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VwGH vom 12.08.1997, 96/17/0396

VwGH vom 12.08.1997, 96/17/0396

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Elektrizitätswerk XY & Co KG in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 8/01-25.016/5-1996, betreffend Rückerstattung von Stromerzeugungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Betreiber einer Kleinwasserkraftwerksanlage im Bundesland Salzburg. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, als

"1. Teilbetrag der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 gemäß §§ 3 ff i.V. mit § 14 Salzburger Umweltfondsgesetz, LGBl. Nr. 50/1992 einen Betrag von S 47.980,43 zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 %" insgesamt somit S 48.940,04 zu entrichten; die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung erfolgte, weil die Abgabenerklärung unvollständig eingereicht wurde.

Die beschwerdeführende Partei erhob in der Folge Berufung dagegen und verband diese mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Mit Bescheid vom gab das Landesabgabenamt Salzburg dem Aussetzungsantrag Folge. Die Berufung jedoch wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom abgewiesen.

Aus Anlaß der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde prüfte dieser die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie der §§ 11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes und hob die geprüften Bestimmungen mit Erkenntnis vom , G 101-103/94, als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom , B 477/93 und B 478/93, hob er auch den genannten Bescheid der belangten Behörde vom auf.

In der Folge erließ die Salzburger Landesregierung einen mit datierten Ersatzbescheid, in dem sie der Berufung gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom statt gab und gleichzeitig die Rücküberweisung der entrichteten Stromerzeugungsabgabe zuzüglich des Säumniszuschlages gemäß § 182 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der geltenden Fassung, anordnete.

Mit ihrem bereits am beim Landesabgabenamt Salzburg eingebrachten "Antrag auf Rückzahlung von Abgaben" begehrte die beschwerdeführende Partei die Rückzahlung nicht nur des für das Jahr 1992 festgesetzten Betrages in der Höhe von S 48.940,04 sondern auch der für die Jahre 1993, 1994 und 1995 aufgrund der Selbstbemessung entrichteten Abgaben in der Höhe von S 262.056,--, S 274.032,-- und S 61.129,--. Dabei verwies sie auf das bereits geschilderte Verwaltungsgeschehen und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes. Sie brachte vor, daß sie - da Aussetzungsanträge vom Landesabgabenamt Salzburg abgewiesen worden seien - für die Folgejahre (nach 1992) die Stromerzeugungsabgabe aufgrund der Selbstbemessung weiterhin abgeführt habe. Schließlich führte sie aus:

"Die Aufhebung der Bestimmung des § 14 Salzburger Umweltfondsgesetz, welche das Inkrafttreten dieses Gesetzes regelte, führte dazu, daß das Salzburger Umweltfondsgesetz von allem Anfang an nicht anzuwenden war.

Es wird daher die Rückzahlung nachstehender, an das Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde I. Instanz zu Unrecht einbehaltener Stromerzeugungsabgaben ... beantragt."

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom wurde (neuerlich) für das Jahr 1992 die Rückzahlung des Betrages von insgesamt S 48.940,04 angeordnet, im übrigen jedoch der oben erwähnte Antrag abgewiesen.

Mit Bescheid vom hob die Salzburger Landesregierung den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom hinsichtlich der Stattgebung der Rücküberweisung des ersten Teilbetrages der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 auf, wies insoweit den entsprechenden Antrag zurück und gab im übrigen der Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht Folge.

Mit Erkenntnis vom , B 826/96 und B 827/96, hob der Verfassungsgerichtshof den abweisenden Teil des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom auf, lehnte aber im übrigen hinsichtlich des zurückweisenden Teiles die Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof war dabei der Ansicht, daß sich die Anlaßfallwirkung im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht auf den angefochtenen Bescheid beziehe. Es handle sich weder um eine Rechtssache, anläßlich derer das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes tatsächlich eingeleitet worden sei, noch sei sie solchen Fällen gleichzuhalten. Der angefochtene Bescheid sei auch kein Ersatzbescheid im Sinne des § 87 Abs. 2 VerfGG. Es liege jedoch ein (verfassungswidriger) Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Da die Aufhebung der maßgeblichen Teile des Salzburger Umweltfondsgesetzes mit Kundmachung des Landeshauptmannes vom , LGBl. Nr. 26/1995, iVm § 7 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 75/1993, und in Verbindung mit Art. 140 Abs. 5 B-VG am wirksam geworden sei, entbehre der Spruch des angefochtenen Bescheides, soweit darin die Rückzahlung der für den Zeitraum nach dem entrichteten Stromerzeugungsabgabe verweigert werde, der gesetzlichen Grundlage.

Mit dem Ersatzbescheid vom wies die belangte Behörde u.a. (siehe dazu unten) den Antrag auf Rückerstattung der für die Jahre 1993 und 1994 sowie für den Zeitraum vom bis entrichteten Stromerzeugungsabgabe ab, ordnete jedoch für den Zeitraum vom bis die Rückerstattung eines entsprechenden anteiligen Betrages an. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, daß für das erste Quartal 1995 entsprechend der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes eine Aliquotierung vorzunehmen sei. Die Stromerzeugungsabgabe für dieses Quartal sei daher in dem Ausmaß rückzuerstatten, als sie 67 Neunzigstel des gesamten Quartalsbetrages übersteige.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Sie erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten, "nicht entgegen dem Salzburger Umweltfondsgesetz Abgaben entrichten zu müssen, auf bescheidmäßige Festsetzung (der) Abgabenpflicht nach § 148 Salzburger Landesabgabenordnung iVm dem Salzburger Umweltfondsgesetz und auf Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Abgaben gemäß den §§ 81 f Salzburger Landesabgabenordnung iVm dem Salzburger Umweltfondsgesetz" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Gerichtshof davon ausgeht, daß ihr "Antrag auf Rückzahlung von Abgaben" gleichzeitig als (neue) Selbstbemessung anzusehen wäre, kann ihr schon - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - im Hinblick auf den Wortlaut des Antrages nicht gefolgt werden. Auf die diesbezüglichen in der Beschwerde angestellten Überlegungen ist daher nicht näher einzugehen.

Wenn sich die beschwerdeführende Partei weiters dagegen wendet, daß im Spruch des bekämpften Bescheides ihr Antrag "hinsichtlich der als 2. Teilbetrag für das Jahr 1992 ... entrichteten Stromerzeugungsabgabe abgewiesen" worden sei, so erkennt sie selbst zutreffend, daß - schon mangels diesbezüglicher Antragstellung - dieser Spruchteil ins Leere gegangen ist. Da nach den zutreffenden Beschwerdeausführungen aber ein "2. Teilbetrag für das Jahr 1992" auch bei der Abgabenbemessung nie Verfahrensgegenstand war, kann die beschwerdeführende Partei insoweit in keinem subjektiven Recht beeinträchtigt werden.

Im übrigen gleicht der Beschwerdefall in den maßgeblichen Sachverhaltselementen demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0386, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

Aus den dort dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da Abgabenangelegenheiten - um solche geht es in materieller Hinsicht im vorliegenden Beschwerdefall - nicht "civil rights" betreffen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1475 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.