VwGH vom 15.05.2000, 96/17/0428
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-256/4, betreffend Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze nach dem Vorarlberger Baugesetz in Verbindung mit der Garagenverordnung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft im Bereich der mitbeteiligten Marktgemeinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom wurde ihm eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von S 957.600,-- für 18 Stellplätze betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben auf der Liegenschaft vorgeschrieben.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich dadurch beschwert, dass zu Unrecht Ausgleichsabgabe für fehlende 18 und nicht richtigerweise für fehlende 12 Stellplätze (und damit in der Höhe von S 957.600,-- und nicht richtigerweise in der Höhe von S 638.400,--) vorgeschrieben wurde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), sind - wenn ein Bauwerk errichtet wird - auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe die erforderlichen Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen und bei Bedarf, besonders auch im Winter, in benützbarem Zustand zu erhalten. Die Größe und Anzahl der Garagen und Abstellplätze hat sich nach dem voraussichtlichen Bedarf unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Verwendung und die örtliche Lage des Bauwerkes zu richten. Diese Verpflichtung besteht auch bei der Errichtung von Zubauten, bei wesentlichen Umbauten oder bei Änderungen der Verwendung.
Nach Abs. 7 leg. cit. können Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 6 (zur Schaffung von erforderlichen Garagen und Abstellplätzen) von der Behörde gewährt werden, wenn die Schaffung von Garagen oder Abstellplätzen auf dem Baugrundstück unmöglich, unzulässig oder unwirtschaftlich wäre.
Nach § 13 Abs. 1 BauG ist die Gemeinde ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung in den Fällen des § 12 Abs. 7 für jede fehlende Garage und jeden fehlenden Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem sich nach Abs. 3 (gemeint offenbar:
Abs. 4; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0385, mwN) ergebenden Höchstausmaß zu erheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer eines Bauwerkes, der auf dem Grundstück oder in dessen Nähe (§ 12 Abs. 3 BauG) die vorgeschriebenen Garagen oder Abstellplätze nicht schaffen kann.
Der Beschwerdeführer geht vor dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass insgesamt 23 Abstellplätze und 8 Einstellplätze erforderlich seien; tatsächlich vorhanden seien 13 Stellplätze, sodass sich ein Defizit von 18 ergebe. Insoweit stimme er mit der Abgabenbemessung und der belangten Behörde überein.
Bei der Berechnung des Stellplatzdefizites sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Wohn- und Geschäftsanlage nicht um einen reinen Neubau, sondern um einen Um- und Zubau handle, sodass "das ursprünglich vorhanden gewesene Stellplatzdefizit in Abzug zu bringen" sei. Da ursprünglich 6 Stellplätze gefehlt hätten, ergebe sich nunmehr ein Stellplatzdefizit von 12. Auf dieser Basis hätte die Ausgleichsabgabe vorgeschrieben werden dürfen.
Im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Rechtslage in Vorarlberg festgehalten hat, ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe der Ausspruch in der Baubewilligung, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt; die Abgabenbehörde ist bei Festsetzung der Ausgleichsabgabe an die baubehördliche Feststellung darüber, dass das bewilligte Bauvorhaben um eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen hinter dem gesetzlichen Ausmaß zurückbleibt, inhaltlich gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/17/0331, und vom , Zl. 96/17/0385). Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er davon ausgeht, die Abgabenbehörden hätten die Vorfrage, welche Anzahl an Stellplätzen tatsächlich fehle, selbst beurteilen müssen.
Im (rechtskräftigen) Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wird hiezu ausgeführt, dass nach der Garagenverordnung für das Bauvorhaben 6 Einstellplätze und 23 Abstellplätze erforderlich, auf dem Baugrundstück jedoch nur 9 Stellplätze vorgesehen seien. Im Spruchpunkt II. des eben erwähnten Bescheides wird der für das Wohn- und Geschäftshaus erforderliche Stellplatzbedarf nach Maßgabe der Eingabepläne mit 23 Abstellplätzen und 6 Einstellplätzen festgelegt und hinsichtlich der derzeit fehlenden Stellplätze gemäß § 12 Abs. 7 BauG eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung werde der Stellplatzbedarf auf Grund der beabsichtigten Bauausführung nochmals überprüft; für die zu diesem Zeitpunkt fehlenden Abstellplätze sei eine Ausgleichsabgabe im Sinne der Verordnung der Gemeindevertretung vom zu entrichten, wobei für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe das Datum der Benützungsbewilligung maßgebend sei. Unter Spruchpunkt III. wird eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der fehlenden 6 Einstellplätze erteilt; das Gesamtstellplatzerfordernis mit 29 Stellplätzen werde jedoch dadurch nicht berührt.
Mit Bescheid vom bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Änderung des beabsichtigten Bauvorhabens auf Grund von Planabweichungen nach Maßgabe der vorgelegten Deckpläne. In diesem (rechtskräftigen) Bescheid wird unter Spruchpunkt III. festgehalten, dass sich der durch die Planabweichungen erforderliche Stellplatzbedarf mit 23 Abstellplätzen und 8 Einstellplätzen, somit insgesamt 31 Stellplätzen, errechne. Hinsichtlich der derzeit fehlenden 22 Stellplätze werde gemäß § 12 Abs. 7 BauG eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung werde der Stellplatzbedarf auf Grund der tatsächlichen Bauausführung nochmals überprüft; für die zu diesem Zeitpunkt fehlenden Abstellplätze sei eine Ausgleichsabgabe im Sinne der Verordnung der Gemeindevertretung vom zu entrichten, wobei maßgebend für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe das Datum der Benützungsbewilligung sei.
Unter Spruchpunkt IV. wird gemäß § 12 Abs. 7 BauG "hinsichtlich der fehlenden 8 Einstellplätze eine Ausnahmegenehmigung erteilt". Das Gesamtstellplatzerfordernis mit 31 Stellplätzen werde jedoch dadurch nicht berührt.
Im Benützungsbewilligungsbescheid vom heißt es diesbezüglich, dass sich der mit Bescheid vom festgelegte Stellplatzbedarf mit 23 Abstellplätzen und 8 Einstellplätzen nicht geändert habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass in den erwähnten Baubewilligungsbescheiden eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 7 BauG nicht erteilt, sondern nur "feststellend der damalige Stand beurteilt" und die "exakte Festlegung" der Benützungsbewilligung vorbehalten worden wäre. Dies zeigt schon die Fassung des Bescheidspruches; die Hinweise auf den Benützungsbewilligungsbescheid betreffen nur die damit eintretende Fälligkeit der Ausgleichsabgabe und eine Überprüfung im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung.
Die Abgabenbehörden haben aber bei Festsetzung der Ausgleichsabgabe die ihnen durch die (rechtskräftige) Baubewilligung vom vorgegebene Anzahl von fehlenden Abstellplätzen nicht überschritten; dass sie diese nicht voll ausgeschöpft haben, kann den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht beeinträchtigen. Dieser hätte das - seiner Ansicht nach - unrichtig berechnete Stellplatzerfordernis bzw. die darauf aufbauende Ausnahmegenehmigung bei ihrer Erteilung zu bekämpfen gehabt.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten im Rahmen des Beschwerdepunktes weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am