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VwGH vom 26.04.1994, 94/05/0066

VwGH vom 26.04.1994, 94/05/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-BesitzgmbH in B und der X-BetriebsgmbH in H, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 011157/1 - 1994 Gr/Vi, betreffend Entscheidungspflicht in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom hat die Erstbeschwerdeführerin beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde ein Baubewilligungsansuchen für den Neubau von Hotelsuiten zu X auf den Grundstücken 2158, 2159 und 2160 eingebracht. Der Bauplan (dreifach) vom ist am bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt, schließlich reichte die Bauwerberin mit Schreiben vom , das laut Eingangsstempel am bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt ist, Kopien eines Handelsregister- bzw. eines Grundbuchsauszuges nach. Mit Schriftsatz vom beantragte sodann die Zweitbeschwerdeführerin, der Gemeinderat der Gemeinde S möge als Baubehörde zweiter Instanz gemäß § 73 Abs. 2 AVG wegen Säumigkeit der Erstbehörde über das gegenständliche, am eingebrachte Baubewilligungsansuchen entscheiden. Diesem Devolutionsantrag wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, das eingebrachte Bauansuchen sei nicht ordnungsgemäß belegt gewesen. Da die Nachreichung der nach § 43 Oö Bauordnung erforderlichen Einreichpläne bzw. der Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister erst am 24. März bzw. am erfolgt sei, habe die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Grundbuchsauszüge am neu zu laufen begonnen, es sei daher die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen gewesen. Überdies sei der Devolutionsantrag nicht von der Bauwerberin, sondern von der X-Betriebsgesellschaft gestellt worden. Die Antragstellerin sei als von der Bauwerberin und Grundeigentümerin verschiedenen juristischen Person nicht Partei im gegenständlichen Bauverfahren, es seien daher die Prozeßvoraussetzungen für einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG nicht gegeben.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerinnen gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung im Sinne des § 73 AVG sowie auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne der § 41 ff der Oö Bauordnung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl aus der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen geht hervor, daß das Bauansuchen von der Erstbeschwerdeführerin eingebracht wurde, der Devolutionsantrag jedoch von der Zweitbeschwerdeführerin, die auch nicht behauptet hat, in die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin als Bauwerberin eingetreten zu sein. Aufgrund dieses Umstandes war, wie schon der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend ausgeführt hat, für die Zweitbeschwerdeführerin die Zulässigkeit, einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG zu stellen, nicht gegeben. Schon aus diesem Grund hätte der Gemeinderat den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückweisen müssen. Durch die Abweisung des Antrages und in der Folge die Abweisung der Vorstellung sind aber die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in keinem Recht verletzt worden.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, doch seien die Beschwerdeführerinnen noch darauf hingewiesen, daß gemäß § 43 Abs. 2 der Oö Bauordnung dem Ansuchen um Baubewilligung ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Ansuchens entsprechen muß, die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist), ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn sowie der Bauplan (§ 44) in dreifacher Ausfertigung anzuschließen ist. Da schon dem Gesetz entnommen werden kann, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind, stellt das Fehlen derartiger Belege ein Formgebrechen dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Umstand, daß ein Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG) eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, das alleinige Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG aus, hiebei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt hat oder nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5.434/A, sowie vom , Zl. 81/06/0151). Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß selbst für den Fall, daß der Devolutionsantrag von der Zweitbeschwerdeführerin als Bauwerberin eingebracht worden wäre, der Gemeinderat mangels eines ausschließlichen Verschuldens der Behörde erster Instanz an der nicht erfolgten Erledigung mit Recht den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht abgewiesen hätte. Ohne die erforderlichen Pläne ist die Baubehörde auch nicht in der Lage, mit Abweisung des Bauansuchens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan vorzugehen, weil sie mangels der erforderlichen Unterlagen nicht beurteilen kann, ob ein derartiger Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Fundstelle(n):
YAAAE-55460