VwGH vom 26.04.1991, 90/19/0596
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-44.732/4-1990/Pan/Dg, betreffend Untersagung der Beschäftigung Jugendlicher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem diesbezüglichen Antrag des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 KJBG statt und untersagte der Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des § 3 leg. cit. für die Dauer von fünf Jahren. Weiters wurde ausgesprochen, daß diese Frist hinsichtlich der bereits beschäftigten Jugendlichen erst einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides beginne.
In der Begründung führte diese Behörde unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 KJBG aus, es sei aktenkundig, daß die Beschwerdeführerin wiederholt und zum Teil gröblichst gesetzliche Bestimmungen des KJBG mißachtet habe und seit dem (Datum des diesbezüglichen ersten Straferkenntnisses) in 41 Fällen rechtskräftig bestraft worden sei. Da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Bestrafung, Belehrung und Ermahnung offensichtlich nicht gewillt sei, die gesetzlichen Bestimmungen des KJBG einzuhalten (zwei weitere umfangreiche Verwaltungsstrafverfahren seien mittlerweile anhängig), sei dem Antrag des Arbeitsinspektorates stattzugeben gewesen.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf den zitierten Bescheid der Erstbehörde unter anderem ausgeführt, aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin sei zu ersehen, daß nicht einmal die Verhängung von zum Teil einschneidenden Geldstrafen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwirken habe können. Die Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen sei als einzig wirksame Maßnahme anzusehen. Der Zeitraum von fünf Jahren sei angemessen, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum das Arbeitspensum ohne Jugendliche bewältigen müsse und dadurch zur Einsicht kommen könne, daß deren Beschäftigung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung besser sei als die Suche nach erwachsenen Arbeitnehmern. Das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen auf die Dauer von fünf Jahren solle für die Beschwerdeführerin eine Art "Nachdenkphase" bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Beschäftigung von Jugendlichen bilden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sei der Beschwerdeführerin neuerlich die Möglichkeit zur Beschäftigung von Jugendlichen eingeräumt, die sie dann je nach der Wirkung des fünfjährigen Beschäftigungsverbotes nützen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom , Zl. B 1228/90, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 31 Abs. 1 KJBG sieht vor, daß Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen kann.
Nach § 1 Abs. 1 KJBG gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Nach § 3 leg. cit. sind Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten, 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hindert die Vorschrift des § 4 (Abs. 4) des Berufsausbildungsgesetzes, betreffend die Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen, schon deshalb nicht die Anwendung des § 31 Abs. 1 KJBG, weil die erstangeführte Bestimmung nicht auf eine Bestrafung nach dem KJBG abstellt (vgl. auch Kinscher, Berufsausbildungsgesetz, zweite Auflage, Seite 429).
Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, daß sie "mehrfach" rechtskräftig wegen Übertretung des KJBG bestraft wurde. Daß diese Bestrafungen weder in der Begründung des erstinstanzlichen, noch in jener des angefochtenen Bescheides im einzelnen angeführt sind, ist schon deshalb unerheblich, weil die Beschwerdeführerin diese in ihrer Stellungnahme vom selbst näher zitiert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0187, die Rechtsansicht vertreten, § 31 Abs. 1 KJBG ermächtige die Behörde zur Ermessensausübung dahin, ob bei Vorliegen der in der genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Dabei habe sich die Behörde vom "Sinn des Gesetzes" leiten zu lassen, der im gegebenen Zusammenhang darin zu erkennen sei, daß das Beschäftigungsverbot der Verhinderung weiterer Verstöße gegen das KJBG bei der Beschäftigung Jugendlicher dienen solle. Daraus folge, daß es nur dann zu verhängen sei, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden müsse, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigte) keine Gewähr biete, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten würden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Gesetz enthalte keine Kriterien, unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigung von Jugendlichen untersagt werden könne. Gleiches gilt in Hinsicht auf die Dauer eines solchen Verbotes, wird doch diese davon abhängen, für welchen in etwa vorhersehbaren Zeitraum davon auszugehen ist, daß der Dienstgeber (Bevollmächtigte) keine Gewähr im Sinne des Gesagten bietet.
Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und diesen nicht entsprechend begründet hat. Vielmehr läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit jener des Bescheides der Behörde erster Instanz entnehmen, daß die belangte Behörde aus der Vielzahl der Verstöße und den daraus resultierenden wiederholten Bestrafungen der Beschwerdeführerin geschlossen hat, diese biete jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren keine Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des KJBG.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.