VwGH vom 27.11.2000, 96/17/0373
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1.) der RKG, Haus Montana, 2.) des A und 3.) der O, alle vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8537/2-1995, betreffend Wiederaufnahme i.A. von Wasser-, Kanal- und Müllgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei
wird zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als
unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol
Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei jeweils vom wurden die Verfahren betreffend Vorschreibung von Wassergebühren, Kanalgebühren und Müllgebühren jeweils gemäß § 226 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (TLAO), betreffend die Jahre 1984 bis 1993 wieder aufgenommen; es wurden der R OHG, Restaurant M., die aus den Bescheiden ersichtlichen, im Wege der Schätzung des Wasserverbrauches ermittelten Gebühren vorgeschrieben. Anlässlich der Ablesung des Wasserzählers habe das damit beauftragte Organ festgestellt, dass die Wasseruhr unzulässigerweise mittels eines Druckschlauches umgangen worden sei; weiters sei festgestellt worden, dass ein weiterer Wasserhahn vor der Wasseruhr montiert worden sei. Durch die unzulässige Überbrückung der Wasseruhr sei das Zählergebnis des Wasserzählers im Winter stark gemindert worden. Der Winterverbrauch an Wasser und in den Monaten November bis April werde als Berechnungsgrundlage für die Wassergebühr, Kanalgebühr und teilweise für die Müllgebühr herangezogen. Durch die Möglichkeit der Überbrückung bzw. der Wasserentnahme vor der Wasseruhr sei der in den letzten Jahren abgelesene Zählerstand nicht dem tatsächlichen Wasserverbrauch entsprechend, der Wasserverbrauch für die Jahre 1983 (1984) bis 1993 sei daher im Schätzungswege zu ermitteln gewesen.
Die oben genannten Bescheide jeweils vom wurden rechtskräftig.
Mit ihrem am bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Antrag begehrte die R OHG, Restaurant M., die Wiederaufnahme der mit den oben erwähnten Bescheiden beendeten Verfahren. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe auf Grund des bereits geschilderten Sachverhaltes Strafanzeige erstattet. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom habe der vom Gericht bestellte Sachverständige ein Exemplar seiner Befundaufnahme samt Gutachten vorgelegt. Darin komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass eine Umgehung des Wasserzählers nicht möglich gewesen sei sowie, dass die Nutzung der vor der Wasseruhr angebrachten Schlauchanschlussleitung nur für die Gartenbewässerung möglich gewesen sei, allenfalls für einen Fischbehälter. Er nehme auch Stellung zu einem von der Wasseruhr möglicherweise nicht erfassten Verbrauch von 200 m3 pro Winterhalbjahr, doch werde diesbezüglich das Gutachten noch über Auftrag des Gerichtes ergänzt. Es stehe aber schon jetzt fest, dass dadurch nachgewiesen werden könne, dass die "Unterstellungen" der Gemeinde über eine Umgehung der Wasseruhr unrichtig seien und daher auch die Festsetzung der Wasserverbräuche für die Jahre 1984 bis 1993 von einer unrichtigen Basis aus gingen.
Weiters brachte die antragstellende OHG noch "für das wieder aufzunehmende Verfahren" vor, dass die Ableitungen von der Hauptwasserleitung vor der Wasseruhr im Februar 1987 von einem näher angeführten Unternehmen anlässlich von Reparatur- und Erneuerungsarbeiten der Heißwasseranlage hergestellt worden seien; in der Buchhaltung habe die diesbezügliche Rechnung vom aufgefunden werden können. Die Abzweigungen seien "nicht bewusst vor der Wasseruhr angebracht" worden, vielmehr habe man den Auftrag gegeben, solche Abzweigungen zu erstellen, ohne konkret eine Abzweigstelle vor der Wasseruhr zu bezeichnen, weil für einen Schlauchanschluss zum Gartenspritzen bzw. für die Wege ein solcher Anschluss zweckmäßig gewesen sei. Eine Umgehung der Wasseruhr mit dem vorhandenen Schlauch sei aus zweierlei Gründen nicht möglich gewesen. Einmal habe eine Anschlussstelle hinter der Wasseruhr gefehlt, bei der das Wasser wieder eingespeist hätte werden können, zum anderen wäre auch der Wasserschlauch viel zu gering dimensioniert gewesen und hätte das Haus nicht ausreichend mit Wasser versorgen können. Überdies sei in der Zeit vom 15. April bis die komplette Klosettanlage des Restaurantbetriebes erneuert worden. Dies habe - wie näher dargelegt wird - eine erhebliche Wassereinsparung mit sich gebracht. Weiters habe sich im Sommerhalbjahr 1991 ein Rohrbruch ereignet, der am behoben worden sei. Dadurch sei einerseits die fallende Tendenz bei den Wasserverbräuchen im Laufe der letzten Jahre wie auch andererseits der weit über dem Durchschnitt liegende Wert des Sommerverbrauchs im Jahr 1991 zu erklären; die (auch) darauf gestützte Vermutung der Gemeinde, es müsse zumindest zeitweise eine Umgehung der Wasseruhr statt gefunden haben, sei dadurch widerlegt.
Die antragstellende OHG legte gemeinsam mit ihrem Schriftsatz das schriftliche Gutachten des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren vor.
In der Folge ergänzte die antragstellende OHG mit ihrem am bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Schriftsatz ihren Antrag dahin, dass auch die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vom vor dem Landesgericht Innsbruck verwertet werden mögen. In der genannten Hauptverhandlung sei (der Gesellschafter der OHG) A. R. gemäß § 259 Z. 3 StPO von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des schweren Betruges rechtskräftig freigesprochen worden. Der Sachverständige habe anlässlich der Hauptverhandlung insbesondere Ausführungen in der Richtung gemacht, dass er nunmehr eindeutig feststellen könne, dass der Schlauch, mit dem angeblich eine Überbrückung der Wasseruhr hätte vorgenommen werden können, nur sehr sporadisch verwendet worden sei, weil in der Anschlussschraubmuffe eindeutig Rost zu erkennen gewesen sei. Bei ausgedehnter Benützung habe nach den Ausführungen des Sachverständigen ein eigener Belag, der sich im Aussehen von Rost eindeutig unterschieden hätte, zu erkennen sein müssen. Auch diese Umstände würden zum Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens gemacht und der bisher gestellte Wiederaufnahmeantrag wiederholt "bzw. neu gestellt".
In der Folge legte die erwähnte antragstellende OHG Ablichtungen des Protokolls der Hautpverhandlung und der Urteilsausfertigung des strafgerichtlichen Verfahrens vor.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei den Antrag der OHG auf Wiederaufnahme der bereits mehrfach erwähnten Verfahren als unbegründet ab. Bei den vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln handle es sich um solche, die nicht neu hervorgekommen seien. Überdies seien die Wasserverbrauchschätzungen auf Grund der Messergebnisse für die Sommermonate durchgeführt worden. Wassersparende Maßnahmen hätten sich auch in den Sommermonaten auswirken müssen, sodass diese in den Wasserverbrauchschätzungen ihren Niederschlag gefunden hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob die OHG eine Berufung, die am bei der mitbeteiligten Partei einlangte. Die geltend gemachten Tatsachen erfüllten "zweifellos" den Wiederaufnahmsgrund des § 226 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c TLAO, dies auch im Hinblick auf den rechtskräftigen Freispruch.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei die Berufung der OHG als unbegründet ab. Es lägen weder die Wiederaufnahmsgründe nach § 226 Abs. 1 lit. b noch nach lit. c TLAO vor. Das freisprechende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck habe über keine für das Abgabeverfahren maßgebliche Vorfrage entschieden; ob eine Überbrückung der Wasseruhr erfolgt sei, sei vielmehr im Abgabenverfahren als auch im Strafverfahren jeweils als Hauptfrage zu entscheiden gewesen. Im Übrigen würden keine neuen Tatsachen noch neu hervorgekommene Beweismittel geltend gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob die OHG, Restaurant M., Vorstellung an die belangte Behörde. Der Abgabenbehörde sei es verwehrt, die Handlungsweise des A. R. (angebliche Überbrückung der Wasseruhr) rechtlich anders zu qualifizieren als das zuständige Gericht. Auch das Sachverständigengutachten sei als Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 226 Abs. 1 lit. b TLAO heranzuziehen; es komme nämlich darauf an, ob sich in diesem Gutachten neue Befundergebnisse befänden, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen bezogen hätten. In diesem Fall sei ein Wiederaufnahmsgrund sehr wohl gegeben. Dies treffe aber zu, wenn der Sachverständige auf das Rostbild des Schlauchanschlusses verweise.
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der R. OHG, Restaurant M., als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erstbeschwerdeführende KG, Haus M., sowie die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 3170/95-3, deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Soweit die - hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nicht näher geprüfte - Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als nämlich die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gleichlautenden Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO wird das Erkenntnis VfSlg. 10.212/1984 zitiert) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Die beschwerdeführenden Parteien machten in ihrer - ergänzten - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Wassergebühren, Kanalgebühren und Müllgebühren verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem mit der Beschwerde vorgelegten Firmenbuchauszug sind die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei Gesellschafter der nunmehr beschwerdeführenden KG und waren Gesellschafter der OHG, an die der bekämpfte Bescheid gerichtet war.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erging somit nicht an den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin. Da zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur derjenige legitimiert ist, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist, kommt diesen daher eine Beschwerdelegitimation nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0119; vgl. auch zum Verhältnis der OHG und ihrer Gesellschafter den hg. Beschluss vom , Zl. 94/04/0206).
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden KG geht der Verwaltungsgerichtshof jedoch davon aus, dass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Nach dem Inhalt des Firmenbuchauszuges, der der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beigelegt wurde und an dessen Richtigkeit der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat, besteht die im Verwaltungsverfahren einschreitende OHG, an die auch - wie erwähnt - der Bescheid der belangten Behörde gerichtet war, seit in der Rechtsform der KG weiter. Es besteht jedoch nach dem gesamten Inhalt der Verwaltungsakten (so bezeichnete sich etwa die den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag stellende Partei auch nach dem in ihren Eingaben durchwegs als "OHG") kein Grund dafür, davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung als "OHG" im bekämpften Bescheid insoweit nicht um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/15/0085 = VwSlg. 6.675/F). Für die Annahme eines bloßen, der Berichtigung zugänglichen Fehlers in der Bezeichnung des Bescheidadressaten spricht überdies der Umstand, dass dieser im Falle der OHG noch näher mit "Restaurant M." bezeichnet wurde, wobei der Betrieb dieses Restaurants nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens auch Gegenstand der nunmehr einschreitenden KG ist.
Die demnach zulässige Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei ist jedoch nicht begründet.
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nach § 226 Abs. 1 TLAO statt zu geben, wenn ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (lit. b) oder der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (lit. c) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 226 Abs. 2 leg. cit.).
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme langte am , also rechtzeitig nach der am erfolgten Vorlage des Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Strafverfahren, bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein. Soweit in dem Antrag auch Ausführungen für das wieder aufzunehmende Verfahren gemacht werden (Herstellung der Ableitungen von der Hauptwasserleitung vor der Wasseruhr im Februar 1987 und den Wasserverbrauch senkende Maßnahmen), so ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil Angaben über die Rechtzeitigkeit insoweit fehlen; das erwähnte Vorbringen wurde dementsprechend auch (nur) für den Fall der Fortsetzung des wieder aufzunehmenden Verfahrens erstattet.
Die beschwerdeführende Partei hat weiters mit ihrem am bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Schriftsatz als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 226 Abs. 1 lit. c TLAO den in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am erfolgten Freispruch des A. R. (Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei) geltend gemacht. Auch dieses Vorbringen erfolgte rechtzeitig.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die beschwerdeführende Partei die Ansicht, der erwähnte Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren sei eine die Abgabenbehörden bindende Vorfragenentscheidung, weshalb der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund vorliege. Das Landesgericht Innsbruck hatte jedoch im Strafverfahren keine Vorfrage des Abgabenverfahrens im Sinne des § 226 Abs. 1 lit. c TLAO als Hauptfrage zu entscheiden. Gegenstand der Beurteilung in den Abgabenverfahren war der maßgebliche Wasserverbrauch. Im Zusammenhang damit hatte die Behörde zu beurteilen, ob die Angaben des Wasserzählers zur Bestimmung des Wasserverbrauches herangezogen werden konnten, oder ob der Wasserverbrauch zu schätzen war, da infolge der Manipulationen an der Wasserleitung die Angaben des Wasserzählers die wahren Verbrauchswerte nicht mit hinreichender Genauigkeit wiedergaben. Die im gerichtlichen Verfahren zu beurteilende Frage war hingegen, ob einem bestimmten Angeklagten aus der Manipulation an der Wasserleitung ein strafbares Verhalten (konkret: des schweren Betruges) anzulasten sei. Die von den Abgabenbehörden zu treffende Feststellung über den anzurechnenden Wasserverbrauch, auf der die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beruhten, wurde vom Gericht nicht entschieden, sondern oblag dies als Hauptfrage der Abgabenbehörde (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/13/0076, zur vergleichbaren Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. c BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt auch in ständiger Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, dass Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren ergehen, als solche keine Wiederaufnahmegründe für das abgeschlossene Verfahren bilden und zwar weder hinsichtlich der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung. Sowohl eine Sachverhaltsfeststellung, als auch deren rechtliche Beurteilung beruhen nämlich auf einer behördlichen Willensbildung, deren Ergebnis rechtlich erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht. Selbst wenn daher in einer späteren Entscheidung auf Grund des dort ermittelten Verfahrens eine Tatsache als erwiesen angenommen wird, handelt es sich dabei nicht um eine solche, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bestanden hat und bloß später hervorgekommen ist, sondern um das Ergebnis eines späteren Rechtsfindungsaktes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom sowie zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0149).
Anders verhält es sich mit Tatsachen oder Beweismitteln, die zwar einer späteren Entscheidung zu Grunde liegen, die aber schon früher als Tatsachen (Beweismittel) entstanden bzw. vorhanden waren. Sie können zur Wiederaufnahme eines anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen. Der Umstand, dass sie durch eine später ergangene Entscheidung neu hervorgekommen sind, ist ohne Bedeutung, weil die Art und Weise, in der dem Wiederaufnahmewerber Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis gelangen, für deren Eignung als Wiederaufnahmegründe unerheblich sind (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).
Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren, wonach eine dauernde Überbrückung der Wasseruhr "sicherlich nicht statt gefunden" habe, weil bereits auf Grund des Rostbildes des beweglichen Schlauchanschlussstückes nur auf einen sporadischen Einsatz geschlossen werden könnte. Wäre im Winter 1992/1993 - so die Beschwerde weiter - das gegenständliche Haus laufend durch diesen Schlauch versorgt worden, so hätte das Rostbild anders ausgesehen; anstelle von Rost wäre es zur Ablagerung von Mineralien gekommen. Zur näheren Darlegung ihres Vorbringens bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf eine bestimmte Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls vom .
An der bezogenen Stelle führt jedoch der Sachverständige auch
ausdrücklich aus, dass ein Mischsystem von Überbrückung und regulärer Leitung möglich gewesen wäre.
Schon aus diesem Grunde muss die Eignung der (allenfalls) neu hervorgekommenen Tatsache (des Beweismittels), für sich allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des wieder aufzunehmenden Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, verneint werden. Bereits der Umstand, dass eine teilweise Überbrückung des Wasserzählers nicht auszuschließen ist, vermag nämlich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben desselben über die verbrauchte Wassermenge zu erwecken und berechtigt somit die Abgabenbehörden zur Schätzung. Dass aber diese unter der Voraussetzung einer (zeitweiligen) Überbrückung des Wasserzählers zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, hat die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt, ging sie doch - in Abweichung von dem von ihr selbst vorgelegten Protokoll über die mündliche Hauptverhandlung vom - stets davon aus, dass eine Überbrückung nicht stattgefunden habe.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am