VwGH vom 16.09.1997, 94/05/0081
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/05/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Monika und des Karl Netousek in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien I., Riemergasse 11, gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom , Zlen. MD-VfR-B XIX-67/93 und -68/93, betreffend Einwendungen gegen zwei Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Milisav Mazic, Wien X., Karmarschgasse 51/6/38, hinsichtlich des erstgenannten Bescheides, 2. Gerhard Gibley, Perchtoldsdorf, Goethestraße 43, hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom ersuchte der Zweitmitbeteiligte um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Kleingartenhaus auf der Parzelle Nr. 354/17, EZ 791, KG Obersievering; mit Antrag vom ersuchte der Erstmitbeteiligte um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Kleingartenhaus auf der ostseitig benachbarten Parzelle Nr. 354/15, EZ 790, KG Obersievering. Beide Kleingartenhäuser sollen eine bebaute Fläche von 35m2 und eine Gebäudehöhe von 3 m mit einem 2 m hohen Mansarddach aufweisen; die Terrassenfläche soll 23,3 m2 und die gedeckte Terrasse 8,75 m2 betragen.
Beiden Parzellen nordseitig vorgelagert ist je eine 3 m breite Wegparzelle, die der Aufschließung der Kleingartenanlage (insgesamt 25 Kleingartenhäuser) dienen soll. Der Aufschließungsweg führt in westlicher Richtung zur Agnesgasse. Nördlich des Aufschließungsweges befindet sich die 8 m breite verlängerte Nottebohmstraße. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Parzelle Nr. 318/18 gegenüberliegende Nachbarn an der Nottebohmstraße (Agnesgasse 15B).
Den Vorhaben lag die mit Bescheid vom (verlängert am ) erteilte Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrunde. Danach befinden sich die beiden Bauparzellen im Grünland-Kleingartengebiet; die Straßenfluchtlinie verläuft an der Nottebohmstraße. Bebauungsbeschränkungen sind in diesem Bescheid nicht angeführt; der entsprechende Passus im Formular ist durchgestrichen. Der Bescheid weist in seiner Begründung auf den geltenden Bebauungsplan aufgrund der Plandokumente Nr. 2454, Nr. 2883 (richtig wohl: Nr. 3883) und Nr. 5887 hin.
Mit Verordnung des Gemeinderates vom wurde der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für das Plangebiet des Hackenberges geändert; Punkt 11 dieser Verordnung sieht für den westlichen Teil des Hackenberges die Widmung Grünland-Dauerkleingartenanlage (2) Nr. 47 vor.
In der Sitzung des Gemeinderatsausschusses VI vom wurde nachstehender Beschluß gefaßt:
"In unwesentlicher Ergänzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes werden für das mit Plan Nr. 2454,
M.Abt. 18-Zl. 5290/51, genehmigte Plangebiet des Hackenberges zwischen der Krottenbachstraße, Agnesgasse, Sieveringer Straße und Görgengasse im 19. Bezirk, Kat.G. Ober-Döbling, Unter- und Ober-Sievering und Neustift am Wald, auf Grund des § 1 der BO. für Wien folgende Bestimmungen getroffen:
Für das im vorgenannten Antragsplan Nr. 2454 im Punkt 11 genehmigte Kleingartengebiet, Dauerkleingartenanlage Nr. 47, wird auf Grund des § 10 der Wiener Kleingartenordnung vom Jahre 1936 die Bebauungsgröße für Sommerhütten mit 25 qm, die Gesimshöhe mit 3 m und die Firsthöhe mit 4,50 m festgesetzt.
In den übrigen Belangen gelten die Bestimmungen der Kleingartenordnung."
Diese Verordnung wurde am 10. Juli bzw. im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht.
Das Plandokument Nr. 3883 (Gemeinderatsbeschluß vom ) enthält im wesentlichen Änderungen bei den Fluchtlinien in der Agnesgasse.
Mit Verordnung des Gemeinderates vom wurde ein neuer Flächenwidmungsplan (Plandokument Nr. 5887) erlassen, dessen Grenze zum nach wie vor bestehenden Gebiet des Plandokumentes Nr. 2454 im gegenständlichen Bereich 8 m südlich der Nottebohmstraße verläuft. Für den Streifen zwischen der Straßenfluchtlinie an der südlichen Begrenzung der Nottebohmstraße und der Planungsgrenze ist die Widmung "Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" ohne sonstige Beschränkung festgelegt. Nördlich der Nottebohmstraße, also für den Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer, lautet die Widmung "Wohngebiet-Bauklasse I, offen".
Die den beiden gegenständlichen Parzellen jeweils vorgelagerten 3 m breiten Wegparzellen und die rund 20 m tiefen Kleingartenparzellen befinden sich somit bis zu einer Tiefe von rund 5 m im Gebiet des Plandokumentes Nr. 5887, der Rest befindet sich in dem vom Plandokument Nr. 2454 erfaßten Gebiet. Bezüglich der 5,20 m breiten Gebäude bedeutet dies, daß bis zu einer Tiefe von 1 m das Plandokument Nr. 5887, für den übrigen Bereich das Plandokument Nr. 2454 gilt. Die Gebäude sollen nämlich nach dem Lageplan in einer Entfernung von 3,5 m bis 4 m von der Grundstücksgrenze zum Aufschließungsweg errichtet werden; der Dachfirst verläuft parallel zur Grundstücksgrenze und ist rund 6 m von dieser entfernt.
Anläßlich der für beide Vorhaben abgehaltenen Bauverhandlungen am wendeten die Beschwerdeführer ein, gemäß § 3 lit. b in Verbindung mit § 8 Z. 1 Wiener Kleingartengesetz sei festgelegt, soweit in den Bebauungsplänen Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit der Kleingärten enthalten sind, daß das Ausmaß der bebauten Fläche die in den Bebauungsplänen festgesetzten Ausmaße nicht überschreiten dürfe. Das Plandokument Nr. 2454 sehe eine maximale Bebauungsgröße mit 25 m2, die Gesimshöhe mit 3 m und die Firsthöhe mit 4,5 m vor. Unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Grundfläche von 35 m2, die Stiegenanlage von 5,8 m2 und die Terrasse von 23,3 m2, welche teilweise überdacht sei, werde die maximal bebaubare Fläche von 25 m2 um rund 24,3 m2 überschritten. Die zusätzlich geplante Veränderung der Höhenlage bis zu 0,65 m führe zu einer unzulässigen Ausweitung der Gebäudehöhe über 3 m hinaus und verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe. Da der für die Kleingartenanlage vorgesehene PKW-Abstellplatz über einen 3 m breiten Aufschließungsweg erreicht werden solle, müsse ein Gehsteig zum Schutz der Kleingartenbenützer errichtet werden.
Mit Bescheiden vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die begehrten Baubewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, daß die Bebauungsbestimmungen von maximal 25 m2 Bebauungsgröße und die Beschränkung der Gebäudehöhe nicht eingehalten werden und daß die Höhenlage geändert werde, wurden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen.
In den Begründungen verwies die Behörde auf die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom . Danach und aufgrund des Wiener Kleingartengesetzes sei die Errichtung von Kleingartenhäusern mit einer bebauten Fläche von 35 m2 und einer gedeckten Terrasse mit einem Viertel der Fläche des Kleingartenhauses zulässig. Hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Dachgestaltung werde § 8 Abs. 2 lit. b des Wiener Kleingartengesetzes nicht verletzt. Dem Hinweis auf das Plandokument Nr. 2454 wurde mit den Bebauungsbestimmungen entgegnet, welche keine derartigen Beschränkungen aufweisen. Die Einwände hinsichtlich der Veränderungen der Höhenlage wurden als unbegründet abgewiesen, weil es sich um Abgrabungen handle, welche zu einer Tiefersetzung des Gebäudes führten, wodurch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden könnten.
In ihrer gegen diese Bescheide erstatteten Berufung verwiesen die Beschwerdeführer neuerlich auf das Plandokument Nr. 2454 und den Hinweis im § 8 des Wiener Kleingartengesetzes auf die in den Bebauungsplänen festgesetzten Ausmaße. Ausgehend von einer maximalen Bebaubarkeit mit 25 m2 dürften Terrassen nur ein Ausmaß von 16,7 m2, der überdachte Teil nur 5,25 m2 haben. Die Stufenanlage sei wegen des vorspringenden Mansarddaches zur bebauten Fläche hinzuzuzählen. Durch den unterschiedlichen Geländeverlauf, welcher für die gesamte Kleingartenanlage unzureichend planlich dargestellt worden sei und der eine Veränderung der Höhenlage bis zu 0,65 m vorsehe, sei eine unzulässige Ausweitung der Gebäudehöhe gegeben. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstellplätze würden nicht geschaffen werden. In einigen Fällen (es ist nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführer damit auch die gegenständlichen Parzellen gemeint haben) würde die Mindestbauplatzgröße von 250 m2 unterschritten werden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Einwendungen gegen die Größe des Kleingartens und die Situierung bzw. Nichtsituierung der Einstellplätze beeinhalteten nicht die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Die Festsetzung im Plandokument Nr. 2454 sei aufgrund des § 10 der Kleingartenordnung vom Jahr 1936 erfolgt, welche aber gemäß § 33 des Wiener Kleingartengesetzes aufgehoben worden sei. Damit könne eine Einschränkung der Bebaubarkeit nicht herbeigeführt werden. Der Kellerabgang sei nicht überdacht, weshalb seine Fläche nicht der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen sei. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe würden eingehalten werden und entspreche auch das Mansarddach mit seinem Dachfirst von 2 m der Vorschrift des § 8 Abs. 2 lit. b Wiener Kleingartengesetz. Die Abgrabungen führten zu einer Tiefersetzung des Gebäudes, wodurch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden könnten.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom ab. Nach antragsgemäß erfolgter Abtretung ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 (BO) sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Benachbarte Liegenschaften sind nach dieser Gesetzesstelle im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder nur durch Fahnen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten - also insbesondere auch bei der hinsichtlich der Baugrundstücke vorliegenden Grünlandwidmung - sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Gebäude oder der geplanten baulichen Anlage liegen.
Gemäß § 134a leg. cit. werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, u.a. durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
.....
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b) | Bestimmungen über die Gebäudehöhe; | |||||||||
c) | Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten. | |||||||||
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Kleingärten dadurch verletzt, daß die Projekte entgegen § 8 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz das im Bebauungsplan festgesetzte Ausmaß überschreiten. Eine derartige Einwendung im Sinne des § 134a lit. c BO kann erheben, wer Eigentümer einer "benachbarten" Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 BO ist. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer einerseits und der beiden Mitbeteiligten andererseits haben keine gemeinsame Grenze; dazwischen befinden sich nicht nur die 8 m breite Nottebohmstraße, sondern auch die beiden 3 m breiten Wegparzellen Nr. 354/16 vor dem Baugrundstück 354/15 und Nr. 354/18 vor der Bauparzelle Nr. 354/17. | ||||||||||
Somit beträgt der Abstand zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und den beiden Bauparzellen 11 m; im Hinblick auf die Situierung der geplanten Gebäude beträgt die Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu den geplanten Gebäuden rund 15 m, sodaß die Liegenschaft der Beschwerdeführer als "benachbart" anzusehen ist. | ||||||||||
Die oben genannte Festlegung im Plandokument Nr. 2454 gründete sich auf § 10 der Verordnung des Bürgermeisters vom , LGBl. Nr. 37, wonach in den Beschlüssen über die Fluchtlinienpläne für einzelne Gebiete besondere Bestimmungen über das Ausmaß der bebaubaren Fläche und die Art der Baulichkeiten getroffen werden durften. § 9 dieser Verordnung (Überschrift: "Zulässige Bauten") lautete: |
"(1) In Kleingärten sind bewohnbare Kleinbauten (Sommerhütten) zulässig, die nur in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober jedes Jahres bewohnt werden dürfen; das Gesamtausmaß aller Baulichkeiten darf nicht mehr als 10 % der Fläche des Kleingartens und nicht mehr als 50 m2 betragen.
(2) In die bebaute Fläche werden auch alle Anbauten und sonstige freistehende Kleinbauten wie Veranden, unbewohnbare Unterstandshütten, Lusthäuschen, Flugdächer, Werkzeughütten, Kleintierstallungen, Aborte u. dgl. und Dach- und Geschoßvorsprünge über 50 cm eingerechnet."
Diese Verordnung wurde abgelöst durch das Gesetz über die Schaffung von Kleingärten und deren zulässige Nutzung (Wiener Kleingartengesetz), LGBl. Nr. 11/1959. Dessen § 9 Abs. 1 lautete:
"Auf Kleingartenflächen ist nur die Errichtung von Lauben (Abs. 2) oder Sommerhütten zulässig. Unter Sommerhütten sind Leichtbauten (§ 20) zu verstehen, die nur in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober jedes Jahres bewohnt werden dürfen."
Im Beschwerdefall ist das Wiener Kleingartengesetz, LGBl. Nr. 3/1979 in der zuletzt durch
die Novelle LGBl. Nr. 31/1992 geänderten Fassung (WKG),anzuwenden. Nach dessen § 1 Abs. 3 gelten für Kleingärten, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
§ 2 Abs. 13 enthält folgende Begriffsbestimmung:
"Kleingartenhäuser sind Baulichkeiten in Kleingärten mit der Widmung "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet", Lauben sind Baulichkeiten auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Grundflächen. Kleingartenhäuser und Lauben müssen zumindest einen Aufenthaltsraum enthalten und dürfen nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen."
§ 8 Abs. 1 lautete wie folgt:
"Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf für Kleingartenhäuser nicht mehr als 35 m2, für Kleingartenwohnhäuser nicht mehr als 50 m2 betragen; darüber hinaus darf die bebaute Fläche 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen darf die bebaute Fläche nicht mehr als 16 m2 betragen. In die bebaute Fläche sind Nebengebäude (Werkzeughütten, Kleintierstallungen und dergleichen) einzurechnen. Nebengebäude sind an das Kleingartenhaus beziehungsweise Kleingartenwohnhaus anzubauen. Sind in den Bebauungsplänen Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit der Kleingärten enthalten, darf das Ausmaß der bebauten Fläche die in den Bebauungsplänen festgesetzten Ausmaße nicht überschreiten. § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden."
Gegenstand des jeweiligen Baubewilligungsverfahrens ist der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses, also einer Baulichkeit im Sinne des § 2 Abs. 13 WKG. Der Bebauungsplan, auf den § 8 Abs. 1 WKG verweist, enthält diesen Begriff nicht, sondern beschränkt die Bebaubarkeit dahingehend, daß die Bebauungsgröße "für Sommerhütten" mit 25 m2 festgelegt wurde.
Die Bauwerber haben allerdings kein Bauansuchen für die Errichtung einer Sommerhütte, sondern ein solches für die Errichtung eines Kleingartenhauses gestellt. Es lassen sich die Begriffe "Sommerhütte" aus der Kleingartenverordnung 1936 und aus dem Kleingartengesetz 1959 nicht mit dem Begriff "Kleingartenhaus" des WKG gleichsetzen: Definitionsgemäß war eine Sommerhütte, wie auch schon dem Wortlaut zu entnehmen war, ein Gebäude, das nur vom 15. April bis 15. Oktober bewohnt werden durfte; das Kleingartengesetz 1959 sah auch noch eine "Leichtbauweise" vor. Derartige Beschränkungen sind dem WKG fremd; nunmehr gilt für Kleingartenhäuser nur die Einschränkung, daß sie nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen dürfen.
Das gegenständliche Plandokument betrifft somit einen Gebäudetyp, dessen Errichtung nicht begehrt wird, und der vom im Beschwerdefall anzuwendenden Kleingartengesetz auch nicht erfaßt ist.
Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der sogenannten "Herzog-Mantel-Theorie", wonach eine Durchführungsverordnung zur Gänze wie auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestimmungen mit dem Gesetz steht und fällt, das ihrer Erlassung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG die gesetzliche Grundlage geboten hat (Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht/2, 1159 f), weil die Frage, ob das Plandokument Nr. 2454 insgesamt noch in Geltung steht, nicht beantwortet werden muß. Die Verordnung regelt das Ausmaß der Bebaubarkeit von Kleingartenhäusern überhaupt nicht. Daher kann - letztlich auch im Sinne der Baufreiheit - die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit, Kleingartenhäuser mit einer Grundfläche von 35 m2 zu errichten, durch einen die Größe von Sommerhütten regelnden Bebauungsplan nicht beschränkt werden.
Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern herangezogene Bemessungsgrundlage erachten sie auch das Ausmaß der Terrasse bzw. der überdachten Terrasse als überhöht; gemäß § 10 Abs. 2 WKG darf dieses Ausmaß zwei Drittel der bebauten Fläche betragen. Da mit dem Kleingartenhaus rechtens 35 m2 bebaut werden dürfen, können die Terrassen 23,3 m2 ausmachen; dieses Ausmaß wird aber ebenso eingehalten wie die im § 10 Abs. 2 WGK enthaltene Beschränkung für überdachte Terrassen (8,75 m2).
Im angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten Veränderung der Höhenlage festgestellt, daß Abgrabungen vorgesehen sind, die zu einer Tiefersetzung des Gebäudes führen. Dem widersprechen die Beschwerdeführer nicht; ihren allgemeinen Ausführungen zur Bemessung der Gebäudehöhe ist nicht zu entnehmen, inwieweit durch diese Tiefersetzung in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird.
Schließlich ist weder § 134a BO noch dem Wiener Garagengesetz ein Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen zu entnehmen (siehe zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 134a BO das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0021, u.v.a.).
Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.