VwGH vom 26.02.2001, 96/17/0342
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des HP in K, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Burggasse 12/III, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13 - 7/P-426/1/96, betreffend Nutzungsnachholung nicht genutzter Erzeugungsmengen von Branntwein, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Sachverhalts des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/17/0214, zu verweisen. In dem dem genannten Verfahren zu Grunde liegenden angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers in jenem Verwaltungsverfahren nur hinsichtlich des Zeitraumes bis zum über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden werden konnte. Entsprechend dieser Auffassung stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom sowie vom unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Antrag vom den Antrag, auch eine entsprechende Entscheidung über die Nutzungsnachholung für den Zeitraum vom bis zum zu treffen. Diese Entscheidung erging mit Bescheid des Zollamtes Jennersdorf vom . In diesem Bescheid wurden die Anträge auch für den Zeitraum vom bis zum abgewiesen. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe wesentlicher Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes vom , dRGBl. I S. 405, und der Brennereiordnung sowie der Rechtslage ab dem nach dem Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, aus, es ergebe sich aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, dass die Möglichkeit der Herstellung von Branntwein, aufgeteilt auf zehn Jahre und die Nutzungsnachholung im Rahmen eines Abschnitts, mit dem Außerkrafttreten der Brennereiordnung am und dem Inkrafttreten des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes erloschen seien. Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 enthalte keine Übergangsbestimmung, vielmehr seien die Bestimmungen des § 40 Brennereiordnung ersatzlos ausgelaufen, sodass eine Verteilung der Abschnittsweingeistmenge - auch rückwirkend - nicht möglich sei.
§ 65 Abs. 2 Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 bestimme, dass neben der Möglichkeit der Herstellung von Alkohol innerhalb der Erzeugungsgrenze von 100 lA (bei 3-hl-Brennereien 300 lA) eine zusätzliche Herstellungsmöglichkeit von 100 lA pro Jahr gegeben sei, jedoch zum Preis von S 9.000,--/hl. Der Beschwerdeführer beharre auf der Anwendung der Rechtslage vor dem mit dem Bemerken, er habe am und den Antrag auf Nutzungsnachholung gestellt. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage am keinen Antrag auf Nutzungsnachholung gestellt, vielmehr habe er am die Ausfolgung von Niederschriften des Finanzamtes Oberwart beantragt. Der Antrag vom sei vom Finanzamt Oberwart am bescheidmäßig in erster Instanz abgewiesen und in der Folge durch Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom bestätigt worden.
Erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/17/0094, sei dargelegt worden, dass die Behörde keine Feststellung getroffen habe, dass Brennereiräume oder Betriebseinrichtungen dermaßen verändert worden seien, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Brennerei nicht mehr ausgeführt werden könne. Demzufolge sei die 3-hl-Brennerei nicht erloschen. Das genannte Erkenntnis sei der belangten Behörde am zugestellt worden. Eine Bescheiderlassung nach der alten Rechtslage sei daher durch Zeitablauf ausgeschlossen. Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung bisheriger Bestimmungen seien vom Gesetzgeber nicht getroffen worden, weshalb auch dem Antrag vom 9. und betreffend Nutzungsnachholung für den Zeitraum bis und für das Jahr 1994 nicht entsprochen habe werden können. Bemerkt werde weiters, dass der Beschwerdeführer jährlich 50 lw Branntwein als Stoffbesitzer oder Abfindungsbrenner mit eigenem Brenngerät hätte erzeugen können, unbeschadet des Rechtsstreits über das Bestehen der 3-hl-Brennerei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die auch im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften wurden im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/17/0214, wiedergegeben, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
2. Wie in dem oben genannten Erkenntnis vom heutigen Tag dargelegt, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ein solcher unter Umständen auch für Zeiträume in der Vergangenheit und diesfalls auf Grund einer Rechtslage, die in der Vergangenheit gegolten hat, zu erlassen sein. Im vorliegenden Zusammenhang des Branntweinmonopoles könnte insbesondere strittig sein, welche hergestellte Mengen innerhalb oder außerhalb des Brennrechtes gebrannt wurden. Wie jedoch in dem genannten Erkenntnis dargetan wurde, lagen nach der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/17/0094, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides insofern nicht mehr vor, als die strittige Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des 3-hl-Brennereirechts des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis in seinem Sinne geklärt worden war. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, gemäß § 40 Brennereiordnung die Gesamtmenge im Zehnjahresabschnitt auf einzelne Jahre nach eigener Disposition aufzuteilen (ursprünglicher Punkt 2b seines Antrages), war kein Feststellungsbescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat daher die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages insofern zu Recht abgewiesen. Der Umstand, dass sie sich dabei fälschlich darauf berufen hat, nach Inkrafttreten des Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 keine Entscheidung mehr auf Grund der alten Rechtslage treffen zu können, verschlägt dabei insofern nichts, als sich das Ergebnis - wie sich aus dem genannten Erkenntnis ergibt - auch bei Anwendung der früheren Rechtslage nicht ändert.
Das Gesetz enthielt - wie ebenfalls in dem oben genannten Erkenntnis vom heutigen Tag näher dargestellt wird - keine Grundlage für eine "Übertragung" nicht genutzter Mengen aus früheren Zeitabschnitten in spätere Zehnjahresabschnitte. Auch soweit die Anträge des Beschwerdeführer (vgl. das Schreiben vom iVm Punkt 2a des ursprünglichen Antrages) dahingehend zu verstehen waren, dass er die Feststellung der Möglichkeit der Nutzungsnachholung hinsichtlich nicht genutzter Mengen aus früheren Abschnitten begehrte, erfolgte die Abweisung daher zu Recht. Auch insoweit belastet die von der belangte Behörde herangezogene Begründung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
An der in dem genannten Erkenntnis vom heutigen Tag dargestellten Rechtslage betreffend die Nutzungsnachholung außerhalb der jeweiligen 10-Jahres-Abschnitte hat sich auch durch das Inkrafttreten des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995 nichts geändert.
Die Übergangsbestimmung des § 111 Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 regelt das Brennrecht der Inhaber einer Abfindungsbrennerei, ohne eine Überleitung derart vorzusehen, dass vor dem nicht ausgenützte Mengen nach dem "ausgenützt" werden könnten. Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 enthält auch sonst keine Regelung des Inhaltes, dass früher nicht genutzte Mengen nach dem genutzt werden könnten. Umso weniger ergibt sich aus diesem Gesetz eine Grundlage für die Feststellung einer Nutzungsmöglichkeit vor dem (der Beschwerdeführer hat seinen Antrag im vorliegenden Verfahren auf die Zeit bis zum eingeschränkt).
Damit ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch wenn in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, dass - gerade in Ermangelung von Übergangsbestimmungen im Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 - für den Antrag des Beschwerdeführers noch die frühere Rechtslage maßgeblich war, ist damit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. In gleicher Weise wie mit dem Bescheid, der dem hg. Erkenntnis zur Zl. 95/17/0214 zu Grunde lag, durch die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers erfolgt war, verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Auch bei Anwendung der bis zum geltenden Rechtslage erfolgte die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers zu Recht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am