VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0416
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.16-71/96-2, betreffend Rückzahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe in Angelegenheiten Übertretung des Stmk. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung einer von ihm bezahlten Geldstrafe und führte dazu aus, es sei über ihn als Halter eines näher bezeichneten Fahrzeuges vom Magistrat Graz am eine Organstrafverfügung verhängt worden, da er an diesem Tag das von ihm gehaltene Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, wobei der Parkschein gefehlt habe. Auf Grund eines Irrtums habe er am die Geldstrafe bezahlt, obwohl er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da die Einzahlung erst nach Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen erfolgt sei, könne sie nicht als schuldbefreiend anerkannt werden.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Zwar sei der Strafbetrag unbestritten am zur Einzahlung gebracht und am bei der Behörde eingelangt und verbucht worden, doch sei trotz der verspäteten Einzahlung keine Anzeige erfolgt; die Behörde habe sich mit der - wenn auch verspätet eingelangten - Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt. Diese Vorgangsweise sei durch § 50 Abs. 7 VStG 1991 gedeckt; eine Rückleistung im Sinne der hier angesprochenen Bestimmung habe dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der - wenn auch verspätet eingelangten - Bezahlung der Organstrafverfügung begnüge (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 16/94-13). Dadurch, dass die Behörde keinerlei Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer als "bestimmte Person" gerichtet habe, sei er auch niemals zum Beschuldigten und somit zur Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren geworden, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass sie den Spruch des vor ihr angefochtenen Bescheides dahin abänderte, dass der Antrag auf Rückzahlung des Strafbetrages in der Höhe von S 300,-- resultierend aus der verspäteten Einzahlung der Organstrafverfügung vom gemäß § 50 Abs. 7 VStG 1991 abgewiesen werde.
Die belangte Behörde bejahte in der Begründung ihres Bescheides die Parteistellung des Beschwerdeführers, leitete jedoch aus § 50 Abs. 7 VStG 1991, gestützt auf das bereits im erstinstanzlichen Bescheid angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 16/94, ab, dass eine Rückleistung jedenfalls dann nicht zu erfolgen habe, wenn sich die Behörde - wie im Beschwerdefall - mit der, wenn auch verspätet erfolgten, Einzahlung der Organstrafverfügung begnüge.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung einer Geldstrafe verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Gerichtshof keinerlei Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer in erster Instanz gestellten Antrag hat. Gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1991 ist der unabhängige Verwaltungssenat Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafsachen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0076, mwN) ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen", der sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, umfassend zu verstehen. Es bestehen daher keine Bedenken, auch den vorliegenden Antrag auf Rückzahlung einer auf Grund einer Organstrafverfügung bezahlten Geldstrafe hierunter zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1393/95-10 und Folgezahlen = VfSlg. 14.957).
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.
Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen (§ 50 Abs. 7 leg. cit.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Fällen der Rückforderung einer auf Grund einer Anonymverfügung verspätet eingezahlten Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis vom , A 12/95 = VfSlg. 14.538, mwN) sowie der Rückzahlung einer Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. nur das Erkenntnis vom , A 2/85 = VfSlg. 10.500, mwN) ist in diesen Fällen die Klage gemäß Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zulässig. Auch in seinem von den Verwaltungsbehörden im vorliegenden Verfahren zitierten Erkenntnis vom , A 16/94 = VfSlg. 14.323, geht der Verfassungsgerichtshof (unter Zitierung weiterer Belegstellen) von der Zulässigkeit der vor ihm gemäß Art. 137 B-VG erhobenen Klage auf Rückerstattung einer mit Organstrafverfügung verhängten, nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist eingezahlten Geldstrafe aus. Nach Art. 137 B-VG ist jedoch eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn über den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.
Liegt demnach die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen vor, hat die Behörde erster Instanz im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Zurückweisung in eine Abweisung des Antrages abänderte, kann jedoch der Beschwerdeführer nicht in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am