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VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0349

VwGH vom 18.10.1999, 96/17/0349

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/2989/2-1996, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt an einem gleichfalls näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben. Er habe dadurch § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 28/1989, in der geltenden Fassung, sowie § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, Amtsblatt Nr. 7/1990, in der geltenden Fassung, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht verletzt, wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Beschwerdeführer der einzige Mieter der im Hofe eines näher bezeichneten Hauses gelegenen Parkplätze. Die Zufahrt zu diesen Parkplätzen erfolge über eine mit so genannten "Pollern" begrenzte Zufahrt von der K.-Straße und diene ausschließlich dem Erreichen bzw. dem Verlassen der Parkplätze des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit das dem Kennzeichen nach näher bezeichnete Fahrzeug im Bereich der Zufahrt abgestellt zu haben; er bringt dazu vor, dass ihm dieser Bereich durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde Salzburg zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe damals das Fahrzeug von seinem Privatparkplatz entfernen müssen, da eine Dachlawine mit schweren Eisbrocken in den Hof (mit den von ihm gemieteten Parkplätzen) abzugehen gedroht habe.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der Fläche, auf der das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt gewesen sei, um eine "frei zugängliche, mit Pollern von der restlichen Verkehrsfläche abgegrenzte unbeschrankte Zufahrt (handle), die den Bestimmungen des Salzburger Parkgebührengesetzes i. V.m. der Salzburger Kurzparkzonenverordnung (unterliege)". Eine derartige Feststellung sei im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines nicht erfolgt; auch könne dem von der belangten Behörde aufgenommenen Protokoll keine diesbezügliche Feststellung entnommen werden.

Soweit es sich hiebei um eine rechtliche Beurteilung handelt, konnte sie ihrer Natur nach nicht Gegenstand der aus Anlass des Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen sein. Im Übrigen ergibt sich jedoch aus dem von der belangten Behörde aus Anlass des Lokalaugenscheines aufgenommenen Protokoll die Feststellung, dass es sich bei dem Abstellort um eine mit Pollern abgegrenzte Zufahrt zu den Parkplätzen von der K.-Straße aus handle. Diese Zufahrt sei frei befahrbar, es herrsche keine Abschrankung oder anderweitige Beschränkung. Nach dem genannten Protokoll folgt diese Aussage aus dem Vorbringen des damaligen

Beschuldigten(Beschwerdeführer)vertreters. Sie blieb unwidersprochen.

Die von der Beschwerde gerügte Feststellung der belangten Behörde beruht somit (im Tatsachenbereich) auf den eigenen Angaben des (damaligen) Beschwerdevertreters. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher keinen relevanten Verstoss der belangten Behörde gegen Verfahrensvorschriften erkennen; ob die Feststellungen, die (unter einem getroffene) rechtliche Beurteilung zu tragen vermögen, ist im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob dem bekämpften Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet oder nicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 28/1989, ist die Stadtgemeinde Salzburg ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) oder Teilen von solchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom , Zl. 9/03/56139/93/10, wurde für das hier in Betracht kommende Gebiet eine flächendeckende Kurzparkzone angeordnet. Eine Ausnahme besteht (u.a.) für die K-Straße zwischen P-Straße und N-Straße.

Der Beschwerdeführer bezweifelt (erstmals) vor dem Verwaltungsgerichtshof die Geltung der flächendeckenden Kurzparkzonenverordnung im Bereich des Tatortes; die Kurzparkzonenverordnung enthalte nämlich eine Ausnahme für die K.-Straße zwischen der P.-Straße und der N.-Straße. Die K.-Straße kreuze zunächst die N.-Straße und dann die P.-Straße, verlaufe jedoch danach (im Bereich des Tatortes) nach einer Kurve neben der P.-Straße und erreiche diese im Bereich des Kreuzungspunktes mit der N.-Straße. (Betrachtet vom gemeinsamen Kreuzungspunkt der N.-Straße, der P.-Straße und der K.-Straße entfernen sich diese Straßen gegen den Uhrzeigersinn in der genannten Reihenfolge; nach der bereits erwähnten Kurve quert die K.-Straße die P.-Straße und anschließend die N.-Straße.) Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten seien somit zwei Möglichkeiten der Ausnahme von der flächendeckenden Kurzparkzonenverordnung für die K.-Straße denkbar; die Verordnung sei somit mehrdeutig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem nicht zu folgen. Aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Stadtplan ergibt sich, dass die K.-Straße die N.-Straße und die P.-Straße kreuzt. Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, trifft der Wortlaut der Ausnahmeregelung für diesen Bereich zu. Hätte der Verordnungsgeber hingegen den Bereich der K.-Straße, in dem der Tatort gelegen ist, von der flächendeckenden Kurzparkzone ausnehmen wollen, wäre eine Formulierung etwa dahin, dass die K.-Straße von der P.-Straße bis in den Kreuzungsbereich der N.-Straße, der P.-Straße und der K.-Straße ausgenommen sein solle, zu erwarten gewesen. Die erwähnte Ausnahmebestimmung erscheint somit bei verständiger Auslegung klar; sie umfasst nicht den Bereich der K.-Straße, in dem der Tatort liegt.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Ansicht, bei der Fläche, auf der er unbestrittenermaßen den PKW ohne Parkschein abgestellt habe, handle es sich nicht um eine Fläche, die als "Straße" anzusehen sei. Gemäß der durch § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg bezogenen Bestimmung über die Kurzparkzonen (§ 25 StVO) könne die Behörde jedoch Verordnungen über Kurzparkzonen nur für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. gilt dieses Bundesgesetz für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nicht anderes bestimmen. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Für den Begriff einer Straße ist demnach maßgebend, dass es sich um eine für den Fahrzeugverkehr oder für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt, wobei unter dem Fahrzeugverkehr sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen sind.

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/03/0192, und vom , Zl. 90/02/0123, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Mit Ausnahme der erwähnten Poller, die aber eine Zufahrt zum Tatort auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht hindern, liegt keine Abschrankung noch sonst ein Hinweis auf das Bestehen einer Privatstraße vor. Die belangte Behörde hat daher zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer den PKW auf einer Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr, einer Straße, abgestellt hat. Auf diese Fläche finden daher die Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen Anwendung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0178).

Nach dem Vorgesagten ist aber die vom Beschwerdeführer vermisste Feststellung, wonach er auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadtgemeinde Salzburg die gegenständliche Verkehrsfläche zum Parken benützt habe, unerheblich. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, diesbezüglich Erhebungen anzustellen.

Der Beschwerdeführer verweist weiters im Hinblick auf die von ihm erwähnte Gefahr des Abgehens einer Dachlawine auf § 1 Abs. 6 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg. Nach dieser Bestimmung gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine über 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinausgehende Zeit, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist.

Der Beschwerdeführer erblickt in der erwähnten Gefahr einen "sonstigen wichtigen Umstand" im Sinne des Gesetzes. Er übersieht dabei, dass nach der zitierten Bestimmung das Stehenlassen des Fahrzeuges durch die sonstigen wichtigen Umstände "erzwungen" sein muss. Durch die Gefahr einer abgehenden Dachlawine kann allenfalls die Räumung des bedrohten Parkplatzes, nicht jedoch die Verwendung eines anderen (gebührenpflichtigen) Parkplatzes "erzwungen" sein.

Auch soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Strafbemessung davon ausgeht, dass sein Verhalten durch die drohende Dachlawine "erzwungen" gewesen sei, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG verneint hätte. Durch das Abstellen des Fahrzeuges sei nämlich keinerlei Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten, auch hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug "jedenfalls auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht abgestellt".

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung (auch) in der Verletzung fiskalischer Interessen (für diese ist die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls ohne Bedeutung), neben dem Interesse an der Parkraumbewirtschaftung gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0163). Soweit der Beschwerdeführer aber unter "vertretbare Rechtsansicht" seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Gefahr des Abganges einer Dachlawine meinen sollte, ist er auch in diesem Zusammenhang auf den bereits erwähnten Irrtum zu verweisen. Dass ihn an diesem kein Verschulden träfe, kann bei dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung zumindest ohne weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Sollte der Beschwerdeführer aber als "vertretbare Rechtsansicht" im Zusammenhang mit dem anzurechnenden Verschulden seine Ansicht zur Ausnahmeregelung von der flächendeckenden Kurzparkzonenverordnung vor Augen haben, so ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rechtsansicht und damit seinen angeblichen Irrtum erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten hat. Ein solcher konnte daher von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht berücksichtigt werden; auf diesen Zeitpunkt hat aber auch der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich neuen Tatsachenvorbringens abzustellen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am