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VwGH vom 22.11.1999, 96/17/0415

VwGH vom 22.11.1999, 96/17/0415

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Dr. M und Dr. E, Rechtsanwälte in P, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-146/18/6/96, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in eine Vorstellungsfrist in Angelegenheit eines Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei (Schriftsatzaufwand) wird abgewiesen.

Begründung

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Partei gab mit Bescheid vom der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei, mit dem ein Kanalanschlussbeitrag festgesetzt worden war, keine Folge. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom lautete wie folgt:

"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig. Unter Hinweis auf § 92 leg. cit. wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."

Mit Schriftsatz vom begehrte die beschwerdeführende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung und holte diese nach. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag führte sie aus, der Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei vom sei ihr am zugestellt worden, die Frist für die Erhebung der Vorstellung habe daher am geendet.

Auf Grund der Rechtsmittelbelehrung habe die beschwerdeführende Partei den Bescheid samt Unterlagen ihrem Rechtsanwalt, Frau Dr. S., mit der Bemerkung übermittelt, dass Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Bei Einlangen des Schreibens sei in der Kanzlei der Rechtsfreundin die Frist für die Erhebung einer Verwaltungs- bzw. einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Kanzleikalender eingetragen worden. Frau Dr. S. habe das Auftragsschreiben der beschwerdeführenden Partei am Tag des Einlangens

() an ihre Konzipientin mit dem Auftrag weitergeleitet, die Frist zu überprüfen und dann die Sache zu bearbeiten. Die Konzipientin sei bei der noch am selben Tag durchgeführten Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (samt Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) zulässig sei und erhoben werden könne; sie habe auch die Berechnung der Frist überprüft und am folgenden Tag Frau Dr. S. das Ergebnis ihrer Überprüfung mitgeteilt. Danach habe sie mit der Beschaffung der zur Ausarbeitung der Beschwerde notwendigen Unterlagen begonnen. Am habe die Konzipientin den von ihr ausgearbeiteten Entwurf der Beschwerde mit Frau Dr. S. besprochen, die dann den Entwurf der Beschwerde an die beschwerdeführende Partei am übermittelt habe. Nach telefonischer Rücksprache sei sodann die Beschwerde am eingeschrieben zur Post gegeben worden.

Am sei in der Kanzlei der Rechtsfreundin der beschwerdeführenden Partei der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom eingelangt, wonach die Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen werde. Dadurch sei offenkundig geworden, dass die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges übersehen und damit die Frist für die Erhebung der Vorstellung versäumt worden sei.

Das Übersehen der Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenats der mitbeteiligten Partei sei auf ein menschliches Versehen zurückzuführen; dies sei unvorhersehbar und unabwendbar gewesen. Die mit der Ausarbeitung des Rechtsmittels betraute Konzipientin habe eine zehnmonatige Gerichtspraxis und eine nahezu 22-monatige Praxis als Rechtsanwaltsanwärterin. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben stets besonders gewissenhaft, verlässlich und mit großem Einsatz erfüllt. Während ihrer gesamten Praxiszeit als Rechtsanwaltsanwärterin habe sie noch nie eine Frist versäumt, ein Rechtsmittel übersehen oder ein falsches Rechtsmittel ausgearbeitet. Sie habe überdies als Pflichtwahlfach während des Studiums an der Universität Wien "Gemeinderecht" belegt und die Prüfung mit einem "Sehr gut" abgeschlossen. Es sei ihr sehr wohl bewusst gewesen, dass gegen Bescheide eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs eine aufsichtsbehördliche Rechtmäßigkeitskontrolle bestehe; nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides könne Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Konzipientin habe auch in einigen anderen Fällen solche Vorstellungen ausgearbeitet. Im konkreten Fall habe sie jedoch an diese Möglichkeit nicht gedacht. Dies beruhe auf einer unvorgesehenen gedanklichen Fehlleistung, die als einmaliges menschliches Versehen auch unabwendbar gewesen sei.

Die betreuende Rechtsanwältin, Frau Dr. S., habe sich auf Grund der besonderen Kenntnisse der Konzipientin im Verwaltungsrecht, insbesondere im Gemeinderecht, sowie der bisherigen Erfahrung und Verlässlichkeit darauf verlassen können, dass diese die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges richtig geprüft habe. Es habe ihr daher auch bei der Besprechung der Beschwerde nicht auffallen müssen, dass gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei nicht Vorstellung erhoben wurde, weil bei Städten mit eigenem Statut nicht immer die Erhebung einer Vorstellung möglich sei, sondern der Instanzenzug häufig auch schon mit dem Berufungsbescheid ende. Insbesondere sei auch in der Beschwerde (im Entwurf) angeführt gewesen, dass der Instanzenzug erschöpft sei, wodurch Frau Dr. S. von der Richtigkeit und Überprüfung durch die Konzipientin habe ausgehen können. Mit der inhaltlichen Besprechung der Beschwerde sei Frau Dr. S ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht in dem ihr zumutbaren Ausmaß vollkommen nachgekommen.

Die beschwerdeführende Partei selbst treffe kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung. Sie habe sich von der Rechtsmittelbelehrung im Berufungsbescheid irreleiten lassen und im Auftragsschreiben das zu erhebende Rechtsmittel falsch bezeichnet. Sie habe jedoch damit rechnen dürfen, dass ihrem Anliegen entsprechend von einem rechtskundigen Anwalt das richtige Rechtsmittel erhoben werde.

In der Folge ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom . Sie führte darin zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, dass etwa in Wien die Vorstellung bereits gemäß Art. 112 B-VG ausgeschlossen sei. In den Städten Krems, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs, Wiener Neustadt, Graz und Innsbruck sei die Möglichkeit der Vorstellung "abgeschafft" worden. Im "Einzugsgebiet" der Kanzlei der Rechtsfreundin der beschwerdeführenden Partei sei daher die Vorstellung als Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gar nicht vorgesehen. Auch in Kärnten bestünden ernsthafte Bestrebungen, die Vorstellung überhaupt abzuschaffen. Der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung indiziere geradezu, dass der Instanzenzug nunmehr (endgültig) beendet sei. Zwar sei § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes angeführt, doch heile dies nicht die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung; weder in der umfangreichen Kanzleibibliothek noch in der gemeinsamen Gerichtsbibliothek des BG Innere Stadt Wien, des BG für Handelssachen Wien und des HG Wien liege das Klagenfurter Stadtrecht auf.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei vom keine Folge gegeben.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei verletzt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Wiedereinsetzung vorliegen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei (diese vertreten durch den Bürgermeister) eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 91 des Klagenfurter Stadtrechtes, Landesgesetzblatt Nr. 112/1993, entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches über Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates der Stadtsenat (Abs. 1). Gegen Bescheide des Stadtsenates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist eine Berufung unzulässig (Abs. 2). In den behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gilt der Stadtsenat als Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters und des Magistrates (Abs. 3).

§ 92 leg. cit. lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 92

Vorstellung

(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch beim Magistrat einzubringen. Sie hat den Beschied zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Vorstellung unter Anschluss des Aktes mit einer allfälligen Gegenäußerung ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung vorzulegen.

(3) ..."

Gemäß § 233 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991), Landesgesetzblatt Nr. 128/1991, ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Abs. 1). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen (Abs. 3).

Diese Bestimmung entspricht § 308 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 312/1987; sie entspricht auch den Regelungen des § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 564/1985, des § 71 Abs. 1 lit. a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990, sowie des § 167 Abs. 1 Finanzstrafgesetz in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen kann daher zurückgegriffen werden (vgl. das zu § 229 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41/1988 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0486).

Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der mitbeteiligten Partei vom sei missverständlich gewesen. Es trifft zwar zu, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, Vorstellung gegen den genannten Bescheid zu erheben, fehlt, doch findet sich in der Rechtsmittelbelehrung immerhin der ausdrückliche Hinweis auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes. Aus dieser Bestimmung aber ergibt sich eindeutig, dass innerhalb der Frist von zwei Wochen Vorstellung an die Landesregierung erhoben werden kann. Somit ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, dass es bei gehöriger Aufmerksamkeit auf Grund des Hinweises auf § 92 leg. cit. möglich ist, sowohl die Zulässigkeit der Vorstellung wie auch die hiefür vorgesehene Frist dem Gesetz zu entnehmen. Sie bringt aber vor, die Konzipientin der von ihr befassten Rechtsanwältin sei durch die Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Schluss gekommen, eine Vorstellung sei nicht zulässig, es sei vielmehr sofort mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof vorzugehen. Damit aber behauptet die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines Rechtsirrtums. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 97/13/0104, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0050, je mit weiteren Nachweisen) ist aber ein derartiger Irrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einzuholen.

Im Beschwerdefall kann der beschwerdeführenden Partei nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Einholung einer derartigen Rechtsauskunft unterlassen, kann doch - wie sie selbst ausführt - davon ausgegangen werden, dass der Auftrag, einen Bescheid zu bekämpfen, den Auftrag mitumfasst, den hiefür zulässigen Rechtsbehelf auszuwählen. Die beschwerdeführende Partei durfte auch mit Recht annehmen, dass eine allfällige unzutreffende Bezeichnung dieses Rechtsbehelfes ihrerseits die beigezogene rechtskundige Person nicht daran hindern würde, den rechtlich zulässigen Rechtsbehelf zu ergreifen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich aber die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 9040/A). Im Beschwerdefall ergibt sich nun aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst, dass die beauftragte Rechtsanwältin sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsbehelfs vollständig auf ihre Konzipientin verließ. Eine Kontrolle der Tätigkeit der Konzipientin in diesem Bereich erfolgte nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 189 bis E 193 zitierte Rechtsprechung zu § 71 AVG) ist es jedoch Aufgabe des Rechtsanwaltes, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, so liegt in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Zum Vormerk der Rechtsmittelfrist gehört aber unabdingbar auch die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, folgt doch daraus erst die Rechtsmittelfrist.

Die beschwerdeführende Partei verweist zutreffend auf die Uneinheitlichkeit der Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit zur Erhebung von Vorstellungen im Rahmen der Gemeindeaufsicht. Gerade dies aber hätte die beigezogene Rechtsanwältin veranlassen müssen, die Prüfung dieser Frage nicht völlig der Konzipientin zu überlassen. Dass sie dies aber ohne jegliche eigene Kontrolltätigkeit getan hat, ist ihr als Verschulden anzurechnen, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.

Dagegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angesprochene Bestimmung des Klagenfurter Stadtrechtes in Wien nicht greifbar gewesen wäre. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die einschreitende Rechtsanwältin gehindert gewesen wäre, sich über den Inhalt der in der Rechtsmittelbelehrung angesprochenen Bestimmungen Klarheit zu verschaffen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei (Schriftsatzaufwand) beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).

Wien, am