VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0419

VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0419

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der Marktgemeinde Krieglach in 8670 Krieglach, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-481-72/96-1, betreffend Verjährung eines Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Parteien: 1.) G und 2.) B, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei zurück.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Abweisung der Vorstellung verletzt, "da die Verjährung des Abgabenanspruches nicht gesetzmäßig begründet werden" könne.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie und die mitbeteiligten Parteien haben je eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei führt nicht näher aus, worin sie die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt; aufgrund des gesamten Beschwerdevorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass allein Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht wird.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unbestritten, dass den mitbeteiligten Parteien für ihr Wohnhaus im Bereich des Gemeindegebietes der beschwerdeführenden Partei von dieser mit Bescheid vom die Baubewilligung erteilt wurde. Am wurde die Bauvollendungsanzeige erstattet. Die mitbeteiligten Parteien bewohnen seit 1986 das Haus, für welches der Benützungsbewilligungsbescheid am erlassen wurde.

Unstrittig ist weiters, dass das für den Anschluss in Betracht kommende Kanalnetz der beschwerdeführenden Partei vor 1986 errichtet wurde und seither unverändert besteht.

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom (zugestellt nach dem im Akt erliegenden Rückschein am selben Tag) wurde den mitbeteiligten Parteien ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe vom insgesamt S 40.693,-- vorgeschrieben. Mit Bescheid vom wies die beschwerdeführende Partei (Gemeinderat) die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den "Erstbescheid des Bürgermeisters" vollinhaltlich; eine Verjährung liege nicht vor.

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein, ob im Beschwerdefall Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, wonach die Abgabenschuld bereits im Jahr 1986 entstanden sei, auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, gestützt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...

"

Die belangte Behörde vertrat im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung die Ansicht, für das Entstehen der Abgabenschuld sei die (tatsächliche) Benützung der anschlusspflichtigen Baulichkeit ausschlaggebend.

Die beschwerdeführende Partei hält dem unter Verweis auf die steiermärkische Bauordnung 1995 entgegen, dass als "Benützung" im Sinne der eben zitierten Bestimmung des Kanalabgabengesetzes nur die rechtmäßige Benützung, d.h. eine solche auf Grund einer Benützungsbewilligung nach den Bauvorschriften, in Betracht käme.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aus nachstehenden Überlegungen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht anzuschließen:

Anders als etwa § 12 Abs. 1 des niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 in der Fassung vor der Novelle 1996 - diese Bestimmung verband das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsgebühr mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/17/0038 und vom , Zl. 88/17/0093) - enthält das steiermärkische Kanalabgabegesetz keine derartige Verknüpfung. Nach dem Wortsinn ist daher auch die Interpretation zulässig, wonach es auf die tatsächliche Benützung der anschlusspflichtigen Baulichkeit ankommt.

Wenn der Gesetzgeber daher in § 2 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes das Entstehen der Beitragspflicht an die erstmalige Benützung der Baulichkeit knüpft, so sprechen keine erkennbaren systematischen oder teleologischen Erwägungen dagegen, darunter die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen.

Nach den unbestrittenen Feststellungen hat die erstmalige Benützung in diesem Sinne im Jahr 1986 begonnen; damit hat im Sinne des § 157 steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, auch die Verjährungsfrist für das Recht die Abgabe festzusetzen, mit dem Ablauf des Jahres 1986 als dem Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen begonnen und ist nach fünf Jahren (§ 156 Abs. 2 leg. cit.) abgelaufen. Ein Fall der Unterbrechung oder Verjährung nach § 158 steiermärkische Landesabgabenordnung liegt nicht vor. Dies wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; der Zuspruch an die mitbeteiligten Parteien erfolgte im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am