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VwGH vom 27.10.1997, 96/17/0425

VwGH vom 27.10.1997, 96/17/0425

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des L in Jena (Deutschland), vertreten durch Dr. E und Dr. D, Rechtsanwälte in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/39/00365/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das dem Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug am zu einer näher angeführten Zeit in Wien an einem näher bezeichneten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben; der Beschwerdeführer habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

In seinem dagegen durch österreichische Rechtsanwälte erhobenen Einspruch vom (eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am ) beantragte er, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einleitung zu bringen.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde hieraufhin zu Handen seiner österreichischen Rechtsvertreter am eine Lenkererhebung zugemittelt, in der er unter Hinweis auf § 1a des Wiener Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer des näher angeführten Fahrzeuges ersucht wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er zur näher angeführten Zeit dieses Fahrzeug, das an einem näher angeführten Ort in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, überlassen gehabt habe. Unter Hinweis auf § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, daß er den Termin nicht einhalte, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht in Aussicht gestellt.

Ein von den österreichischen Rechtsfreunden des Beschwerdeführers eingebrachter Fristerstreckungsantrag wurde nach dem Beschwerdevorbringen mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Gleichfalls nach dem Beschwerdevorbringen waren der Beschwerdeführer und seine Rechtsfreunde bei einer "Rückmeldung" am übereingekommen, die geforderte Auskunft nicht zu erteilen.

1.3. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug, das zur angegebenen Zeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen. Diese Strafverfügung wurde wieder den österreichischen Rechtsanwälten des Beschwerdeführers zugestellt.

In seinem dagegen durch seine Rechtsfreunde erhobenen Einspruch vom (eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am ) erklärte der Beschwerdeführer, daß eine Anordnung an einen ausländischen Zulassungsbesitzer mit einem ausländischen Wohnsitz um Bekanntgabe des tatsächlichen Fahrzeuglenkers unzulässig sei; § 1a Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes vermöge ausländische Staatsbürger, welche ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, nicht zu verpflichten.

1.4. Mit dem gleichfalls wieder den inländischen Rechtsfreunden des Beschwerdeführers zugestellten Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das näher bezeichnete Fahrzeug überlassen gehabt habe, das am zur näher angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1a des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zu einem Beitrag der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhalten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom (eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am ) erklärte der Beschwerdeführer (vertreten durch seine inländischen Rechtsfreunde) sinngemäß, daß die bloße organisatorische Zuständigkeit einer Behörde zur Erteilung der Lenkerauskunft eine Strafbarkeit als Inlandstat nicht nach sich zöge. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer darauf, daß ihm die "Lenkererhebung" persönlich zu eigenen Handen hätte zugestellt werden müssen. Da er für seine Rechtsfreunde nicht erreichbar gewesen sei, habe er nicht rechtzeitig Kenntnis von der "Lenkererhebung" erlangt und diese daher ohne sein Verschulden nicht zeitgerecht beantworten können.

1.5. Mit dem Bescheid vom gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Tatort im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der eingeschrittenen Behörde gelegen sei, da dieser eine an ihrem Sitz einzubringende, vollständige, richtige, fristgerechte Auskunft zu erteilen gewesen wäre. Aufgrund dieser örtlichen (und nicht nur organisatorischen) Zuständigkeit liege daher eine Inlandstat vor, die nach den in Österreich geltenden Normen zu verfolgen sei. Es handle sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodaß der Beschwerdeführer seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen gehabt hätte. Dies sei hinsichtlich der Gründe des Fristerstreckungsantrages nicht geschehen, die angebliche Unmöglichkeit, mit dem Mandanten Kontakt aufzunehmen, sei reine Behauptung geblieben.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid allein wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Er erachtet sich erkennbar darin verletzt, nicht wegen eines Verstoßes gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt auch vor dem Gerichtshof die Ansicht, daß die Zustellung der Lenkererhebung zu seinen eigenen Handen hätte erfolgen müssen, da er im Ausland aufhältig sei.

§ 9 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz bestimmt:

"(1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen."

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde selbst davon aus, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu Recht an seine (dazu bevollmächtigten) rechtsfreundlichen Vertreterinnen in Österreich am übermittelt wurde und führt weiters aus, daß er erst am mit diesen Kontakt aufnehmen konnte. Daß die Vollmachtsanzeige das Lenkerauskunftsverfahren nicht umfaßt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Verwaltungsgerichtshof muß daher davon ausgehen, daß die belangte Behörde im Sinne der zitierten Bestimmung auch Zustellungen im Verfahren nach § 1a Wiener Parkometergesetz an diese inländischen Vertreter vorzunehmen hatte. Für den Fall der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß diese - wenn der Behörde eine Bevollmächtigung bekanntgegeben wurde - nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden kann (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1228 unter 9a wiedergegebene Rechtsprechung zu § 9 Zustellgesetz). Dies gilt auch für Auskunftsverlangen im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz. Eine Notwendigkeit zur eigenhändigen Zustellung im Sinne des § 22 AVG (wovon die Beschwerde auszugehen scheint) bestand nicht, weil ein besonders wichtiger Grund hiefür auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, die Zustellung von derartigen Aufforderungen zu eigenen Handen aber auch nicht (besonders) gesetzlich vorgesehen ist.

Die Frist von zwei Wochen zur Beantwortung einer schriftlichen Aufforderung nach deren Zustellung ist im Abs. 2 des § 1a des Wiener Parkometergesetzes vorgesehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die Einhaltung dieser Frist nicht möglich war. Darüber hinaus fand nach dem Beschwerdevorbringen die Kontaktaufnahme zwischen den rechtsfreundlichen Vertreterinnen und dem Beschwerdeführer noch im November 1995 statt, wobei sich der Beschwerdeführer jedoch entschloß, die verlangte Lenkerauskunft (überhaupt) nicht zu erteilen. Die Verzögerung durch die angebliche Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers wurde daher durch seinen Willensentschluß, überhaupt nicht zu antworten, überholt, weil er jedenfalls noch rechtzeitig unverzüglich nach Fortfall des angeblichen Hindernisses hätte antworten und sowie Schuldlosigkeit an der Verzögerung hätte glaubhaft machen können, bevor das erstinstanzliche Straferkenntnis vom oder auch die erstinstanzliche Strafverfügung vom erging.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß ihn § 1a des Wiener Parkometergesetzes als in Deutschland ansässigen deutschen Staatsbürger "nicht zu verpflichten" vermöge.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. § 1a des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 idF Landesgesetzblatt für Wien Nr. 24/1987, lautet:

"§ 1a (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Der Tatort der hier umschriebenen Verweigerung der Lenkerauskunft ist gemäß § 2 Abs. 2 VStG der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0019 bis 0021, mwN). Dies wird von den Beschwerdeausführungen auch nicht in Zweifel gezogen. Wird aber das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Der Bestrafung des Beschwerdeführers stand daher auch das von ihm dem Verfassungsrecht seines Heimatstaates entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist.

Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aus dem erwähnten Grund deutschen Rechtes Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die auf Grund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung. Da Art. 6 Abs. 1 MRK, dessen Forderung nach einem fairen Prozeß der Beschwerdeführer ein Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung entnimmt, für den Verwaltungsgerichtshof nur im Hinblick auf dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion von Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 72 u.a./88, VfSlg. 11.829), ist der Berufung auf diese Konventionsbestimmung kein Erfolg beschieden. Dem genannten Verbot der Konvention steht nämlich innerstaatlich insoweit mit derogatorischer Kraft die spätere Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen. Diese Verfassungsbestimmung, auf die sich § 1a Wiener Parkometergesetz stützen kann lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Ob sich durch diese Verfassungsbestimmung Österreich konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 11829/1988, hinsichtlich der vergleichbaren Verfassungsbestimmung in § 103 Abs. 2 KFG idF BGBl. 106/1986). Auf diese Frage war daher nicht einzugehen. Zwar genießt die MRK auf Grund des Art. II B-VG vom , BGBl. 59, ebenfalls Verfassungsrang, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Art. 6 Abs. 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art. 44 Abs. 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht Art. 9 Abs. 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (vgl. Verfassungsgerichtshof , B 16, 17/54, VfSlg. 2680). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II des BG BGBl. 384/1986 zur Änderung des FAG 1985 und damit des § 1a des Wiener Parkometergesetzes dahingehend, daß dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art. 6 Abs. 1 MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung (Verwaltungsgerichtshof , Zl. 535/58, , Zl. 493/63; Verfassungsgerichtshof , B 211/74, VfSlg 7478) entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation.

Soweit aber der Beschwerdeführer ausführt, nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, hätte ihm eine Lenkeranfrage nicht zugestellt werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt die Anfrage an die österreichischen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in Österreich zugestellt wurde, weshalb sich Fragen nach der richtigen Vorgangsweise bei Zustellungen in Deutschland nicht stellen. Zustellungen an deutsche Staatsbürger durch österreichische Behörden in Österreich werden weder durch das erwähnte Abkommen berührt, noch durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlusse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.