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VwGH vom 08.06.2006, 2003/03/0160

VwGH vom 08.06.2006, 2003/03/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl US 6A/2002/9-27, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 76 Abs 1 AVG in einer luftfahrtrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem in der Folge modifizierten Schriftsatz vom hatten die D Flugplatzbetriebs GmbH (D) und der Sportfliegerclub A (S) eine näher dargestellte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung für das Motor- und Segelflugfeld O beantragt. Ihrer Ansicht nach sei durch die beantragte Änderung eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr im Sinne des Anhang 1 Z 14 d des UVP-G 2000 nicht zu erwarten, ein UVP-Verfahren daher nicht einzuleiten. Am beantragte der Landeshauptmann von Niederösterreich (die für die beantragte Bewilligung nach § 68 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl Nr 452/1992 (LFG), zuständige Behörde) die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000. Es sei nämlich nicht bloß die konkret beantragte Ausbaumaßnahme hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen, sondern eine Gesamtbetrachtung aller zusammenhängenden Ausbaumaßnahmen erforderlich.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (der zuständigen Behörde nach § 39 UVP-G 2000) vom wurde gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben (beantragte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) dem Tatbestand der Z 14 d im Anhang 1 zum UVP-G 2000 unterliege und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben D und S Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben keine UVPpflichtige Änderung darstelle. Im Berufungsverfahren bestellte die belangte Behörde mit Bescheid vom einen (nicht amtlichen) Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens darüber, ob durch die beantragte Änderung der Zivilflugplatzbewilligung in Verbindung mit den in den letzten fünf Jahren genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen eine Kapazitätsausweitung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten sei. Zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, sei die Berechnung jener Anzahl von Flugbewegungen erforderlich, die sich aus der Summe der kapazitätserweiternden Änderungen der letzten fünf Jahre einschließlich der beantragten Änderung der Kapazitätsausweitung ergäben. Der Sachverständige verfüge als gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Luftfahrt über das notwendige Fachwissen, um die fraglichen Berechnungen durchzuführen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles (insbesondere die Notwendigkeit der Erstellung eines "Gesamtgutachtens") sei es nicht zweckmäßig gewesen, den schon einmal mit einem "Einzelgutachten" befassten Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung zu betrauen.

Nachdem dieser Sachverständige sein Gutachten erstattet und dafür Gebührennote gelegt hatte, bestimmte die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 53a Abs 2 AVG die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 7.977,10 und veranlasste die Bezahlung aus Amtsgeldern.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom war der Berufung von D und S gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom Folge gegeben und festgestellt worden, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde gemäß § 76 Abs 1 AVG den Landeshauptmann von Niederösterreich zum Ersatz der der belangten Behörde durch die Beiziehung des Sachverständigen erwachsenen Barauslagen in der Höhe von EUR 7.977,10. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Die im Berufungsverfahren anzustellenden umfangreichen Berechnungen und Vergleiche mit anderen Flughäfen hätten nur von einer mit flugtechnischen Kenntnissen und Sachverhalten vertrauten Person durchgeführt werden können und die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig gemacht. Der belangten Behörde selbst stünde kein entsprechender Amtssachverständiger zur Verfügung. Die beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und bei den übrigen Bundesministerien vorhandenen Sachverständigen stünden der belangten Behörde deshalb nicht zur Verfügung, weil diese Ministerien zur belangten Behörde nicht in einem Verhältnis als Ober- oder Unterbehörde stünden. Es sei aber auch die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Land Niederösterreich nicht tunlich gewesen. Die belangte Behörde habe nämlich schon in vorangegangenen Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht einzelner Änderungen des gegenständlichen Flugplatzes zu befinden gehabt. In diesen vorangegangenen Feststellungsverfahren sei durchwegs ein Amtssachverständiger der Niederösterreichischen Landesregierung beigezogen worden, weshalb es der belangten Behörde - zur Gewährleistung einer möglichst unbefangenen Beurteilung - nicht angezeigt erschienen sei, für die nunmehr geforderte kumulative Betrachtung wiederum einen Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung beizuziehen. Vielmehr sei - auch im Hinblick auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Beschwerdeverfahren, in dem die kumulativen Auswirkungen von am Flugplatz durchgeführten einzelnen Änderungen geprüft würden - ein Sachverständiger zu bestellen gewesen, der in die vorangegangenen Verfahren nicht eingebunden gewesen sei.

Mit Rücksicht auf diese Besonderheit des Falles sei es deshalb gemäß § 52 Abs 2 AVG geboten gewesen, einen nicht amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die vom Sachverständigen begehrten Gebühren seien bereits mit EUR 7.977,10 bestimmt und aus Amtsgeldern beglichen worden, weshalb es sich um der belangten Behörde erwachsene Barauslagen handle.

Gemäß § 76 Abs 1 AVG seien derartige Barauslagen von jener Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Das sei im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Niederösterreich, weil dieser durch seinen Antrag das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eingeleitet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten grundsätzlich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Gemäß § 68 Abs 1 LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das Gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. Gemäß § 68 Abs 2 LFG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 65/2002) war zur Erteilung der Bewilligung bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig. Gemäß § 173 Abs 10 letzter Satz LFG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (BGBl I Nr 65/2002), also am , anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl I Nr 89/2000 (UVP-G 2000), lauten (auszugsweise):

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2,§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f,§ 7 Abs. 2,§ 12,§ 13 Abs. 2,§ 16 Abs. 2,§ 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3,§ 7 Abs. 3,§ 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens,

Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen

Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und

Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit

unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität

und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des

Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen des

Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen,

grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und

Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie

Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des

Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des

Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die

Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige

Gebiet maßgeblich.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 bis 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

...

Vorverfahren

§ 4. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.

(2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.

...

Behörden

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5 und umfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.

§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.

(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

...

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

...

Anhang 1, Z 14 d

Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 20.000 pro Jahr oder mehr zu erwarten ist."

Gemäß § 76 Abs 1 AVG (in der Fassung seit der Novelle BGBl I Nr 158/1998) dürfen notwendige (vgl dazu die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, zu § 76 AVG unter E 30 f zitierten Entscheidungen) Sachverständigenkosten auf die Partei überwälzt werden, "die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt" hat. Nach § 76 Abs 1 AVG idF vor der genannten Novelle hatte, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwuchsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen waren, "im Allgemeinen" die Partei aufzukommen, "die um die Amtshandlung angesucht hat". In den Erläuterungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) heißt es dazu: "Durch die Neufassung soll zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kodifiziert werden, dass die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache erwächst, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist und der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen ist (VwSlg. 4350A/1957). Ferner soll durch den Entfall der Worte 'im Allgemeinen' klargestellt werden, dass die Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt ('um die Amtshandlung angesucht') hat, nur in den im § 76 Abs. 2 genannten Fällen durchbrochen ist. Für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 genügt es demnach, dass, '(d)ie bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen (...) durch ein förmliches Ansuchen verursacht' worden sind (AB 360 BlgNR II. GP, 22)."

Der Beschwerdeführer vertritt - abgesehen von der Bestreitung der Notwendigkeit der Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen - die Auffassung, ein von der mitwirkenden Behörde im Sinne des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eingebrachter Feststellungsantrag könne nicht als zum Kostenersatz verpflichtender verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden. Schon damit ist er im Recht:

Nach § 4 UVP-G 2000 ist auf Antrag des Projektwerbers (fakultativ) ein Vorverfahren durchzuführen; diesem Antrag ist (vom Projektwerber) unter anderem ein "Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung" anzuschließen. § 5 Abs 1 UVP-G 2000 verpflichtet den Projektwerber eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einen Genehmigungsantrag einzubringen, der - neben den nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen - die Umweltverträglichkeitserklärung enthält. Während in diesen Fällen also die Initiative zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Projektwerber überlassen bleibt, ermöglicht § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag nicht nur des Projektwerbers, sondern (ua) auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000). Dieses Feststellungsverfahren dient der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn - wie im Beschwerdefall - bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden (nach § 3 Abs 3 UVP-G 2000 sind dann, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde im Sinne des § 39 in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden).

In der nach § 3 Abs 2 und 4 UVP-G 2000 gebotenen Einzelfallprüfung ist zu klären, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Hinblick auf die Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 geschieht die in einem Verfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erfolgende Klarstellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, auch im Interesse des Projektwerbers. Dieser ist gemäß § 5 Abs 1 UVP-G 2000 dann, wenn für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ohnehin zur Einbringung eines entsprechenden Genehmigungsantrages verpflichtet, ihn trifft die oben genannte Mitwirkungspflicht (§§ 4, 5 UVP-G 2000).

Vor dem dargestellten Hintergrund kann der vom Beschwerdeführer als mitwirkende Behörde gestellte Antrag nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, der das Feststellungsverfahren, in dem vor der belangten Behörde Sachverständigengebühren aufgelaufen sind, eingeleitet hat, nicht als "verfahrenseinleitender Antrag" im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden: Mit diesem Feststellungsantrag sollte vielmehr die Frage, ob für das durch den Antrag der D und S (Projektwerber) bestimmte Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, geklärt werden; Ziel des Feststellungsantrages war aber nicht der Abspruch über eigene Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers, der vielmehr, wenn für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000), zur Entscheidung über den Antrag zuständig war.

Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann also nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag der D und S gesehen werden. Gerade wenn - im Sinne der Ausführungen in den Erläuterungen zu § 76 AVG - "der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen" ist, und für die Bewilligung der von D und S beantragten Änderung die Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, notwendig ist, kann der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht als eigenständiger verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden.

Indem die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Er war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am