zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 23.05.1991, 90/19/0584

VwGH vom 23.05.1991, 90/19/0584

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-45.620/4-1990/Str/T, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. - das Beschwerdeverfahren ist darauf beschränkt - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der "A-Ges.m.b.H.", E., zu vertreten, daß in E, X-Straße, wie von Organen des Arbeitsinspektorates Linz und der Arbeiterkammer für Oberösterreich bei einer Überprüfung im Betrieb am festgestellt worden sei, 1) für drei (namentlich genannte) Arbeitnehmer "keine Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt wurden, obwohl gem. § 26 Arbeitszeitgesetz die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen haben", und 2) für vier (namentlich genannte) "Jugendliche keine Aufzeichnungen über Beginn und Ende der geleisteten Arbeitszeit geführt wurden, obwohl gem. § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis zu führen ist, das u.a. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung enthalten muß". Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) gegen § 26 iVm § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, (AZG) und zu 2) gegen § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, verstoßen. Es wurden deshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von

S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) und zu 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

S 700,-- zu entrichten.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe behauptet, die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe des Arbeitsinspektorates Linz am geführt zu haben; diese Aufzeichnungen wären "bei der Wohnstätte" des Beschwerdeführers "greifbar gewesen", wo den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein Großteil der Geschäftsunterlagen im Hinblick auf mehrmalige Einbrüche in der Betriebsstätte aufbewahrt werde. Insbesondere sei auf die Aussage des Zeugen U. hingewiesen worden, wonach im Betrieb ein Arbeitszeitplan aufliegen würde, aus dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer ersichtlich gewesen sei und worin allfällige Abweichungen vom Beschwerdeführer schriftlich vermerkt worden seien. Da der genannte Zeuge zum einen selbst angegeben habe, sich nicht mehr genau erinnern zu können, zum anderen die Zeugen L. und St. übereinstimmend ausgesagt hätten, daß derartige Aufzeichnungen zu Beginn ihrer Lehrzeit nicht, sondern erst seit dem Zeitpunkt der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat (November 1987) geführt worden seien, habe die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Anzeige des Arbeitsinspektorates als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen habe.

Zum Strafausmaß sei zu bemerken, daß dieses dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten angemessen sei, da es sich bei den begangenen Übertretungen weder um geringfügige noch um besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen handle. Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von ca. S 15.000,-- sowie die Sorgepflichten für seine Gattin und drei mj. Kinder sowie dessen Haftung für Verbindlichkeiten der A-Ges.m.b.H. seien ausreichend berücksichtigt worden, zumal die Strafen in der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzt worden seien und daher eine Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei. Auch der Tatsache, daß das Nichtführen von Arbeitsaufzeichnungen nicht pro Arbeitnehmer bestraft werden dürfe, sondern lediglich eine Übertretung für alle Arbeitnehmer darstelle, sei bereits von der Erstbehörde bei der Strafbemessung Rechnung getragen worden. Die verhängten Strafen seien notwendig, um den Beschwerdeführer sowie andere potentielle Täter in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten; sie seien auch im Hinblick auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, erforderlich. Die verhängten Strafen seien daher sowohl spezial- als auch generalpräventiv angemessen. Straferschwerende und strafmildernde Umstände lägen nicht vor. Konkrete nachteilige Folgen seien nicht bekannt geworden.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid, näherhin dessen Spruchpunkt II, in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 26, 28 AZG und 26, 30 KJBG bestraft zu werden, sowie in seinem Recht "auf fehlerfreie Handhabung insbes. der Bestimmungen der §§ 19, 21, 64 und 65 VStG verletzt". Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorbezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 26 Abs. 1 AZG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

Nach § 28 Abs. 1 leg. cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

1.2. Gemäß § 26 Abs. 1 KJBG ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten (Z. 5) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 AZG).

Nach § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,--, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt sechs Monate.

2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, es sei im bekämpften Bescheid nicht angeführt, ob es sich bei dem Ort der Überprüfung - "E, X-Straße" - tatsächlich um die Betriebsstätte der "A-Ges.m.b.H., E" handle, da diese "seit längerer Zeit in K, Y-Straße" liege. Nach § 26 KJBG sei in jedem "Betrieb" ein Verzeichnis zu führen, "wobei nach dem § 26 AZG ein Ort, wo die Aufzeichnungen für die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen sind, nicht einmal angeführt ist". Der Ort einer allfälligen Verwaltungsübertretung sei demnach "nicht gehörig konkretisiert".

2.2. Wie den von der belangten Behörde im Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides aufrechterhaltenen Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses vom (siehe oben I.1.) zweifelsfrei zu entnehmen ist, wurde von den Behörden beider Rechtsstufen als Tatort der Standort des am von Organen des Arbeitsinspektorates und der Arbeiterkammer überprüften Betriebes "A-Ges.m.b.H.", nämlich "E, X-Straße", bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist dieser Tatortbestimmung, bezogen auf den hier allein maßgebenden Tatzeitpunkt (), weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. Die Bemerkung, daß sich der Betriebsstandort "seit längerer Zeit" in Kronstorf befinde, vermag nicht darzutun, daß sich dieser am nicht in "E, X-Straße" befunden habe. Die Bezeichnung des Betriebsstandortes aber als jenes Ortes, an dem die in Rede stehenden Aufzeichnungen zu führen seien, ist nicht als rechtsirrig zu erkennen. Dies im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 26 Abs. 1 erster Satz KJBG ("In jedem Betrieb, in dem ....") einerseits und die Verweisung auf § 26 Abs. 1 AZG in § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG anderseits; durch letztere wird klargestellt, daß nach dem AZG die einschlägigen Aufzeichnungen gleichfalls - auch wenn dessen § 26 Abs. 1 nicht expressis verbis darauf abstellt - im Betrieb zu führen sind.

3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß gegen ihn innerhalb der gesetzlichen Sechs-Monate-Frist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Die erste Verfolgungshandlung sei von der Erstbehörde am , also fast zwei Jahre nach der angelasteten Übertretung, durch Vernehmung des Zeugen St. vorgenommen worden.

3.2. Dieses Vorbringen steht - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - mit der Aktenlage nicht in Einklang, ist doch dieser zweifelsfrei zu entnehmen, daß die erste gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung i.S. des § 32 Abs. 2 VStG mit der Strafverfügung vom (dem Beschwerdeführer gegenüber mit der Zustellung am erlassen) gesetzt worden ist. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach auch in diesem Punkt nicht vor.

3.1. Eine "Undeutlichkeit" des Schuldspruches vermeint der Beschwerdeführer darin zu erkennen, daß darin nicht angeführt sei, "daß es sich bei den dort angeführten Personen tatsächlich um 'Jugendliche' handelt". Es hätte zumindest das Geburtsdatum angeführt werden müssen, damit unzweifelhaft feststehe, daß es sich um Personen handle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.

4.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde in Abrede gestellt hat, daß die im Spruchpunkt 2) des von der belangten Behörde in diesem Umfang bestätigten Straferkenntnisses angeführten vier Personen "Jugendliche" sind.

5.1. Die Beschwerde wirft der Behörde vor, sie habe den Anträgen des Beschwerdeführers auf seine Vernehmung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Rechnung getragen. Wären diese Beweise aufgenommen worden, dann hätte sich erwiesen, daß "sehr wohl die dem Gesetz entsprechenden Aufzeichnungen geführt wurden".

5.2. Auch dieser Einwand ist nicht zielführend. Zum ersten war der Beschwerdeführer auch ohne seine persönliche Vernehmung und ohne Verhandlung - die im Gesetz nicht zwingend vorgesehen sind (vgl. § 43 VStG) - nicht gehindert, ihm in bezug auf die Führung der erforderlichen Aufzeichnungen zweckdienliches Vorbringen zu erstatten; er hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht (vgl. die Ausführungen in der Berufung vom ). Daß zum zweiten dieses Vorbringen keine für den Beschwerdeführer günstige Berufungsentscheidung zur Folge hatte, liegt daran, daß, wie bereits erwähnt (oben II.2.2.), die besagten Arbeitszeitaufzeichnungen "im Betrieb" zu führen sind, somit eine Führung bzw. Verwahrung "bei der Wohnstätte" des Beschwerdeführers dem Gesetz nicht genügt. Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, daß im Betrieb zur Tatzeit ein entsprechender Arbeitszeitplan aufgelegen sei, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht als glaubwürdig angesehen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist in der Beschwerde unbekämpft geblieben; für den Gerichtshof ist nicht erkennbar, daß jene unschlüssig wäre oder auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruhte.

6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, daß die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen zu Recht als erwiesen angenommen hat. Dem Schuldspruch (Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides haftet mithin die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

7.1. Der Beschwerdeführer hält die über ihn verhängten Geldstrafen "als entschieden zu hoch". Bei einem Einkommen von lediglich S 15.000,-- monatlich und einer Unterhaltspflicht für die nicht berufstätige Gattin und drei mj. Kinder überschreite eine Strafe in der Höhe von S 7.000,-- die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei weitem. Zudem sei eine "Kumulierung bei im wesentlichen gleich gelagerten Deliktsfällen vorgenommen" worden. Schließlich weise der Beschwerdeführer "keine verwaltungsbehördlichen Vorstrafen" auf.

7.2. Die belangte Behörde hat, wie der Sachverhaltsdarstellung oben I.1. zu entnehmen ist, bei der Strafzumessung auf alle gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG relevanten objektiven und subjektiven Momente Bedacht genommen. Es ist nicht zu erkennen, daß die auf dieser Grundlage und innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung auf einer fehlerhaften Ermessensübung beruht. Der Beschwerdevorwurf einer unzulässigen Kumulierung trifft nicht zu, hat doch die belangte Behörde das Nichtführen der erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen in bezug auf mehrere Arbeitnehmer im Wege der Bestätigung der Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses jeweils nur als eine Übertretung gewertet und hiefür jeweils auch nur eine Strafe (S 3.000,-- bzw. S 4.000,--) verhängt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe "keine verwaltungsbehördlichen Vorstrafen", wird insofern erstmals in der Beschwerde und damit im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG verspätet (Neuerung) angebracht, als in der Berufung lediglich angemerkt wurde, daß sich der Beschwerdeführer "bislang keine Übertretungen des AZG bzw. des KJBG zu schulden kommen hat lassen". Die sogenannte relative Unbescholtenheit, d.h. die Tatsache, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet aber keinen Milderungsgrund (vgl. LEUKAUF-STEININGER, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Eisenstadt 1979, Rz 7 zu § 34). Die Aussage im angefochtenen Bescheid, es lägen keine strafmildernden Umstände vor, ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

8.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte "bei der gegebenen Sach- und Rechtslage" von der Verhängung einer Strafe absehen oder allenfalls eine Ermahnung aussprechen müssen.

8.2. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt demnach nur bei Geringfügigkeit des Verschuldens in Betracht. Der Beschwerdeführer vermeinte eine solche darin zu ersehen, daß er bislang keiner Übertretungen des AZG bzw. des KJBG schuldig erkannt worden sei. Daß die belangte Behörde sich in ihrer Entscheidung mit diesem in der Berufung vorgetragenen Argument nicht auseinandergesetzt hat, bedeutet keinen wesentlichen Verfahrensmangel, da die relative Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die, wie dargetan, nicht einmal einen im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, keineswegs geeignet ist, eine Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschwerdeführers zu erweisen. Das in der Beschwerde darüber hinaus enthaltene, auf das zweite Kriterium des § 21 Abs. 1 VStG ("die Folgen der Übertretung unbedeutend sind") abgestellte Vorbringen versagt schon deshalb, weil nach dem Gesagten bereits das erste nicht erfüllt ist.

9.1. Die Beschwerde macht schließlich geltend, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht zur Leistung eines Kostenbeitrages in der Höhe von S 700,-- für das Berufungsverfahren verpflichtet worden, weil seiner Berufung teilweise Folge gegeben worden sei (§ 65 VStG).

9.2. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf, da seiner Berufung in Ansehung der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen, in den Spruchpunkten

1) und 2) des Straferkenntnisses erfaßten Übertretungen und der dazu verhängten Strafen nicht einmal teilweise Folge gegeben worden ist, die betreffenden Schuldsprüche und Strafaussprüche vielmehr voll bestätigt worden sind.

10. Da sich nach den vorstehenden Ausführungen der bekämpfte Bescheid sowohl im Umfang des Schuldspruches als auch in bezug auf den Strafausspruch einschließlich des Kostenausspruches als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG der Erfolg zu versagen.

11. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.