VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0353
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. H und A, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 15/11-100/47541/67-1996, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung von Verbandsbeiträgen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom an das Landesabgabenamt Salzburg erklärte der Beschwerdeführer, beiliegend die berichtigten Beitragserklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 (betreffend die Beiträge nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz) zu übermitteln. In diesen berichtigten Erklärungen seien die Großhandelsumsätze in anderen Bundesländern (hauptsächlich in Oberösterreich) abgezogen worden. Damit verband der Beschwerdeführer den Antrag, "den Differenzbetrag" auf ein näher genanntes Konto zurückzuüberweisen.
1.2. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom "auf Rücküberweisung jenes Differenzbetrages, welcher sich aus der Einreichung berichtigter Erklärungen" für die Jahre 1989 bis 1994 ergebe, abgewiesen. Nach der Bestimmung des § 32 Abs. 4 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes (Sbg. FVG) gelte für beitragspflichtige Lieferungen von Großhändlern oder Erzeugern an die im Abs. 5 bezeichneten Abnehmer in anderen Bundesländern die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, dass der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen könne: Der Berechnung wird die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrundegelegt, und vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind.
Der Beschwerdeführer betreibe einen Großhandel mit Vieh und könne daher im Sinne der genannten Bestimmung zwischen den zwei Arten der Berechnung seiner Beitragspflicht wählen. Er habe in seiner ursprünglichen Erklärung den Viehhandel der Beitragsgruppe 6 zugeordnet. Die zweite mögliche Berechnungsvariante, nach der der Berechnung die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt werde und vom Umsatz jene Teile abgezogen würden, die in ein anderes Bundesland erbracht worden seien, sei bei der nachträglichen Einreichung der berichtigten Erklärungen gewählt worden, woraus ein Differenzbetrag resultiere.
Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 32 Abs. 4 Sbg. FVG den Beitragspflichtigen ein Wahlrecht zugestanden. Es seien daher sowohl die ursprünglich eingereichte Erklärung mit der Zuordnung des Viehhandels in der Beitragsgruppe 6 wie auch die nachträglich eingereichte, berichtigte Erklärung mit der Zuordnung des Viehhandels in die Beitragsgruppe 5 unter gleichzeitigem Abzug der Umsätze, die in ein anderes Bundesland erbracht worden seien, "formal richtig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend". Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Selbstbemessung jedoch von einer zulässigen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei die Abgabe bereits als festgesetzt anzusehen. Eine Korrektur der Beitragserklärung durch die Einreichung berichtigter Erklärungen (entsprechend der anderen Wahlmöglichkeit) sei nicht möglich. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor.
Da die Verbandsbeiträge vom Beitragspflichtigen ordnungsgemäß erklärt und entrichtet worden seien, verfüge dieser über kein rückzahlbares Guthaben, weshalb der Antrag auf Rücküberweisung des Differenzbetrages abzuweisen gewesen sei.
1.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er auch Landwirt sei und diese Tätigkeit ausübe. Durch den Umstand, dass die Erlöse, die aus dem Verkauf der Tiere aus der Landwirtschaft erzielt worden seien, ebenfalls in der Beitragsgrundlage enthalten seien, ergebe sich eine unrichtig ermittelte Bemessungsgrundlage. Gemäß § 148 Abs. 2 der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) bestehe daher ein Grund zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgaben. Die Folge daraus sei, dass der Abgabepflichtige das Wahlrecht nach § 32 Abs. 4 Sbg. FVG in Anspruch nehmen könne und die Beiträge nach der Beitragsgruppe 5 entsprechend den am berichtigten Beitragserklärungen errechnen könne.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, die Beiträge für 1989 bis 1994 mittels Bescheid festzusetzen und die Grundlagen auf Grund der mit eingereichten Beitragserklärungen unter Abzug der Umsätze aus der Landwirtschaft heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der (nunmehr) bekannt gegebenen Landwirtschaftsumsätze ergäben sich näher angeführte Bemessungsgrundlagen, die zu einem Guthaben in der Höhe von S 36.224,-- führten.
1.4. Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wies die Salzburger Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes vom ab; eine Rückerstattung der Beiträge für die Jahre 1989 bis 1994 sei (so der Spruch weiter) nicht gerechtfertigt.
In der Begründung teilte die Berufungsbehörde die Ansicht, dass einer nachträglichen Änderung einer an sich richtigen Berechnung die Rechtskraft der Selbstbemessung entgegenstehe; das günstigere Wahlrecht sei vorher auszuüben gewesen. Auch die in der Berufung zusätzlich ins Treffen geführte Unrichtigkeit der gesamten Berechnung führe nicht zu dem vom Rechtsmittelwerber gewünschten Ergebnis. Maßgebend sei die Funktion in der der Unternehmer nach außen dem Kunden gegenüber in Erscheinung trete, beim Beschwerdeführer also der Viehgroßhandel. Für die Beitragsjahre 1989 bis 1992 sei von den Umsätzen der Jahre 1987 bis 1990 auszugehen; in diesen sei die Landwirtschaft pauschaliert gewesen. Land- und Forstwirte hätten nach § 50 des Sbg. FVG bescheidene Beiträge nach dem Grundsteuermessbetrag, also von einer kleinen Ertragswertkomponente, zu entrichten gehabt. Zu korrigieren wäre zur Vermeidung einer theoretischen Doppelerfassung nicht der Umsatz im Viehhandel, sondern der landwirtschaftliche Beitrag. Die Doppelerfassung sei dort aber so marginal, dass sie "wegen Verwaltungsökonomie und leichter Handhabbarkeit" vernachlässigt werden könne. Eine Korrektur beim Einheitswert sei verwaltungsmäßig unverhältnismäßig aufwendig. Der Landesgesetzgeber habe dieses Problem aufgegriffen, es aber wegen der finanziellen Auswirkung "in wenigen Schillingen" nicht weiter verfolgt.
Der Übergang zur Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz habe für die Fremdenverkehrsbeiträge nichts geändert. Die Umsätze von Tieren der eigenen Landwirtschaft seien als Viehhändler, nicht als Landwirt, erfolgt und würden nach den niedrigen Beitragssätzen im Großhandel eingestuft werden. Wirtschaftlich erscheine die zusätzliche Erfassung nach § 50 lit. a Sbg. FVG nach einem kleinen Ertragswert sogar gerechtfertigt, weil Berufssparten mit höherer Wertschöpfung als die eines Viehhändlers höher einzustufen wären. Die vom Gesetzgeber erfolgte Kombination des Beitragssystems nach dem Ertrag und dem nach dem Umsatz sei verfassungsrechtlich unbedenklich; sie sei bei einem Gewerbebetrieb mit einem landwirtschaftlichen Nebenerwerb durchaus gesetzmäßig und sinnvoll. Da somit eine unrichtige Berechnung der Beiträge für die Jahre 1989 bis 1994 nicht vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid vom erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer "unter Bezugnahme und ausdrücklichem Verweis" auf die für die Jahre 1989 bis 1994 abgegebenen und sodann berichtigten Beitragserklärungen, die bescheidmäßige Festsetzung der für die Jahre 1989 bis einschließlich 1994 zu entrichtenden Abgaben nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz; die Abgabenerklärung und Selbstmessung habe sich als unvollständig und unrichtig erwiesen, indem die Umsätze auf eigener Landwirtschaft irrtümlich in der Abgabenerklärung enthalten gewesen seien, ebenso wie die Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer.
1.6. Mit Bescheid vom wies das Landesabgabenamt Salzburg diesen Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück. Das Landesabgabenamt habe bereits im Bescheid vom darauf hingewiesen, dass durch die Abgabe der ordnungsgemäß und richtig ausgefüllten Beitragserklärungen die Beiträge für die Jahre 1989 bis 1994 mit der Einreichung im Juli 1994 als festgesetzt zu betrachten seien; eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durch die Abgabenbehörde komme daher im Sinne des § 148 Abs. 2 LAO nicht in Betracht. Da sich an der Rechtslage seit der Erstentscheidung des Landesabgabenamtes nichts geändert habe und "zweifelsfrei Identität der Sache gegeben" sei, liege "res judicata" vor.
1.7. In der dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der zu entrichtenden Abgaben im Sinne des § 148 LAO lägen "sehr wohl vor". Die Abgabenerklärung und Selbstbemessung des Beschwerdeführers habe sich nämlich als unvollständig und unrichtig erwiesen, indem irrtümlich die Umsätze aus eigener Landwirtschaft in der Abgabenerklärung ebenso wie die Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer enthalten gewesen seien.
1.8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom als unbegründet ab.
Gegenstand des Antrages vom sei die Klärung der Frage, ob die am eingereichten Beitragserklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 im Sinne des § 148 Abs. 2 LAO als unrichtig zu betrachten seien oder nicht. Über diese Frage habe aber die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom entschieden; diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Einer der in § 212 Abs. 1 LAO angeführten Gründe für eine Änderung oder Zurücknahme des rechtskräftigen Bescheides läge nicht vor. Es sei deshalb vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache auszugehen.
1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich in seinem Recht auf bescheidmäßige Festsetzung der von ihm für die Jahre 1989 bis einschließlich 1994 zu entrichtenden Abgaben nach dem Sbg. FVG verletzt.
1.10. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer verweist vor dem Gerichtshof auf das erstmals in der Berufung vom erstattete Vorbringen, wonach die Selbstbemessung infolge der Aufnahme der Erlöse aus dem Verkauf von Tieren aus der Landwirtschaft unrichtig gewesen sei. Über diesen Sachverhalt hätte nicht die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden gehabt, sondern das Landesabgabenamt; dieses habe aber bislang über den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben im Sinne der korrigierten Erklärungen nicht entschieden.
2.2. Der Beschwerdeführer bezweifelt vor dem Gerichtshof nicht (mehr), dass der Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, inhaltlich nicht verschieden von dem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf Rückerstattung infolge Unrichtigkeit der Selbstbemessung, wie etwa im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0238, mit weiteren Nachweisen). Diese Gleichartigkeit folgt auch im Beschwerdefall aus dem angestrebten Rechtsschutzziel; daran ändert auch das mehrstufige Selbstbemessungsverfahren nach der Salzburger Landesabgabenordnung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0286, und vom , Zl. 93/17/0318, je mit weiteren Nachweisen) nichts.
2.3. Gemäß § 205 der Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58/1963, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen.
2.4. Nach dem gesamten Inhalt der Berufung vom konnte der Hinweis auf den Umstand, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Tiere aus der Landwirtschaft in der Beitragsgrundlage enthalten seien und sich so eine unrichtig ermittelte Bemessungsgrundlage ergebe, nur als neues Tatsachenvorbringen, der diesbezügliche Antrag nur als ein solcher im Rahmen des Berufungsantrages angesehen werden.
2.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Berufungsentscheidung vom auf dieses neue Berufungsvorbringen Bedacht genommen und hierüber abgesprochen. Sie hat auch über das auch der Entscheidung der ersten Instanz zugrunde liegende Vorbringen, wonach die Großhandelsumsätze in anderen Bundesländern von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien, abgesprochen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Ein (inhaltlicher) Unterschied zum Gegenstand des Antrages vom besteht daher nicht, sodass die Abgabenbehörden zu Recht vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen sind.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am