VwGH vom 20.09.1996, 96/17/0344
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungsseantes Wien vom , Zl. UVS-05/K/28/00110/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 4/5-PA-102761/4/5, wegen Übertretung des § 1a i.V.m. § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Erstbehörde hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem das Fahrzeug überlassen worden war, nicht entsprochen zu haben, da mit Schreiben vom vom Beschwerdeführer jedenfalls keine Person als Lenker bekanntgegeben worden sei.
2. Der Beschwerdeführer fühlt sich den Beschwerdeausführungen zufolge "durch den hiemit angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom dadurch verletzt, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als unzuständige Behörde diesen Bescheid erlassen" habe.
3. Begründend wird in der Beschwerde ausführt, daß sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/17/0382, "ergangen zu § 1a Wiener Parkometergesetz" hervorgehe, daß "das Verfahren über die Lenkerauskunft nicht als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens aufzufassen" sei, sodaß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als unzuständige Behörde gehandelt habe.
4. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich aus dem unter
3. dargestellten Grund gegen den angefochtenen Bescheid.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer bestätigt. Der angefochtene Bescheid erging daher in einem Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. in einem Verwaltungsstrafverfahren i.S.d.
§ 51 Abs. 1 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995.
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995, steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Unter Inanspruchnahme dieser Zuständigkeit ist offensichtlich der angefochtene Bescheid ergangen.
2. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0382, die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers bestreitet, so übersieht er dabei, daß dem von ihm genannten Erkenntnis nicht eine Beschwerdesache zugrundelag, in der der Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit Berufung bekämpft hatte, sondern in welcher er im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Erteilung der Auskunft nach dem Parkometergesetz einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Hinsichtlich eines derartigen Wiedereinsetzungsantrages im VERFAHREN ZUR ERTEILUNG EINER AUSKUNFT nach § 1a Wr. Parkometergesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntis ausgesprochen, daß dieses Verfahren kein Verwaltungsstrafverfahren darstelle und aus diesem Grunde in diesem Verfahren keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats gegeben sei. Der Beschwerdeführer verkennt somit die Rechtslage, wenn er vermeint, daß auch die BERUFUNG GEGEN STRAFERKENNTNISSE wegen Übertretungen des § 1a i.V.m. § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (Wien) falle.
3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.