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VwGH vom 30.08.1994, 94/05/0067

VwGH vom 30.08.1994, 94/05/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der C-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XVIII-32/93, betreffend eine Baueinstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom wurde unter Berufung auf § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien die Fortführung der auf der Liegenschaft EZ. nnnn des Grundbuches über die Kat. Gem. Währing (Wien 18., Y-Straße Nr. 76) begonnenen baulichen Herstellungen, "nämlich die Aufmauerungen im Dachgeschoß an der straßenseitigen Außenwand mit ca. 2,00 m Höhe und hofseitig ca. 2,5 m Höhe mit Fenster in Hohlblocksteinen" untersagt und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung "ausgeschlossen".

Die Behörde erster Instanz ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die erwähnten baulichen Herstellungen ohne Baubewilligung ausgeführt werden und die erforderlichen statischen Berechnungen nicht vorgelegt worden seien.

Dieser Bescheid wurde Ing. Erich N. "als Bauwerber" und der R-Gesellschaft m.b.H. "als Bauführer" jeweils am zugestellt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin am eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung ihres Bescheides wies die Berufungsbehörde darauf hin, daß Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welcher ein Bau errichtet werde, nicht Adressaten eines Baueinstellungsbescheides seien, weshalb die Behörde erster Instanz zu Recht die Beschwerdeführerin nicht als möglichen Bescheidadressaten anerkannt habe, zumal die Baueinstellung am mündlich verfügt und der hierüber ergangene Bescheid am erlassen worden sei. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, demzufolge sie nunmehr Bauwerberin sei, sei jedoch erst am verfaßt worden und erst am bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Genauso verhalte es sich auch mit der Vorlage der statischen Berechnungen. Da der bekämpfte Bescheid nur die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung am bestätige und dieser Zeitpunkt allein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend sei, könne auch die Berufungsbehörde zu keinem anderen Beurteilungsergebnis kommen, als zu dem, daß die Behörde erster Instanz die Baueinstellung am zu Recht verfügt habe. Dies gelte auch für die nicht durch eine Baubewilligung umfaßten provisorischen Aufmauerungen, für welche die Behörde erster Rechtsstufe zu Recht die Baubewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien angenommen habe. Da sich somit das gesamte Berufungsvorbringen als nicht zielführend erweise, sei der Berufung der Erfolg zu versagen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen gewesen. Dies treffe insbesondere auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung zu, zumal bei derartigen unbefugten Bauführungen bzw. fehlenden Statiknachweisen die diesen Tatsachen innewohnenden Gefahrenmomente sehr wohl die Annahme einer Gefahr im Verzuge rechtfertigen. Im übrigen wäre es geradezu unverständlich, wenn eine als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sofort wirksame Baueinstellung durch einen nachfolgend bestätigenden Bescheid in ihrer Wirksamkeit - zumindest vorläufig - aufgehoben werden würde. Die Beschwerdeführerin werde aber darauf hingewiesen, daß, wenn nunmehr die erforderlichen statischen Berechnungen vorliegen sollten und auch von den bewilligten Bauplänen nicht mehr abgewichen werde, jederzeit die Bauführung wieder aufgenommen werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien ist die Bauführung einzustellen, wenn


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a)
ein Bau ohne Bewilligung beziehungsweise ohne Kenntnisnahme der Bauanzeige ausgeführt wird oder der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;
b)
von den genehmigten Bauplänen in solcher Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, daß für die Abweichung die Einholung einer Baubewilligung erforderlich ist (§ 73);
c)
nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden;
d)
Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;
e)
Gerüste und Pölzungen mangelhaft sind;
f)
die erforderlichen statischen Berechnungen nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder Mängel dieser Berechnungen hervorgekommen sind.
Die Behörde hat hierüber binnen 24 Stunden an den Bauwerber und den Bauführer beziehungsweise an den sonst Verantwortlichen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem auf dem Rechtssatz eines verstärkten Senates beruhenden Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4040/A, ausgesprochen, daß die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre.

Mit einem Bescheid, welcher eine Baueinstellung verfügt, wird zwar keine Leistung auferlegt, sondern eine Verpflichtung zu einer Unterlassung ausgesprochen, doch ändert dies nichts daran, daß auch im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung von der Berufungsbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Abweisung ihrer Berufung dann in keinem Recht verletzt worden, wenn die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, daß der erstinstanzliche Baueinstellungsbescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung, also seiner Zustellung an die damaligen Parteien des Verfahrens, entsprochen hat.

Der mit datierte erstinstanzliche Bescheid wurde, wie schon ausgeführt worden ist, dem Bauwerber und Bauführer jeweils am zugestellt; der Beschwerdeführerin ist dieser Bescheid entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde "erst am zugekommen", worauf sie am dagegen jenes Rechtsmittel eingebracht hat, welches mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist. Am langte bei der Behörde erster Instanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom ein, demzufolge sie "nunmehr Bauwerber" sei. Der Baubehörde erster Instanz ist daher erst nach der Zustellung ihres Bescheides vom bekannt geworden, daß die Beschwerdeführerin nunmehr als Bauwerber anzusehen sei, weshalb sie auf diese Änderung der Sachlage nicht mehr Bedacht nehmen konnte, sodaß es nicht rechtswidrig war, den Baueinstellungsbescheid nicht an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, "der Bauwerberwechsel" sei "bereits mit Schreiben vom bekanntgegeben" worden, ist aktenwidrig. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den mit ihrem "Schreiben vom " angezeigten "Bauführerwechsel" kommt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden ist, keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. dazu den vorstehend wiedergegebenen Wortlaut des § 127 Abs. 8 letzter Satz der Bauordnung für Wien).

Im übrigen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - nicht "die Parteistellung aberkannt", da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebenen Hinweis, daß sich "das gesamte Berufungsvorbringen als nicht zielführend erweist", spruchgemäß, wie schon erwähnt worden ist, "als unbegründet abgewiesen" und der erstinstanzliche Bescheid "bestätigt" worden ist. Damit hat die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit übernommen, als dieser ausdrücklich auf § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien gestützt worden ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 lit. b leg. cit. war im Bescheidspruch nicht zu zitieren, weil im Beschwerdefall eine auf § 127 Abs. 8 leg. cit. gestützte Baueinstellung verfügt worden ist.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung des Ausspruches über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt worden, da bei Wegfall des Einstellungsgrundes die Fortführung der Bauarbeiten zulässig ist (vgl. Hauer-Geuder, Wiener Bauvorschriften, S. 464, Anm. 10), sodaß die Beschwerdeführerin die den Gegenstand der Baueinstellung bildenden Arbeiten bei Wegfall der für die Einstellung maßgebenden Gründe auch dann fortsetzen durfte, wenn ihrem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist (überholender Sachverhalt).

Schließlich ist in Erwiderung auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides "nicht einmal angegeben, über wessen Berufung sie eigentlich abspricht", auf die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach dieser an die Beschwerdeführerin "als Berufungswerberin" erging, woraus sich ergibt, über wessen Rechtsmittel entschieden worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0199, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde weder die Rechtslage verkannt, noch Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid gekommen wäre, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.