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VwGH vom 12.09.2006, 2003/03/0081

VwGH vom 12.09.2006, 2003/03/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G E in B, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Girlingstraße 58, gegen den Bescheid des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom , Zl E-Akt IX/01, betreffend Verletzung der Jägerehre, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Salzburger Jägerschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid ("Erkenntnis") des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"1. Er hat als Jagdinhaber der GJ F einen Hirsch der Klasse II am um ca. 14.00 Uhr erlegt und es anschließend ausdrücklich zugelassen, dass R am im oben angeführten Jagdrevier einen weiteren Hirsch der Klasse II erlegt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich seinem Jagdschutzorgan ausdrücklich einen weiteren Hirsch der Klasse I bzw. Ersatzabschuss Klasse II freigegeben, obwohl in diesem Jagdrevier zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Hirsch der Klasse III zum Abschuss freigegeben war und der Beschwerdeführer bereits am vormittags vom Amtstierarzt Dr. W erfahren hatte, dass der von ihm am erlegte Hirsch nicht als so genannter 'Hegeabschuss' zu werten ist. Die ersatzweise Erlegung eines weiteren Hirsches der Klasse I oder II wäre auch nach dem Jagdgesetz nicht statthaft gewesen. Er hat dadurch als verantwortlicher Jagdinhaber eine Überschreitung des im Abschussplan für das Revier GJ F festgelegten Höchstabschusses entgegen dem Verbot des § 62 SJG 1993 ermöglicht.

2. Er hat dadurch, dass er

a) das Haupt des von ihm am erlegten Hirsches ohne das rechte Licht (Auge), das mit einem Schneidwerkzeug herausgeschärft wurde, vorgelegt hat, um einen von ihm so bezeichneten 'Hegeabschuss' zuerkannt zu bekommen,

b) das Wildbret des von ihm am erlegten Hirsches ohne die nach der Wildfleischverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen um ATS 1.000,-- bis 2.000,-- verkauft hat und

c) als verantwortlicher Jagdinhaber eine grobe Unkenntnis der Vorschriften der §§ 56, 61, 62 und 63 des SJG 1993 an den Tag gelegt hat, sowie gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben hat

die Jägerehre durch grobe Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit zu 1. im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. a SJG 1993 in Zusammenhang mit § 62 SJG 1993,

zu 2. im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. b des SJG 1993 verletzt."

Über ihn wurde deshalb zu Punkt 1. gemäß § 138 Abs 3 lit b des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- und zu Punkt 2. gemäß § 138 Abs 3 lit c SJG der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft für ein Jahr verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid ("Erkenntnis") wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Jagdinhaber des Jagdrevieres Gemeindejagd F. Entsprechend dem Abschussplan für das Jahr 2001 sei in diesem Jagdgebiet ein Rothirsch Klasse I, Ersatzabschuss Klasse II, sowie zwei Rothirsche Klasse III freigegeben gewesen. Am habe der Beschwerdeführer in seinem Jagdgebiet einen Rothirsch der Klasse II erlegt. Er habe diesen Hirsch aus einer Entfernung von 40 bis 45 m mit seiner Jagdwaffe Kaliber 6,5 x 57 beschossen, wobei das Projektil in Körpermitte des Hirsches, ca 5 cm von unten her in die Bauchdecke eingedrungen sei. Nach dem Schuss sei der Hirsch in Richtung Fuscher Ache geflüchtet, wo er mit der rechten Geweihstange unter einem Stein im Bachbett verklemmt zum Liegen gekommen sei. Als der Beschwerdeführer zum - nunmehr verendeten - Hirsch gelangt sei, habe er diesem mit einem scharfen Messer das rechte Licht herausgeschärft und dann einen Freund angerufen, um Hilfe beim Bergen des Hirsches zu erhalten. Nach Aufbrechen des Hirsches durch diesen Freund sei der Hirsch gemeinsam geborgen worden. Am folgenden Tag, am , habe der Beschwerdeführer am Vormittag den Amtstierarzt Dr. W angerufen, weil er "einen interessanten Fall zum Anschauen" hätte. Zu Mittag habe der Beschwerdeführer das Haupt des Hirsches zum Amtstierarzt gebracht und diesen gebeten, ihm "eine Bestätigung hinsichtlich des fehlenden Auges auszustellen". Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtstierarzt angegeben, dass er den Hirsch beobachtet habe, "wie er sich ganz eigenartig stets im Kreis bewegte". Der Amtstierarzt Dr. W habe bereits bei oberflächlicher Betrachtung erkannt, dass der komplette Augapfel nach Verenden des Tieres mit einem scharfen Messer herausgeschärft worden sei. Auch der Tierarzt Dr. St, dem der Amtstierarzt das Haupt in weiterer Folge gezeigt habe, habe erkannt, dass das Licht manuell mit einem scharfen Gegenstand entfernt worden sei, soweit man mit einem Messer gelange. Als der Beschwerdeführer das Haupt zum Amtstierarzt gebracht habe, habe dieser es lediglich hinsichtlich der behaupteten Augenverletzung untersucht und sich geweigert, "eine Bestätigung betreffend dieses Auges auszustellen". Der Amtstierarzt habe keinen begründeten Verdacht auf eine Krankheit gehabt, die ohne menschliches Zutun vorhanden gewesen sein könnte. Da der Beschwerdeführer den Amtstierarzt nur mit der Untersuchung des Auges, nicht aber auch des Hirnes, der Lunge, oder des Tieres als Ganzes beauftragt habe, habe sich der Amtstierarzt den Hirsch nur oberflächlich angesehen. An der Lunge des Hirschen habe er "ein schaumiges Emphysem", wie dies durch Ertrinken, aber auch durch den Todeskampf, entstehen könne, erkannt. Am nächsten Tag, dem , habe der Beschwerdeführer die Erlegung eines Hirsches der Klasse I dem Hegemeister Ing. W gemeldet und dabei angegeben, dass der Hirsch gegen Mittag erlegt worden sei, weil er "ein eigenartiges Verhalten" aufgewiesen habe. Der Hegemeister habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Hirsch sofort einem Tierarzt vorzuzeigen und habe ihm erklärt, "dass ein Hegeabschuss nur dann akzeptiert werden würde, wenn dies von einem Tierarzt bestätigt werden sollte". Dies sei vom Hegemeister auch auf einer Abschussmeldung des Beschuldigten vermerkt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei gegenüber dem Hegemeister verschwiegen, bereits am Vortag beim Amtstierarzt Dr. W gewesen zu sein. Am sei der Beschwerdeführer nochmals zum Amtstierarzt gegangen und habe ihn um Erstellung eines Gutachtens dahingehend ersucht, dass der Hirsch großflächige Blutungen gehabt habe und keine Spuren eines Schusses am Wildkörper sichtbar gewesen seien. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwar geschossen, den Hirsch aber total verfehlt und er könne sich nicht erklären, woher die Blutungen im Brustbereich gekommen seien. Der Amtstierarzt habe sich aber, weil er den Hirsch nur oberflächlich besichtigt habe, geweigert, die gewünschte Bestätigung auszustellen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer das Wildbret des Hirsches an einen Metzger verkauft, wofür er EUR 80,--

erhalten habe. Zuvor habe er weder eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 1 der Wildfleisch-Verordnung über Auffälligkeiten des erlegten Hirsches, Tag und Ort des Erlegens und der Person des Erlegers ausgestellt, noch habe er den Hirsch von einem Fleischuntersuchungsorgan bzw einem Fleischuntersuchungstierarzt untersuchen lassen. Obwohl der Amtstierarzt die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorhandensein einer Verletzung am lebenden Wild bzw das Vorliegen eines Hegeabschusses verweigert habe und der Beschwerdeführer vom Hegeleiter ausdrücklich die Auskunft erhalten hatte, dass die Anerkennung eines Hegeabschusses von einer derartigen Bestätigung des Tierarztes abhängig gemacht werde, habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Jagdschutzorgan R angegeben, dass noch ein Hirsch frei sei, weil der von ihm am erlegte Hirsch ein Hegeabschuss gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Abschussfreigabe als Ersatzabschuss an R erteilt, der auf diese Angaben vertraut und am einen Hirsch der Klasse II erlegt habe.

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Hirsch getroffen habe, im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom und , in denen er die genaue Trefferlage angeführt habe, sowie auf Aussagen von Zeugen, die bestätigt hätten, den Treffer eindeutig gesehen zu haben, und wertete die späteren Aussagen des Beschwerdeführers, den Hirsch gefehlt zu haben, als bloße Schutzbehauptung. Dass der Beschwerdeführer nach dem Erlegen des Hirschens dessen rechtes Licht mit einem scharfen Messer ausgeschärft habe, um einen "Hegeabschuss" vorzutäuschen, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben, denen zufolge nach dem Erlegen niemand sonst Zugang zum Hirsch gehabt hätte. Die "diesbezüglichen Beweisanbote ... auf Einholung veterinärmedizinischer Gutachten" seien abzuweisen gewesen, weil "aus diesen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Ursache des fehlenden Lichtes getroffen werden könnten." Derartige Gutachten könnten "allenfalls Aufklärung dahingehend erbringen, ob es durch das Liegen des Hirsches im kalten Wasser möglich wäre, dass tatsächlich Blutunterlaufungen bzw Hämatome aus der Augenhöhle ausgewaschen werden". Die beiden als Zeugen einvernommenen Tierärzte hätten jedoch bestätigt, dass im Auge zahlreiche scharfe Schnitte zu erkennen gewesen seien, die "soweit reichten, wie man mit einem Messer langt". Derartige Schnittverletzungen könnten weder durch das Liegen des Hirsches im Wasser, noch durch einen möglichen Absturz oder eine Kollision mit einem PKW erklärt werden.

Rechtlich, so die belangte Behörde weiter, könne auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde verwiesen werden. Die Bestimmung des § 56 Abs 1 SJG, wonach Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen ist, normiere lediglich eine Ausnahme von den Schonvorschriften, besage jedoch nichts über die Zulässigkeit einer Überschreitung des im Abschussplan festgelegten Höchstabschusses. Eine derartige Überschreitung sei gemäß § 62 SJG untersagt. Der am erlegte Hirsch sei somit jedenfalls auf den Höchstabschuss anzurechnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe "die Überschreitung des Höchstabschusses sowie die mangelnde Kenntnis der Gesetzesvorschriften des Salzburger Jagdgesetzes zu vertreten", weil er davon ausgegangen sei, ein Hegeabschuss wäre auf den Höchstabschuss nicht anzurechnen. Zum anderen liege die Ehrenrührigkeit seines Verhaltens jedoch darin, dass er selbst auf Grundlage dieser verfehlten Rechtsauffassung noch insofern falsch gehandelt habe, als er auf Grund des vorliegenden Sachverhalts gar nicht hätte davon ausgehen können, dass tatsächlich ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der Hegemeister habe nämlich eine Bestätigung durch den Amtstierarzt, die von diesem aber verweigert worden sei, zur Voraussetzung der Anerkennung eines Hegeabschusses gemacht. Der Beschwerdeführer hätte daher "selbst auf Grundlage seines (vorwerfbaren) Rechtsirrtums vor der Abschussfreigabe des Ersatzhirsches jedenfalls abwarten müssen, bis ihm gegenüber das Vorliegen eines Hegeabschusses offiziell bestätigt worden wäre".

Die Argumentation des Beschwerdeführers, Punkt 1 des verurteilenden Erkenntnisses sei infolge der nachträglichen Aufhebung des Abschussplanes auf Grund seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinfällig, sei in einem Gerichtsverfahren wegen eines ehrenwidrigen Verhaltens nicht beachtlich. Der Beschwerdeführer habe nämlich zu dem Zeitpunkt, als er seinen Abschuss getätigt bzw die Abschussfreigabe erteilt habe, noch nicht zwingend davon ausgehen können, dass seiner Beschwerde tatsächlich Folge gegeben und der Abschussplan nachträglich aufgehoben werde.

Zutreffend sei auch, dass die Vorlage der durch den Beschwerdeführer verfälschten Trophäe anlässlich der Abschusskontrolle im Sinne des § 64 Abs 1 SJG, um - ausgehend von einer ohnedies verfehlten Rechtsauffassung - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Hegeabschuss bestätigt zu erhalten, schon für sich betrachtet einen gravierenden Verstoß gegen die Jägerehre begründe, der den verhängten zeitlichen Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft rechtfertige. Hier handle es sich "zum einen um ein Verhalten im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erwies, zum anderen normiert § 138 Abs 2 lit a SJG ausdrücklich, dass die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, insbesondere auch durch Übertretung der Vorschrift des § 64 SJG verletzt wird".

Schon aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst habe sich ein Verstoß gegen Vorschriften der Wildfleisch-Verordnung und damit eine Verletzung gesundheitspolizeilicher Vorschriften sowie eine mögliche Gesundheitsgefährdung beim menschlichen Verzehr ergeben. Gemäß § 3 Abs 1 leg. cit habe der Jäger vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen. Er habe darüber eine Bestätigung auszustellen, die am Tierkörper anzubringen sei und erst im Zuge der Fleischuntersuchung entfernt werden dürfe. Gemäß § 4 Abs 2 leg. cit seien bei Wildhuftieren binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane, sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Diese Beurteilung sei von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen, wenn die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlass zu Bedenken gegen das Fleisch ergebe. Gemäß § 6 Abs 2 leg. cit seien nicht zum menschlichen Genuss geeignete Tierkörper und Tierkörperteile zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe keine dieser gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, vielmehr das Fleisch dessen ungeachtet an einen Metzger verkauft. Selbst wenn das Wildbret nachträglich zu Hundefutter verarbeitet worden sei, wovon der Beschwerdeführer "offensichtlich erst nachträglich erfahren" habe, handle es sich bei den genannten Anforderungen der Wildfleisch-Verordnung um zwingende Voraussetzungen jeder Verwertung von Wildbret.

Hinsichtlich des Schuldvorwurfes der "groben Unkenntnis der Vorschriften der §§ 56, 61, 62 und 63 SJG" sei "im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu verweisen". Dem Argument des Beschwerdeführers, der Hirsch sei ertrunken und nicht von ihm erlegt worden, sei zu entgegnen, dass Wild auch dann als erlegt gelte, wenn der Schuss des Jägers auch nur im weiteren Sinne kausal für das Zustandebringen des Tieres gewesen sei. Auch wenn also der Hirsch, geschwächt durch den Schuss, im Bach zusammengebrochen und dort ertrunken sei, habe der Beschwerdeführer ihn erlegt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Punkte 2 lit c des angefochtenen Erkenntnisses überschritten die Anklage des Ehrenanwaltes, übersehe er, dass das Verwaltungsstrafrecht kein Anklageprinzip kenne. § 140 Abs 2 SJG regle lediglich den üblichen Gang des einzuleitenden Verfahrens, eine Bindung an die Anzeige des Ehrenanwaltes sei grundsätzlich nicht gegeben.

Verfehlt seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbot einer Verpflichtung, sich selbst zu bezichtigen, im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf, gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung des Hirsches abgegeben zu haben. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer noch vor Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens getätigt worden und in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren gestanden. Der Beschwerdeführer habe diese Erklärungen "ohne die Notwendigkeit, sich in einem Verfahren zu verteidigen, gezwungen zu sein, abgegeben und damit gegen die Jägerehre verstoßen, weil es eines Mitgliedes der Salzburger Jägerschaft unwürdig sei, im Zusammenhang mit der Erlegung eines Stückes Wild unwahre und widersprüchliche Behauptungen zu verbreiten".

Der Antrag des Beschwerdeführers, das Ehrengerichtsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen Beweismittelunterdrückung (Diebstahl der Kiefer des Hirsches), sei abzuweisen gewesen, weil in einem derartigen Strafverfahren lediglich die Frage geklärt werde, ob bzw von wem der Tatbestand der Beweismittelunterdrückung verwirklicht worden sei, was im Ehrengerichtsverfahren nicht relevant sei. Darüber hinaus laute der Schuldvorwurf im vorliegenden Verfahren dahin, dass der Beschwerdeführer durch die Abschussfreigabe eines Ersatzabschusses Klasse II eine Überschreitung des Höchstabschusses entgegen dem Verbot des § 62 SJG ermöglicht habe. Ob der im Vertrauen auf diese Abschussfreigabe in der Folge vom Aufsichtsjäger erlegte Hirsch tatsächlich der Klasse II oder der Klasse III entsprochen habe, sei in Anbetracht dieses Schuldvorwurfes unmaßgeblich.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg, Jagdgesetz 1993, LGBl Nr. 100/1993 idF LGBl Nr 70/2002 (SJG), lauten auszugsweise:

"Ausnahmen von den Schonvorschriften

§ 56

(1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (§ 74 Abs. 1) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen.

...

Abschussplan und Abschussrichtlinien

§ 59

(1) Der Abschuß des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. ...Die Abschussplanung hat beim Rot-, Gams- und Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.

...

Einhaltung des Höchstabschusses

§ 62

Jede Überschreitung der im Abschussplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.

...

Abschusskontrolle

§ 64

(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuß eines Wildes und das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu melden und Trophäen von Rothirschen der Klasse I und II in unausgekochtem Zustand vorzulegen. Über Verlangen sind auch sonstige Trophäen, das gesamte Wildstück oder Teile hievon vorzulegen. Der Hegemeister hat alle einlangenden Abschussmeldungen zur Monatsmitte und zum Monatsende und ab dem ersten November bis zum Jahresende wöchentlich schriftlich an die Salzburger Jägerschaft zu übermitteln. Die Salzburger Jägerschaft hat die einlangenden Meldungen nach Jagdgebieten, Wildregionen und Wildräumen sowie nach Wildarten, Geschlechts- und Altersklassen geordnet zu führen und auf Verlangen der Jagdbehörde zu übermitteln. Nähere Bestimmungen über die Form, in der die geordneten Meldungen weiterzuleiten sind, und die Gestaltung der weiterzuleitenden Meldungen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

...

(3) Bei männlichem Schalenwild und Gamsgaisen, welche älter als ein Jahr sind, sind die Abschussmeldungen anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Trophäen zu überprüfen.

...

Ehrengericht

Ahndung von Verstößen gegen die Jägerehre

§ 138

(1) Eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet. Sind seit dem Zeitpunkt, an dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, fünf Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(2) Die Jägerehre wird verletzt:

a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1;

b) durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist.

(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:


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a)
die Erteilung eines Verweises;
b)
die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 7.300 EUR zugunsten der Wohlfahrtseinrichungen der Salzburger Jägerschaft;
c) der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft auf höchstens fünfzehn Jahre;
d) der dauernde Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft.

(4) Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung jagdlicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für die selbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.

Ehrengericht

§ 139

(1) Das Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

...

(5) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.

(6) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung.

Einleitung des Verfahrens

§ 140

(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Jägerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende des Ehrensenates hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird."

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt, weil gemäß § 158 Abs 1 SJG - soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung begehe, wer den festgelegten Höchstabschuss überschreitet (Z 9) und zusätzlich § 138 Abs 2 lit a SJG das gleiche Delikt als "Verstoß gegen die Jägerehre" normiere und derart eine doppelte Bestrafung ermögliche. Die solcherart im Gesetz normierte Doppelbestrafung sei aber verfassungswidrig, verstoße nämlich gegen Art 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit (7. ZP).

Dem ist bloß zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorbringt, wegen des im gegenständlichen Ehrengerichtsverfahren inkriminierten Verhaltens in einem gerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren nach § 158 Abs 1 SJG bestraft oder auch nur "vor Gericht gestellt" worden zu sein. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0049 (betreffend eine Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000) Folgendes klargestellt:

"Wiederholte oder gröbliche Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften, Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder Verletzung der Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft im Sinne des § 90 Abs 2 K-JG berechtigen auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist und zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren geführt hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird nicht von einer allfälligen Bestrafung wegen §§ 125, 126 und 222 StGB vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art 4 Z 1 7. ZP nicht vorliegt."

Ein Verstoß gegen die Jägerehre durch den Beschwerdeführer rechtfertigt also - unabhängig von einem allfälligen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren - eine Disziplinarstrafe nach § 138 Abs 1 SJG; die Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten, wird daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen.

Unberechtigt ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe missachtet, dass auf Grund seiner Beschwerde gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom festgesetzten Abschussplan dieser mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2000/03/0215, aufgehoben worden sei, weshalb keine Basis für die ihm vorgeworfene Überschreitung des Abschussplanes bestehe.

Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Abschussplan für das Jahr 2000 aufgehoben. Demgegenüber betrifft das gegenständliche Verfahren eine Überschreitung des im Abschussplan festgelegten Höchstabschusses durch das Erlegen des Hirsches am in Verbindung mit der Einwilligung zum Erlegen eines weiteren Hirsches am , also im Jagdjahr 2001. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gilt der mit Bescheid gemäß § 60 Abs 4 SJG festgesetzte "Jahresabschussplan" nur für ein Jagdjahr, nicht auch für die Folgejahre. Dass auch der Abschussplan für das Jagdjahr 2001 aufgehoben worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; dies ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Verurteilung durch die belangte Behörde zu Punkt 2 lit c des Schuldspruches habe die Anklage überschritten. Weder im ursprünglichen noch im modifizierten Strafantrag des Ehrenanwaltes sei ihm vorgeworfen worden, eine grobe Unkenntnis der Vorschriften des Salzburger Jagdgesetzes an den Tag gelegt oder "unterschiedliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben" zu haben.

Dem Beschwerdeführer war bereits in der Anzeige vom die Erlegung eines Hirsches am und die Veranlassung der Erlegung eines weiteren Hirsches am , die "nicht übereinstimmenden Aussagen" und die Entfernung des Lichtes eindeutig nach dem Verenden vorgeworfen worden. Ein näheres Eingehen auf den Vorwurf der "Anklageüberschreitung" hinsichtlich der zu Spruchpunkt 2 lit c angelasteten Taten ist entbehrlich, weil diese Taten nicht als "Verstoß gegen die Jägerehre" qualifiziert werden können, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der unrichtigen Beweiswürdigung bringt der Beschwerdeführer weiters vor, es hätte nicht festgestellt werden dürfen, dass er den Hirsch "überhaupt angeschossen" habe; ebenso wenig, dass er ihm das Auge herausgeschnitten und dann das Haupt des Hirsches vorgelegt habe, "um einen Hegeabschuss zu erhalten".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl schon das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl 85/02/0053), ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher zunächst diese - eingeschränkte - Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu den ihrer Beweiswürdigung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen gelangt und auf Grund schlüssiger Denkvorgänge zu ihrer Beweiswürdigung gekommen ist.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer den Hirsch tatsächlich getroffen hat, wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen auf die eigene Darstellung des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom und vom verwiesen. Hier heißt es: "Nach Beobachtung über mehr als einer Stunde habe ich mich zur Erlegung entschlossen. Bedingt durch die kurze Distanz von ca 40 m ist mein Schuss in Körpermitte und zu tief, ca 5 cm von unten in die Bauchdecke eingedrungen und hat den Pansen nicht geöffnet ..." (Schreiben vom ) bzw "Da ich auch einen Hirsch der Klasse I zum Abschuss frei hatte, habe ich ihn beschossen. Bedingt durch die kurze Distanz und den Erlenbestand ist mein Schuss zu tief, in Körpermitte unterhalb des Pansens eingedrungen, ohne den Pansen zu öffnen. ... Am Anschuss war kein Schweiß auszumachen, erst nach ca 50 m ein paar Tropfen. Nach einer guten halben Stunde habe ich den Hirsch verendet im Bachbett gefunden." (Schreiben vom ).

Wenn die belangte Behörde - auch unter Hinweis auf die zentimetergenauen, von eigenem Interesse an der Trefferlage getragenen Angaben - die mit dieser ersten Darstellung des Beschwerdeführers in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen Ing. W und E (die bestätigten, den Treffer eindeutig gesehen zu haben) als überzeugend, die späteren Aussagen des Beschwerdeführers aber als "Schutzbehauptungen" gewertet hat, kann diese Beurteilung nicht als unschlüssig erkannt werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm beantragte Einvernahme eines Augenarztes und Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Tiermedizin zum Beweis dafür durchzuführen, dass die festgestellten Verletzungen am Auge des Hirsches nicht eindeutig durch Herausschneiden entstanden seien, sondern auch andere Ursachen haben könnten. Auch sei seinem Beweisantrag auf ergänzende Einvernahme des Zeugen L (der ihm bei der Bergung des Hirsches geholfen habe) nicht gefolgt worden. Es sei "völlig absurd", anzunehmen, dass er selbst ohne Sicherung in das tiefe, sehr kalte Wasser der Rauriser Arche gegangen sei, um dort das Auge des Hirsches herauszuschneiden.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die belangte Behörde hat ihre diesbezüglichen Feststellungen im Wesentlichen auf folgende Überlegungen gestützt: Ausgehend von den Aussagen der Zeugen W und St (Amtstierarzt und ein weiterer Tierarzt, die jeweils das verletzte Auge begutachtet hatten), auf Grund des wahrgenommenen Zustandes (zahlreiche scharfe Schnitte, die soweit reichten, wie man mit einem Messer langt) müsse das Auge mit einem scharfen Messer ausgeschnitten worden sein, diese Verletzung könne wegen des Fehlens von Bluteinlagerungen innerhalb des Gewebes nicht am lebenden Tier entstanden sein, und der fehlenden Möglichkeit, dass eine weitere Person (außer dem Beschwerdeführer) Zugang zum Hirsch nach seinem Erlegen hatte, komme nur der Beschwerdeführer selbst als Verursacher dieser Schnittverletzungen in Frage.

Der Tierarzt Dr. St hat in der mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde am (ua) Folgendes ausgesagt:

"Dr. W hat mich angerufen, er brauche einen Zeugen zur Begutachtung des in Rede stehenden Hirschhauptes. Ich war der nächstliegende Zeuge. Ich bin Tierarzt und habe die fachliche Schulung und Voraussetzung, eine entsprechende Beurteilung abzugeben. ... Er bat mich, ein Urteil abzugeben, über die Lichter des Hirschen, wobei, ob linkes oder rechtes, weiß ich nicht, bei mindestens einem Licht waren scharfe Schnittstellen zu sehen, woraus zu schließen war, dass das Licht des Hirschen manuell mit einem scharfen Gegenstand entfernt worden ist. Das Auge war, soweit man mit einem Messer kommt, scharf abgetrennt. Augenmuskulatur und Sehnerv waren herausgeschnitten, es war nur noch die Augenhöhle sichtbar."

Ähnlich der Zeuge Dr. W, Amtstierarzt in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See:

"Bei oberflächlicher Betrachtung hat man gesehen, dass das Auge beim verendeten Stück Wild herausgeschnitten worden ist. Ich habe das (dem Beschwerdeführer) gesagt, worauf er gemeint hat, dass das nicht möglich sei, dass da niemand dabei gewesen sei. Wenn man bei einem lebenden Tier eine Verletzung hat, sind überall Blutungen. In dem Fall ist aber keine Blutung, nur an einer ganz kleinen Stelle. Ich kann nur feststellen, dass dieses Auge beim toten Stück herausgeschnitten worden sein muss."

Die beiden (als Tierarzt sachkundigen) Zeugen haben das Haupt des Hirsches gesehen und die vom Beschwerdeführer gezeigte Verletzung am Auge begutachtet. Diesen - unter Wahrheitspflicht gestandenen - Zeugen kann auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Tätigkeit zugebilligt werden, entsprechende Beobachtungen zu treffen. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten weiteren Verletzungsursachen (Absturz, Kollision mit einem Kraftfahrzeug oder Kampf mit einem Rivalen) waren wegen der Verletzungsart (scharfe Schnittstellen, völlige Heraustrennung der Augenmuskulatur und des Sehnervs) und wegen des Fehlens von Blutungen in diesem Bereich, die bei einer Verletzung am lebenden Tier entstanden sein müssten, ausgeschlossen worden. Beweisergebnisse in die vom Beschwerdeführer gewiesene Richtung, der Hirsch habe sich die fragliche Verletzung auf andere Weise als durch Herausschneiden nach dem Erlegen zugezogen, gab es also gar nicht. Unter diesen Umständen gibt die von der belangten Behörde unter Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Tiermedizin getroffene Beweiswürdigung keinen Anlass zu Bedenken. Die Abweisung der unerledigten Beweisanträge begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel. Welche weiteren/anderen Beweisergebnisse die vom Beschwerdeführer überdies vermisste "ausführlich ergänzende Einvernahme" des Zeugen L erbracht hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt.

Auf die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom vorgelegte Urkunde, ein Schreiben des N an den Beschwerdeführer vom , kann wegen des sich aus § 41 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden. Dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt hätte, dieses Schreiben vorzulegen, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ihm angelastete Überschreitung des Abschussplanes könne von der zeitlichen Abfolge her nur durch den zweiten Abschuss (vom ) begründet werden, weil er einen Hirsch der Klasse I bzw der Klasse II frei gehabt hätte. Der am erlegte Hirsch sei zwar bei der Trophäenschau als ein solcher der Klasse II beurteilt worden, tatsächlich sei er jedoch - wie anhand eines Zahnschliffs festgestellt hätte werden können - der Klasse III (für die ihm Abschüsse unbeschränkt zugestanden seien) zuzuordnen gewesen. Die Kiefer, an denen ein Zahnschliff hätte gemacht werden können, seien aber gestohlen worden, weshalb der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Beweismittelunterdrückung bzw Diebstahls erstattet habe. Er habe dies im Berufungsverfahren geltend gemacht und beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm anhängig gemachten Strafverfahrens auszusetzen, "immerhin wäre es möglich gewesen, dass das Kiefer wieder auftaucht und ein entsprechend exaktes Gutachten durch einen Zahnschliff gemacht werden kann". Dieser Beweisantrag sei seitens der belangten Behörde unbeachtet geblieben.

Der am über Anordnung des Beschwerdeführers erlegte Hirsch war bei der Trophäenschau als ein solcher der Klasse II bewertet worden. Der Beschwerdeführer selbst hatte noch in seiner Stellungnahme vom ausgeführt:

"Richtig ist vielmehr, dass er am einen Hirsch der Klasse II erlegt und diesen im grünen Zustand dem Hegemeister vorgewiesen hat. Dieser Abschuss entsprach der Abschussfreigabe als Ersatzabschuss, da bis dahin in meinem Revier kein Hirsch der Klasse I erlegt worden ist."

In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer ua geltend gemacht:

"Daher hat man zur Sicherheit die Kiefer verschwinden lassen, um mir nicht mehr die Chance zu geben, zu beweisen, dass der zweite Hirsch ein solcher war, den ich hätte abschießen dürfen, weil er nur ein Dreierhirsch war. Durch diese Beweismittelunterdrückung und Beweisverfälschung ..."

In der "ergänzenden Eingabe zur Berufung" vom schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Ehrengerichtsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem über seine Anzeige eingeleiteten Strafverfahren wegen der Beweismittelunterdrückung (Diebstahl der Kiefer).

Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer verlangte Aussetzung des Ehrengerichtsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens ist gemäß § 38 AVG die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens. In einem über die Anzeige des Beschwerdeführers allenfalls eingeleiteten Strafverfahren wird aber nicht über die Zugehörigkeit des am erlegten Hirsches zur Klasse II oder III entschieden. Es fehlte also an den gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Aussetzung, weshalb deren Ablehnung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Entsprechend den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen der belangten Behörde ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am einen Hirsch der Klasse II erlegte, diesem nach dem Erlegen ein Auge herausschnitt, und die solcherart verfälschte Trophäe in der Folge dem Hegemeister und dem Amtstierarzt vorlegte, um einen "Hegeabschuss" zu erreichen. Weiters ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer es ausdrücklich zuließ, dass R am einen weiteren Hirsch der Klasse II erlegte, obwohl nach dem Abschuss vom im Abschussplan kein weiterer Hirsch der Klasse II zum Abschuss freigegeben war.

Gemäß § 138 Abs 2 SJG wird die Jägerehre verletzt durch

"a) einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere die Übertretung der Vorschriften der §§ .... 61 bis 66 ....,

b) durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist".

Der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verstoß gegen § 62 SJG durch Überschreiten des festgelegten Höchstabschusses begründet nach § 138 Abs 2 lit a SJG auch einen Verstoß gegen die Jägerehre. Auf die Frage nach der Anrechnung von "Hegeabschüssen" auf den Höchstabschuss muss hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Abschuss des am erlegten Hirsches kein Hegeabschuss war und der Beschwerdeführer, der einen solchen Hegeabschuss nach den Feststellungen der belangten Behörde bloß vortäuschte, dies wissen musste.

Gegen die Qualifizierung der Vorlage der verfälschten Trophäe als Verletzung der Jägerehre im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG durch die belangte Behörde wendet sich der Beschwerdeführer, der den diesbezüglichen Vorwurf nur auf Sachverhaltsebene bestreitet, nicht mehr.

Gegen die ihm angelasteten Verstöße gegen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn, BGBl Nr 400/1994 (Wildfleisch-Verordnung), wendet der Beschwerdeführer ein, den Hirsch zwar an einen Fleischhauer verkauft zu haben, "aber nicht zum Verkauf an Menschen und Kunden". Vom Amtstierarzt sei nicht gesagt worden, dass er den Hirsch entsorgen müsse, deshalb habe er ihn an den Fleischhauer gegeben, der ihn als Hundefutter verwertet habe.

Gemäß § 1 Abs 1 leg. cit gilt diese Verordnung für das Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild aus freier Wildbahn.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte er daher auch dann, wenn der Fleischhauer das Fleisch des Hirsches zu Hundefutter verarbeitet hat, die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 6 Abs 2 der genannten Verordnung einhalten müssen.

Diese lauten:

"Untersuchungs- und Hygienebestimmungen

§ 3. (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Z 4 lit. E lit. b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob bzw. welche Auffälligkeiten vorliegen;
2.
Tag und Ort des Erlegens;
3.
Name und Unterschrift des Jägers.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist bei Wildhuftieren in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 4 entfernt werden. Bei Kleinwild genügt eine Sammelbestätigung für die am gleichen Tag und Ort (Jagdgebiet) erlegten Tiere der selben Art. Diese Sammelbestätigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.

...

§ 4. (1) ...

(2) Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß zu Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen.

...

§ 6. (1) Untaugliches Fleisch ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.

(2) Nicht zum menschlichen Genuß geeignete Tierkörper und Tierkörperteile sind gemäß § 46 des Fleischuntersuchungsgesetzes und gemäß dem 7. Abschnitt der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen."

Dass der Beschwerdeführer diese Bestimmungen nicht eingehalten hat, wird in der Beschwerde nicht mehr bestritten.

Zu Recht qualifizierte die belangte Behörde diesen Verstoß gegen Bestimmungen der genannten Verordnung, die sich unmittelbar an den Jäger richten und mögliche Gesundheitsgefährdungen durch erlegtes Wild hintanhalten sollen, als Verstoß gegen die Jägerehre gemäß § 138 Abs 2 lit b SJG.

Die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2 lit c angelastete "grobe Unkenntnis" von Vorschriften des Salzburger Jagdgesetzes begründet entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keinen Verstoß gegen die Jägerehre im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG:

Durch § 138 Abs 2 lit a SJG wird ein grober "Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit" pönalisiert. Nach § 3 SJG ist das Jagdrecht unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs 1) so auszuüben, dass die in § 3 SJG gesteckten Ziele erreicht werden. § 70 SJG legt konkrete Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd fest. "Weidgerechtigkeit" im Sinne des § 138 Abs 2 lit a SJG steht also im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd.

Demgegenüber kann gemäß § 138 Abs 2 lit b SJG auch ein "sonstiges" Verhalten, aufgrund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist, einen Verstoß gegen die Jägerehre begründen. Diese Regelung entspricht insofern vergleichbaren Bestimmungen der Jagdgesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls - neben einer Missachtung von Grundsätzen der Weidgerechtigkeit - Verletzungen der Satzungen oder der Interessen der Jägerschaft als Vergehen gegen die Standespflichten disziplinarrechtlich sanktionieren (vgl etwa § 64 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 1983, § 90 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder § 128a Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974).

Ein Verhalten im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG setzt ein Mitglied der Salzburger Jägerschaft, wenn es grob gegen seine Pflichten verstößt. Gemäß § 124 Abs 2 SJG sind alle Mitglieder verpflichtet, die Interessen der Salzburger Jägerschaft zu fördern, das Ansehen der Jägerschaft stets zu wahren, die Organe der Salzburger Jägerschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diesen insbesondere die dazu erforderlichen Mitteilungen zu machen und Auskünfte zu erteilen, den satzungsgemäß erfolgten Beschlüssen der Organe zu entsprechen sowie übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen. Eine Verletzung der Interessen der Jägerschaft ist darin gelegen, wenn, durch welche Handlungen immer, die Tätigkeit der Jägerschaft oder deren Funktionäre beeinträchtigt oder das Ansehen in der Öffentlichkeit ungerechtfertigt herabgesetzt wird (vgl das - zum Kärntner Jagdgesetz 1961 ergangene - hg Erkenntnis vom , Zl 1228/77).

Eine - allenfalls grobe - Unkenntnis von Vorschriften des SJG mag dazu führen, dass der Betreffende bei tatsächlicher Übertretung dieser Normen die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat; eine solche Unkenntnis für sich allein kann aber nicht als ein Verhalten im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG und damit als Verstoß gegen die Jägerehre qualifiziert werden. Davon abgesehen wird von der belangten Behörde gar nicht näher dargestellt, inwiefern der Beschwerdeführer den Inhalt der "§§ 56, 61, 62 und 63" SJG nicht gekannt habe.

Im Spruchpunkt 2 lit c des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer weiter angelastet, "gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben" zu haben.

Das SJG enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Spruches eines Erkenntnisses; hiefür sind somit gemäß § 139 Abs 6 SJG die Bestimmungen des § 44a VStG sinngemäß anzuwenden. Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten (Z 1). Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, unter E 14f zu § 44a VStG zitierte hg Judikatur).

Diesem Konkretisierungsgebot genügt der dargestellte Tatvorwurf in Spruchpunkt 2 lit c schon deshalb nicht, weil daraus nicht einmal hervorgeht, welche konkreten Darstellungen des Beschwerdeführers inkriminiert werden sollen.

Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe der belangten Behörde stehen mit diesen rechtswidrigen Teilen des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang, weil für sämtliche zu Spruchpunkt 2 vorgeworfene Verletzungen eine Strafsanktion, nämlich der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft für ein Jahr, verhängt wurde (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/03/0026).

Da die Strafbemessung für die Verletzung der Jägerehre in § 138 Abs 3 und 4 SJG abschließend geregelt ist und in dieser Bestimmung eine dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG entsprechende Regelung nicht vorgesehen ist, muss auch dann, wenn das inkriminierte Verhalten mehrere Einzeltathandlungen umfasst, eine einheitliche Strafe für das gesamte Verhalten verhängt werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0238). Dies übersah die belangte Behörde, die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- und zu Spruchpunkt 2. die Strafe des zeitlichen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft für ein Jahr verhängte.

Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die dargelegte inhaltliche Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG - zur Gänze - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Einheitssatz und Umsatzsteuer in der erwähnten Pauschalierungsverordnung nicht vorgesehen ist.

Wien, am