der Abgabepflicht zu verneinen war.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren betreffend "Bundesstempel für Anträge und Beilagen" war nur hinsichtlich der Stempelgebühren für die mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des bekämpften Bescheides zu berücksichtigen, das diesbezügliche Mehrbegehren daher abzuweisen.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung und Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am