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VwGH vom 21.04.1997, 96/17/0337

VwGH vom 21.04.1997, 96/17/0337

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/17/0338

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des Mag. H in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/50/00014/96 (zur Zl. 96/17/0337), und vom , Zl. UVS-05/K/05/00539/95 (zur Zl. 96/17/0338), beide betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit zwei Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom und vom wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, er habe das näher bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug am um

14.33 Uhr bzw. am um 14.08 Uhr in Wien 1., J.-Gasse 29 bzw. 27 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer in beiden Fällen eine Geldstrafe von jeweils S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, daß eine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung (im Bereich der verfahrensgegenständlichen Tatorte) nicht erfolgt sei, da die Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 13 d und 13 e nicht in Entsprechung des § 48 (insb. des Abs. 4) StVO angebracht worden seien. Auf der Standsäule, auf der das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 13 d angebracht sei, befänden sich fünf Straßenverkehrszeichen und ein Hinweisschild, das kein in der StVO vorgesehenes Verkehrszeichen sei. Den Berufungen wurden jeweils Lichtbilder beigelegt, die die streitgegenständliche Anbringungsvorrichtung der Schilder zeigen.

1.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Straferkenntnisse. Die belangte Behörde stellte in einem dieser Bescheide ausdrücklich fest, daß auf der streitgegenständlichen Standsäule Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13 d und Z. 13 b StVO mit Zusatztafeln sowie das nicht in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Hinweiszeichen "no camping" angebracht seien. In den Begründungen der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde unter anderem aus, dem Einwand des Beschwerdeführers - die Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art auf einer Anbringungsvorrichtung stelle einen Kundmachungsmangel dar - komme deshalb keine Berechtigung mehr zu, weil "die dieser Rechtsauffassung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO i.d.F. seit der am in Kraft getretenen 9. StVO-Novelle" (gemeint wohl: in der Fassung vor der genannten Novelle) keine Gültigkeit mehr besitze.

1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz bestraft zu werden, verletzt.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und verzichtete auf die Erstattung von Gegenschriften.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

2.1. Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0153, entschieden wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0047, Slg. 5628/F, mit näherer Begründung ausgeführt, daß jede Kombination von Straßenverkehrszeichen mit Hinweisschildern, die nicht in der StVO vorgesehen sind, auf einer Anbringungsvorrichtung im Grunde des § 48 Abs. 4 StVO - sowohl in der Fassung vor der am in Kraft getretenen 9. StVO-Novelle als AUCH IN DER FASSUNG DER

9. StVO-NOVELLE - unzulässig ist und die betreffende Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung mit einem Kundmachungsmangel belastet. Mangelt es an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung und damit an der Geltung der Kurzparkzone, so fehlt eine Voraussetzung für die Gebührenpflicht nach der in Ausführung des § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erlassenen Verordnung. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses vom wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort näher dargelegten Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.