VwGH vom 15.05.2000, 96/17/0377
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-0103782/2/Ki/Shn, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "in Ermangelung der konkreten Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet," zurück.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer richtete mit Datum an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Berufung. In dieser bezeichnete er den bekämpften Bescheid mit
"MA 9-GSt-11.575-1994 SchA Wr KZ.: 45461". Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid um ein Straferkenntnis im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone handelt. Weitere Angaben (etwa Datum, bescheiderlassende Behörde) sind der Berufung nicht zu entnehmen. Die Berufung wurde vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung an die belangte Behörde übermittelt, bei der sie am einlangte.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei dem durch Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid um einen solchen des Magistrats der Stadt Wels handelt. Dieser habe eine Rechtsbelehrung mit dem Wortlaut enthalten:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch, mittels Fernkopierer oder mündlich uns oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich p.A. ..., eine Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."
Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung habe er die vorliegende Berufung eingebracht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hätte es keiner weitwendigen Ermittlungen bedurft, den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben.
Unbestritten wurde die Berufung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht sondern (im Umweg über das Amt der oberösterreichischen Landesregierung) bei der belangten Behörde.
Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass gemäß dieser Bestimmung die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und zwar in einer Weise, dass unverwechselbar der mit Berufung angefochtene Bescheid feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/06/0226, 0227 mwN). Da das Erfordernis der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides kein verbesserungsfähiges Formerfordernis im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes Inhaltserfordernis ist, führt ihr Fehlen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung der Berufung (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom mwN; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0296, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall von mit Hilfe von ADV erstellten Bescheidausfertigungen ausgesprochen, dass der Name des Berufungswerbers zur Identifizierung genügen kann, wenn in der in Betracht zu ziehenden Zeit vor der Einbringung der Berufung nur ein Bescheid (Straferkenntnis) an die betreffende Person ergangen ist, jedoch nur dann, wenn die Berufung bei der Erstbehörde eingebracht wurde (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Wurde aber - wie im Beschwerdefall - die Berufung bei der Berufungsbehörde (hier dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) eingebracht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 92/03/0268, und vom , Zlen. 92/03/0237, 0245 mit weiteren Nachweisen) dass die Bezeichnung des bekämpften Bescheides allein mit seiner Geschäftszahl nicht dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG entspricht. So ist auch im Beschwerdefall mit dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem gesetzlichen Erfordernis, den Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, in einer Weise zu bezeichnen, dass er unverwechselbar feststeht, nicht entsprochen ist, wenn die Berufungsbehörde allenfalls durch gedankliche Rückschlüsse aus der Geschäftszahl zur bescheiderlassenden Behörde gelangen könnte.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend sei noch angeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bilden kann.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden, zumal Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am