VwGH vom 19.03.2001, 96/17/0371
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J F in M, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8493/6, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei:
Gemeinde Finkenberg, vertreten durch den Bürgermeister, 6292 Finkenberg, Dorf 137), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde gemäß § 9 Abs. 1 und 3 des Tiroler Kanalisationsgesetzes auf der Basis der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Partei vom über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage festgelegt, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage unterliege; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde der Anschluss des Wohnhauses des Beschwerdeführers an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde ausgesprochen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Schließlich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom dem Beschwerdeführer für das Jahr 1994 eine Kanalbenützungsgebühr - bemessen nach Pauschalsätzen - in der Höhe von S 1.320,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die laufende jährliche Kanalgebühr (Kanalbenützungsgebühr) sei nach § 7 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde dann als Pauschalgebühr vorzuschreiben, wenn der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler erfasst werden könne (bei Grundstücken, die nicht an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen seien und deren Besitzer den Einbau eines Wasserzählers nicht gestattet habe) bzw. wenn der Wasserverbrauch unrichtig sei. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn auf dem Grundstück Nebenanschlüsse vorhanden seien, deren Wasserverbrauch nicht durch den Zähler erfasst werde.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei nicht richtig, dass er Alleineigentümer des Hauses sei, seinem Bruder stünden 3-Vierzigstel Miteigentumsanteile zu. Überdies habe der Beschwerdeführer einen Wasserzähler "an seinem Hause entsprechend dem Rundschreiben der Gemeinde vom " eingebaut. Mit Schreiben vom habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor dem Zähler ein Gartenanschluss vorhanden sei, der entfernt oder so umgebaut werden solle, dass der Wasserverbrauch mit dem Zähler erfasst werde. Der Beschwerdeführer vertrete den bereits in der Korrespondenz mit der mitbeteiligten Gemeinde dargelegten Standpunkt, dass jene Wassermengen, die außerhalb eines Hauses im Freien zum Gartenspritzen etc. verbraucht würden, nichts mit der Kanalgebührenabrechnung zutun haben könnten. Die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom - diese sei Grundlage des erstinstanzlichen Bescheides gewesen - werde unrichtig ausgelegt; es sei von der Bestimmung der Anschlusspflicht im Sinne des § 9 des Tiroler Kanalisationsgesetzes auszugehen. Anschlusspflichtig - und damit auch für die Kanalgebühr zahlungspflichtig - seien danach nur bestimmte Anlagen auf Grundstücken, im Beschwerdefall nur das Wohnhaus. Damit könne aber auch nur der im anschlusspflichtigen Gebäude, also im Wohnhaus, festzustellende Wasserverbrauch Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr sein. Der Wasserverbrauch in Gartenflächen, die keine Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz seien, habe bei der Berechnung der laufenden Gebühr demnach außer Ansatz zu bleiben.
Der Beschwerdeführer habe "in der Erkenntnis, dass die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren über den Wasserverbrauch die gerechteste Berechnungsmethode" sei, einen Wasserzähler angebracht, obwohl das Haus durch eine Privatwasserleitung versorgt werde. Da der Begriff "Grundstück" im § 7 Z 2 Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei nur als Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz und zwar als "Gebäude" ausgelegt werden dürfe, hätte eine Pauschalierung des Wasserverbrauches nach Einwohnergleichwerten nicht vorgenommen werden dürfen; die jährlich laufende Kanalgebühr sei vielmehr auf Grund des Wasserverbrauches nach dem Wasserzähler vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der erstinstanzliche Bescheid vom dahin abgeändert, dass die Kanalbenützungsgebühr 1994 auf "die Besitzer" des näher angeführten Hauses aufgegliedert werde: danach betrage der Anteil des Beschwerdeführers an der Kanalbenützungsgebühr 1994 (inklusive Umsatzsteuer) S 1.221,--, der Restbetrag von S 99,-- werde dem näher bezeichneten "Mitbesitzer" vorgeschrieben.
Über Vorlageantrag des Beschwerdeführers entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung dahin, dass dieser nicht Folge gegeben werde; der Bescheid des Bürgermeisters "vom " werde "vollinhaltlich bestätigt". Nach § 7 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei sei die laufende Kanalbenützungsgebühr dann nach Pauschalsätzen vorzuschreiben, wenn der Wasserverbrauch eines Grundstückes (Wohnhauses) "unrichtig" sei. Dies sei dann der Fall, wenn nicht der gesamte Wasserverbrauch eines Wohnhauses mit dem Wasserzähler erfasst werde, weil Wasseranschlüsse vorhanden seien, die nicht über den Wasserzähler "laufen" würden. Bedingung für den Wasserzählereinbau sei, dass der gesamte Wasserverbrauch des Objektes (Wohnhauses) durch den Zähler erfasst werde; der Beschwerdeführer habe diese Bedingung nicht erfüllt, weshalb die Kanalbenützungsgebühr nach Pauschalsätzen gemäß § 7 Abs. 3 der Gebührenordnung vorzuschreiben gewesen wäre. Dabei sei der aktuelle Grundbuchsstand zu berücksichtigen gewesen, sodass die Gebührenvorschreibung "gemäß der Berufungsvorentscheidung korrigiert" habe werden müssen.
Über Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Partei vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Entgegen der Ansicht des Vorstellungswerbers (des Beschwerdeführers) zähle auch der Garten eines Gebäudes zum angeschlossenen Grundstück. Es unterliege auch das etwa zum Gartenspritzen verwendete Wasser, wenn keine Befreiung hiefür in einer Kanalgebührenordnung vorgesehen sei, der Gebührenpflicht. Sei nun ein Objekt - wie im Beschwerdefall - nur an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen und werde weder der Wasserverbrauch noch die eingeleitete Abwassermenge gemessen, bleibe nur die Möglichkeit der Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühren. Im Begriff "Gebühr" im Sinne des § 15 Finanzausgleichgesetz liege das Gebot, dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen müsse; dies stehe einer pauschalen Gebührenfestsetzung nicht entgegen, wenn diese Höhe den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehe. Die Berechnung des Pauschales nach Personen (Einwohnergleichwerten) sei dadurch zu rechtfertigen, dass auch die Kanalisationsanlage dementsprechend dimensioniert würde. Mit der Pauschalierung würden auch die Bereitstellungskosten abgegolten.
Grundsätzlich gehe die geltende Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde im § 7 Abs. 1 davon aus, dass Bemessungsgrundlage der Kanalbenützungsgebühr der laut Wasserzähler festgestellte Wasserverbrauch in Kubikmetern sei. Gemäß § 7 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung seien auch dann Wasserzähler einzubauen, wenn Grundstücke zur Gänze oder nur teilweise nicht an die Gemeindewasserleitung angeschlossen seien. Sei kein Wasserzähler eingebaut, so erfolge eine Pauschalierung des Wasserverbrauchs nach Einwohnergleichwerten. Gemäß § 7 Abs. 3 der Kanalgebührenordnung werde als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung ein Einwohnergleichwert für einen Haushaltsbewohner festgelegt, was einem Wasserverbrauch von 40 m3 pro Jahr als Bemessungsgrundlage entspreche.
Dem vom Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) selbst eingebauten Wasserzähler könne bei der Bemessung des Wasserverbrauchs keine Bedeutung zugemessen werden. Es bleibe daher unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 Kanalgebührenordnung nur die Möglichkeit der Pauschalierung des Wasserverbrauchs entsprechend Einwohnergleichwerten. Eine Befreiungsmöglichkeit für die Verwendung von Gartenwasser sei in der Kanalgebührenordnung nicht vorgesehen.
Die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde sei jedoch durch den Vorlageantrag ex lege außer Kraft getreten, sodass die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu berücksichtigen - und im Bescheid zum Ausdruck zu bringen - gehabt hätte, dass (wovon die Abgabenbehörde zweiter Instanz inhaltlich der Berufungsvorentscheidung folgend ausgegangen sei) eine Berücksichtigung der Vorschreibung entsprechend den Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft zu erfolgen gehabt hätte. Aus diesem Grunde sei der Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) in seinen Rechten verletzt und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben gewesen.
Mit Ersatzbescheid vom setzte nunmehr der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei die Kanalbenützungsgebühr 1994 in der (Gesamt-)Höhe von S 1.320,-- dahingehend fest, dass der Beschwerdeführer "nach den tatsächlichen Besitzverhältnissen" S 1.221,-- und der Miteigentümer S 99,-- zu tragen habe.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, es sei zwar - wie in der Vorstellung ausgeführt - richtig, dass ein Wasserzähler vorhanden sei; dieser sei jedoch nicht von der Gemeinde übernommen worden, da der Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) nicht bereit gewesen sei, den vor dem Zähler abzweigenden Wasseranschluss für den Garten stillzulegen. Es würden daher nicht sämtliche zufließenden Wassermengen über den Wasserzähler erfasst, sodass dieser Wasserzähler auch "kein realistisches Bild hinsichtlich des tatsächlichen Wasserverbrauches" geben könne. Die "Gemeindeinstanzen" der mitbeteiligten Partei hätten daher zwangsläufig von der in der Kanalgebührenordnung vorgesehenen Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr Gebrauch machen müssen.
Mit Beschluss vom , B 2493/95-7, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer - in seiner ergänzten Beschwerde - im Recht, die nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei zu entrichtende laufende Gebühr (Kanalgebühr) nur nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch im Wohnhaus als einziger zum Wasserverbrauch und zur Einleitung in den Kanal geeigneter Anlage nach den über den installierten Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauchsmengen und nicht pauschaliert vorgeschrieben zu erhalten, sowie in seinem Recht, das aus seiner Privatwasserleitung bezogene Wasser, soweit es nicht in das näher bezeichnete Haus eingeleitet werde, frei bzw. ohne jede Gebührenvorschreibung bzw. ohne Vorschreibung von Pauschalsätzen zur Gartenbewässerung oder auf sonstige Weise im Freien bzw. außerhalb anschlusspflichtiger Anlagen zu benützen und zu verbrauchen, solange diese Wässer nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, sondern auf dem Grundstück versickern, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert; zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei wurden weitere Schriftsätze gewechselt, in denen zum Teil Sachverhalte vorgebracht werden, die sich nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ereignet haben, und zum Teil die jeweiligen Rechtsansichten wiederholt werden. Die mitbeteiligte Partei hat jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei vom (kundgemacht durch Anschlag am ) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Einteilung der Gebühren
Für die Benützung der Gemeinde- und Verbandskanalanlage ...
erhebt die Gemeinde Gebühren und zwar Gebühren in Form ... einer
laufenden Gebühr (jährlich wiederkehrende Kanalgebühr) sowie einer
Zählergebühr für die Wasserzähler.
...
§ 4
Laufende Gebühr (Kanalgebühr)
Die Gemeinde ... erhebt für die Benützung der Gemeinde- und
Verbandskanalanlagen eine Jahresgebühr. Diese wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem Jahreserfordernis, dass sind der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb und für die laufende Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlagen, die Darlehensannuitäten und die an den Abwasserverband zu zahlenden Betriebs- und Schuldendienstbeiträge und eventuell notwendigen Rücklagenbildungen, festgesetzt (Bemessungszeitraum).
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
...
§ 7
Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlich laufenden Gebühr
1. Bemessungsgrundlage ist der laut Wasserzähler festgestellte Wasserverbrauch in Kubikmetern. Ist der festgestellte Wasserverbrauch unrichtig (Zähler kaputt, nicht über den Zähler laufende Nebenanschlüsse usw.) oder weicht der Wasserverbrauch erheblich vom letzten Durchschnittsverbrauch oder anderen vergleichbaren Grundstücken ab, so ist die Gemeinde berechtigt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kanalgebühr gemäß § 147 der TLAO zu schätzen.
2. Sind Grundstücke zur Gänze oder nur teilweise nicht an die Gemeindewasserleitung angeschlossen, sind auch Wasserzähler anzubringen. Ist kein Wasserzähler eingebaut (technisch nicht möglich oder weigert sich der betreffende Grundbesitzer, einen Wasserzähler einbauen zu lassen), erfolgt eine Pauschalierung des Wasserverbrauches nach Einwohnergleichwerten.
Die Wasserzähler werden auf Kosten der Gemeinde installiert. Für die Wasserzähler wird eine Zählergebühr gemäß § 5 der Wasserleitungsgebührenordnung ... eingehoben.
3. Für die Pauschalierung nach Abs. 2 gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
1 Haushaltsbewohner = 1 EGW
...
für 1 EGW ist ein Wasserverbrauch von 40 m3/Jahr als
Bemessungsgrundlage anzunehmen. ...
Pro angeschlossenen Grundstück werden aber jedenfalls
Mindestverbrauchsmengen jährlich abgerechnet, und zwar:
Grundstücke bzw. Objekte ohne Fremdenzimmervermietung:
bis 100 m2 = 100 m3
über 100 m2 Nutzfläche = 200 m3
...
4. Die laufende Kanalgebühr beträgt je Kubikmeter Wasserverbrauch S 11,-- jährlich incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
...
5. Die laufende Kanalgebühr sowie die Gebühr für Wasserzähler wird mit Bescheid vorgeschrieben und ist einen Monat nach Zustellung fällig.
§ 8
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes (Gebäudes). Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
...
§ 10
Inkrafttreten
Diese Kanalgebührenordnung tritt mit in Kraft. Die bisher gültige Kanalgebührenordnung ... tritt mit außer Kraft."
Unstrittig befindet sich eine Wasserabgabestelle (Wasseranschlussstelle) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (und dessen Bruders, in der Folge nur: Grundstück des Beschwerdeführers), die die Entnahme von Wasser ermöglicht, ohne dass die entnommene Menge durch den vorhandenen Wasserzähler (der von der Gemeinde nicht übernommen wurde) erfasst wird. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass von dieser Abgabestelle Wasser entnommen wird; er bringt vor, dieses diene der Bewässerung des Gartens und versickere dort. Eine Belastung der Abwasserkanäle trete dadurch nicht ein.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Kontrolle der auf diese Art entnommenen Wassermenge durch die Gemeinde nicht möglich ist. Es wäre daher auch möglich, dass das vor dem selbst installierten Wasserzähler entnommene Wasser - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - zu anderen Zwecken verwendet wird, die die Kanalanlage sehr wohl belasten. Dies könnte etwa auch dadurch geschehen, dass - mittels einer Schlauchleitung - das Wasser ins Wohnhaus gelangt und dort an Stelle der den (vom Beschwerdeführer selbst installierten und nicht von der Gemeinde übernommenen) Wasserzähler passierenden Wassermenge verwendet wird. Dies erkennt insoferne auch der Beschwerdeführer, als er selbst von der Anwendbarkeit des § 7 Z 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall ausgeht (Seite 6 der Beschwerdeergänzung). Nach dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt gewesen; die Pauschalierung hätte aber zu unterbleiben gehabt. Abgesehen davon, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Behörden dadurch zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht zu teilen:
Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Z 1 der Kanalgebührenordnung ist nämlich der laut Wasserzähler festgestellte Wasserverbrauch in Kubikmetern (Satz 1 der erwähnten Bestimmung). Nach § 7 Z 2 vorletzter und letzter Satz leg. cit. werden die Wasserzähler auf Kosten der Gemeinde installiert. Für die Wasserzähler wird eine Zählergebühr gemäß § 5 leg. cit. eingehoben. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer - wie dies die belangte Behörde festgestellt hat -
"privat auf eigene Kosten einen Wasserzähler eingebaut habe". Nach den weiteren Feststellungen der belangten Behörde hat sich die mitbeteiligte Gemeinde bereiterklärt, diesen Wasserzähler dann zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer den im Garten vorhandenen Wasseranschluss stilllege, was jedoch nicht erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer dementgegen - offenbar unter Berufung auf das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom - vor dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht (Seite 5 der ergänzten Beschwerde), dass die Gemeinde diesen Einbau "akzeptiert" habe, entfernt er sich von den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Er berücksichtigt auch den (weiteren) Inhalt des genannten Schreibens der mitbeteiligten Partei nicht, in dem es wörtlich heißt: "Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass vor dem Zähler ein Gartenanschluss vorhanden ist, somit geht nicht der ganze Wasserverbrauch über den Zähler. Dies ist nicht statthaft. Der Gartenanschluss muss entfernt oder so umgebaut werden, dass der Wasserverbrauch mit dem Zähler erfasst wird. Geschieht dies nicht, müssen die Kanalgebühren auch ab nach Pauschalsätzen abgerechnet werden, ...". Daraus ergibt sich eindeutig, dass die mitbeteiligte Gemeinde mit der vorliegenden Anordnung des Wasserzählers nicht einverstanden war und somit die Voraussetzungen für die Zugrundelegung des Messergebnisses dieses Zählers für die hier gegenständliche Gebühr schon deshalb nicht vorlagen. Mangels eines von der Gemeinde installierten oder von ihr akzeptierten Wasserzählers lag kein mittels eines Wasserzählers festgestellter Wasserverbrauch vor.
Damit aber waren die Abgabenbehörden zur Pauschalierung im Sinne der Bestimmung des § 7 Z 2 der Kanalgebührenordnung berechtigt, da die - unbestrittene - Weigerung des Beschwerdeführers, die vorhandene Anordnung der Wasserentnahmestelle im Verhältnis zum privaten Wasserzähler zu ändern, dem in der genannten Bestimmung geregelten Fall gleichzuhalten ist, wonach sich der Grundbesitzer weigert, einen Wasserzähler einbauen zu lassen.
Im Hinblick auf die obigen Erwägungen war auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere auf den Umfang der Anschlusspflicht nach § 9 Abs. 1 lit. a Kanalgesetz und das (Nicht-)Bestehen einer solchen für (Garten-)Grundstücke nicht weiter einzugehen. Der Höhe nach ist die Abgabenfestsetzung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittig.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltendgemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/17/0098, 0099, mit weiteren Nachweisen).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am