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VwGH vom 25.10.1996, 96/17/0412

VwGH vom 25.10.1996, 96/17/0412

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/3144-3165/6-1996, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen in einem Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg erließ jeweils mit datierte (23) Strafverfügungen gegen die Beschwerdeführerin, mit welchen über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg Geldstrafen verhängt wurden. Diese Strafverfügungen wurden der Beschwerdeführerin - auch nach dem Beschwerdevorbringen - am zugestellt und von ihr übernommen. Am brachte die Beschwerdeführerin gegen sämtliche Strafverfügungen einen Einspruch ein. Aufgrund der Verspätung dieser Einsprüche erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg Zurückweisungsbescheide. Diese Zurückweisungsbescheide wurden der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin am mittels Telefax Berufungen ein.

Gleichzeitig stellte sie durch ihren deutschen Anwalt einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Einspruchsfrist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen vom als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne. Diese Rechtsmittelfrist sei eine unerstreckbare im Sinne des § 33 Abs. 4 AVG und könne auch nicht durch die Behörde bzw. durch Parteiwillen verlängert werden.

Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Zustellung der angefochtenen Strafverfügungen am seien die erst am bei der belangten Behörde eingebrachten Einsprüche jedenfalls verspätet im Sinne dieser Bestimmung. Die inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin (nach ihren Angaben hätte sie das Kraftfahrzeug nicht gelenkt) spielten dabei keine Rolle, hätte sie doch zur Wahrung ihrer Rechte einen Einspruch erheben müssen.

Die bei der belangten Behörde bekämpften Zurückweisungsbescheide seien daher zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, da über die Berufung nicht entschieden hätte werden dürfen, bevor über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung rechtskräftig entschieden gewesen wäre.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin sei und ihr daher ein Wissen um die Rechtsmittelfristen nach österreichischer Rechtsordnung nicht zugemutet werden könne. Schließlich wird in inhaltlicher Hinsicht bezüglich der Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz für die Landeshauptstadt Salzburg auf das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, daß der Sohn der Beschwerdeführerin der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen sei, verwiesen. In diesem Zusammenhang wird auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der Bescheide, die die Beschwerdeführerin mit der Berufung vom vor der belangten Behörde bekämpft hat, war die Zurückweisung ihrer Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom .

Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Auffassung enthält das AVG keine Regelung des Inhaltes, daß über ein Rechtsmittel, welches gleichzeitig mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wird, nicht entschieden werden dürfe, bevor über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12275/A, ausgesprochen hat, ist für eine ausdehnende Interpretation des § 72 Abs. 3 AVG (ganz abgesehen vom eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung) kein Raum. Lediglich dann, wenn die Behörde ihre Befugnis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ausübe, dürfe bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht mit einem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden. Daß den Wiedereinsetzungsanträgen der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, wird auch in den Beschwerden nicht behauptet. Es trifft somit nicht zu, daß über die Berufungen vom erst nach der Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden hätte werden dürfen. Insoweit liegt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, daß ihr als deutscher Staatsbürgerin die Kenntnis österreichischer Rechtsmittelfristen nicht zugemutet werden könne, wird damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im allgemeinen, oder keine auf § 49 VStG im besonderen zu beziehende Vorschrift, derzufolge die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) in anderer Weise zu beurteilen wäre als durch österreichische Staatsbürger (vgl. in gleichem Sinne das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0689). Die Unkenntnis der Frist zur Einbringung der Einsprüche durch eine deutsche Staatsbürgerin führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung der verspäteten Einsprüche. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit nicht rechtswidrig.

Wenn die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den dem Verwaltungsstrafverfahren gegen sie zugrunde liegenden Tatvorwurf inhaltliche Ausführungen macht, übersieht sie, daß Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht das Verwaltungsstrafverfahren selbst, sondern die Zurückweisung ihrer Einsprüche gegen die Strafverfügungen war. Beweisthema dieses Verfahrens war somit nicht, ob die Beschwerdeführerin den in den Strafverfügungen näher bezeichneten Pkw zu den in den Strafverfügungen genannten Zeiten an den jeweils genannten Orten abgestellt hatte, sondern ob die Zurückweisung ihrer Einsprüche zu Recht erfolgt war. Durch die Hinweise auf ihre Ausführungen betreffend das Lenken des Kraftfahrzeuges durch ihren Sohn kann sie demnach nicht einen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Daß die Sachverhaltsfeststellungen der belangten behörde hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügungen und des Zeitpunktes der Einbringung der Einsprüche in einem mangelhaften Verfahren erfolgt wären, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (geht sie doch im Gegenteil in der Beschwerde selbst davon aus, daß die Zustellung der Strafverfügungen am erfolgte und die Einbringung der Einsprüche am vorgenommen wurde).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher auch insoweit nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.