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VwGH vom 15.05.2000, 96/17/0381

VwGH vom 15.05.2000, 96/17/0381

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 16/114-2/1996, betreffend Übertretung des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz iVm den §§ 1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er am zu einer näher angegebenen Zeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in Innsbruck in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt habe, ohne dass durch die Verwendung eines Parkscheines der Stadtgemeinde Innsbruck die Kurzparkzonenabgabe entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung an die belangte Behörde. In dieser machte er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend: Die belangte Behörde hätte bei richtiger Würdigung der Rechts- und Sachlage das Strafverfahren in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ohne Erteilung einer Ermahnung einstellen müssen.

Er führte in seiner Berufung aus, aus näher angegebenen Gründen liege geringfügiges Verschulden vor. Es heißt in der Berufung unter anderem wörtlich:

"Ich war somit am auf Grund dieser Umstände dazu gezwungen, kurzfristig meinen PKW in dem im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses näher umschriebenen Zeitraum und an dem im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses näher beschriebenen Ort abzustellen, wobei es mir aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich war, für die vorschriftsmäßige Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe Sorge zu tragen.

Selbst wenn man nun - wie offenkundig die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis - davon ausgeht, dass diese Umstände objektiv und subjektiv vorhersehbar gewesen wären und somit eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegt und dass hiedurch weiters auch kein Notstand im Sinne des § 6 VStG begründet wurde, so kann kein Zweifel darüber bestehen, dass mein Verschulden - soferne man von einem solchen überhaupt sprechen kann - jedenfalls als geringfügig im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG anzusehen ist."

In den weiteren Berufungsausführungen bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme, die Tat habe keine unbedeutenden Folgen nach sich gezogen. Im Übrigen führt er noch aus, dass es im Beschwerdefall auch keiner Ermahnung bedürfe, um ihn in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten.

Er stellte daher den Antrag, die belangte Behörde wolle der Berufung vollinhaltich Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ohne Erteilung einer Ermahnung einstellen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht als verletzt, entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes nicht bestraft zu werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert, die belangte Behörde hat einen weiteren, als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Begründungsmangel) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die ihm zur Last liegende Verwaltungsübertretung kein Ungehorsams- sondern ein Erfolgsdelikt sei, weshalb die Beweislastumkehr im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht zum Tragen komme. Der erstinstanzliche Bescheid habe sich nach seiner Begründung erkennbar auf diese Bestimmung gestützt. Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hätten die Verwaltungsbehörden es unterlassen, Feststellungen zum Verschulden des Beschwerdeführers zu treffen und diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu begründen.

Es trifft zu, dass die Behörde erster Instanz in ihrer Bescheidbegründung eine Wendung im Sinne dieses Beschwerdevorbringens gebraucht und nähere Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen hat. Der rechtskundige Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Berufung - wie oben dargelegt - ausschließlich die Frage der Anwendung des § 21 VStG aufgegriffen. Dies folgt insbesondere auch aus dem Berufungsantrag. Damit hat er aber den erstinstanzlichen Schuldspruch unbekämpft gelassen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde war daher schon aus diesem Grunde nicht näher einzugehen.

Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0081 und vom , Zl. 95/17/0155) besteht der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so dass schon aus diesem Grunde nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Eine Schadensgutmachung betreffend die zuletzt genannten Umstände ist durch die Tat selbst ausgeschlossen, weil ein solcher Schaden nicht mehr gutzumachen ist (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom ).

Am Vorliegen nicht unbedeutender Folgen ändert auch nichts der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Umstand, dass nach der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine Änderung der Zeiten eingetreten sei, während denen für den Tatort eine Kurzparkzone angeordnet wurde. Die belangte Behörde hatte insofern - ein Fall des § 1 Abs. 2 VStG liegt nicht vor - die Rechtslage zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Kurzparkzonenverordnung später durch Einschränkung des Zeitraumes geändert wurde, lässt sich noch nicht der Schluss ziehen, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitraum zur Tatzeit nicht den Anforderungen der Parkraumbewirtschaftung gedient hätte.

Auch mit seinem Vorbringen, er hätte einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO gehabt, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Wie er nämlich selbst in seiner Berufung darlegt, sei ihm die zunächst bis erteilte Ausnahmebewilligung mit Bescheid der Berufungsbehörde rechtskräftig für das (weitere) Jahr 1994 versagt worden. Die belangte Behörde hatte daher von der - unbestrittenen - Tatsache auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Tatzeitraum über keine Ausnahmebewilligung verfügte. Mit seinem weiteren Vorbringen, die von ihm (nicht bekämpfte) Versagung der Ausnahmebewilligung sei unzutreffend, der Verwaltungsgerichtshof habe dies bei vergleichbarem Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0245, ausgesprochen, legt der Beschwerdeführer doch nicht nachvollziehbar dar, dass in seinem Falle die Frage des Wohnsitzes unzutreffend beurteilt worden sei.

Da somit im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen unbedeutender Folgen der Übertretung ausgegangen werden kann, erweist sich die Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde schon aus diesem Grunde als gerechtfertigt.

Dazu kommt aber noch, dass der Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass ein einem Schuldausschließungsgrund nahekommender Umstand vorgelegen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er etwa wegen besonderer Dringlichkeit einer Amtshandlung an der Entrichtung der Abgabe bei einem der zur Verfügung stehenden Automaten gehindert gewesen wäre.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am