VwGH vom 17.03.1997, 96/17/0332
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/17/0408
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/06/00387/96 (zur Zl. 96/17/0332), und vom , Zl. UVS-05/K/07/00388/96 (zur Zl. 96/17/0408), betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. In beiden Beschwerdefällen richtete der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung (im folgenden: Wr. ParkometerG), an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das Ersuchen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu geben, wem er das dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug (in beiden Fällen dasselbe), welches zu einem jeweils angegebenen Zeitpunkt an einem jeweils näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei, zu dem jeweiligen Zeitpunkt überlassen gehabt habe. Diesen Schreiben war ein zur Ausfüllung durch den Auskunftspflichtigen vorgesehenes Formblatt angeschlossen, das freie Zeilen mit den Überschriften "Zu- und Vorname", "Geburtsdatum" und "Adresse" enthielt.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantwortete diese Anfragen jeweils fristgerecht mit von ihm selbst gestalteten Schriftsätzen insoweit, als er darin bekanntgab, daß das Fahrzeug gelenkt worden sei von:
"W. F.,
E.-Straße 55/20/2
in W.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
W. F. "
Der akademische Grad und der Beruf des Beschwerdeführers wurden zwar im Rubrum der Eingabe, keines von beiden wurde aber bei der obigen Fertigung der Auskunft angegeben.
Der Erstbehörde war aufgrund ihrer Ermittlungen in früheren, gleichgelagerten Verfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt, daß unter der vom Beschwerdeführer in den Anfragebeantwortungen angegebenen Adresse zwei Personen gleichen Vor- und Zunamens, nämlich der Beschwerdeführer und sein Sohn, gemeldet sind.
In den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, beschwerdegegenständlichen Verfahren wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. ParkometerG brachte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstbehörde jeweils vor, daß er der Auskunftspflicht entsprochen habe und gab bekannt, daß es sich bei der von ihm angegebenen Person um seinen Sohn handle (in einer der "Stellungnahmen" gab der Beschwerdeführer auch das Geburtsdatum seines Sohnes an).
In zwei gegen den Sohn des Beschwerdeführers wegen Verkürzung der Parkometerabgabe eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren erstattete dieser - vertreten durch den Beschwerdeführer - Rechtfertigungsschriftsätze, in denen er bestritt, das gegenständliche Fahrzeug an den jeweils von der Behörde bezeichneten Tagen gelenkt bzw. abgestellt zu haben. Nach Rücksprache mit seinem Vater sei klar geworden, daß er irrtümlich als Lenker bekanntgegeben worden sei; als Beweis für sein Vorbringen bot er seinen Vater an.
1.2. Mit zwei Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer jeweils schuldig erkannt, er habe dem an einem bestimmten Tag ordnungsgemäß zugestellten (näher beschriebenen) Auskunftsverlangen des Magistrats nicht entsprochen, da mit dem Antwortschreiben kein konkreter Lenker genannt worden sei. Er habe dadurch § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde in beiden Fällen eine Geldstrafe von jeweils S 900,-- verhängt. Begründend führte die Behörde in diesen Bescheiden (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1622/78) aus, daß die Auskunft in dem Sinn richtig und vollständig sein müsse, daß aufgrund dieser Auskunft der Lenker ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Adresse seien zwei natürliche Personen existent, sodaß aus der Auskunft, welche kein Geburtsdatum enthalte, nicht zweifelsfrei hervorgehe, wem tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei, weshalb dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen worden sei. Bei der Strafbemessung seien vier zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es genüge nach den gesetzlichen Vorschriften, über Anfrage der Behörde den Namen und die Anschrift des Lenkers bekanntzugeben. Da im gegenständlichen Fall an der gleichen Anschrift zwei Personen gleichen Namens wohnhaft seien und dies der Behörde aus anderen, parallelen Verfahren bekannt sei, hätte sie zur Identifikation der in Frage stehenden Person eine ergänzende Anfrage an ihn richten müssen. Eine solche Anfrage hätte für die Behörde keinen "größeren Aufwand" bzw. keine "besonderen Umstände" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt; zu vorauseilenden, über das Gesetz hinausgehenden, Angaben sei er nicht verpflichtet gewesen. Trotzdem habe er nach Reaktion der Behörde (Einleitung des Strafverfahrens, Aufforderung zur Rechtfertigung) sofort angegeben, daß es sich bei der bekanntgegebenen Person um seinen Sohn handle, wodurch er eine ausreichende und deutliche Klarstellung vorgenommen habe.
1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Straferkenntnisse. Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Auskunft nur unvollständig erteilt, weil er gewußt habe, daß er und sein gleichnamiger Sohn an der angegebenen Adresse wohnhaft seien und er trotzdem kein Geburtsdatum angefügt habe. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, daß die Behörde mit seiner Lenkerauskunft nicht das Auslangen finden könne. Außerdem sei auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0191, zu verweisen, wonach die Behörde nach unklarer Auskunftserteilung nicht verpflichtet sei, eine weitere Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu richten. Die Auskunft müsse in einer Weise gestaltet sein, die Zweifel an der konkreten Person ausschlössen und die Durchführung weiterer Ermittlungen zur Individualisierung entbehrlich machten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es einer Anführung des Geburtsdatums nur dann, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage sei, die genannte Person ohne größeren Aufwand zu eruieren. Die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer stelle einen "größeren Aufwand" im Sinne der Judikatur dar. Die Ergänzung der Lenkerauskunft rund zwei Monate nach Fristende im bereits eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ändere nichts mehr an der bereits eingetretenen Deliktsverwirklichung.
1.4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG bestraft zu werden, verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete zwei Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 1a Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - denselben Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom , Zlen. 95/17/0187, 95/17/0461, 96/17/0005, mit näherer Begründung ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer mit der bloßen Anführung des Vor- und Zunamens (samt Anschrift) des Lenkers, die - für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht ohne weitere Ermittlungen eine Zuordnung zu seiner Person oder jener seines Sohnes zuließ, den Tatbestand des § 1a Wr. ParkometerG erfüllt, weil seine Auskunft unklar war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
§ 1a Abs. 2 leg. cit. nennt daher lediglich den Mindestinhalt jeder Auskunft, besagt jedoch nicht, daß bereits dieser Mindestinhalt in jedem Fall zur Erfüllung der in § 1a Abs. 1 leg. cit. festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung, WEM das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug überlassen wurde, hinreicht. Was hiezu über das Mindestmaß hinaus notwendig ist, ergibt sich aus den Umständen des jeweiligen Falles. Da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, was auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale gilt, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 1a Wr. Parkometergesetz zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist.
2.3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, daß es nach der hg. Rechtsprechung der Anführung eines Geburtsdatums nur dann bedürfe, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage sei, die genannte Person ohne "größeren Aufwand" zu eruieren, und daß eine ergänzende Anfrage der Behörde in den vorliegenden Fällen keinen solchen Aufwand dargestellt hätte, ist zu erwidern, daß der Aufwand der Behörde bezüglich weiterer Erhebungen in Relation zum Aufwand des Auskunftspflichtigen, eine klare und eindeutige Auskunft zu erteilen, gesehen werden muß. In Fällen wie den vorliegenden, in denen dem Auskunftspflichtigen schon bei der Auskunftserteilung selbst die Zweideutigkeit der darin enthaltenen Angaben ersichtlich ist, weil die (persönlichen) Umstände, die zu der Zweideutigkeit der Auskunft führen, dem Auskunftspflichtigen von vornherein bekannt sind, ist ein zusätzlicher Erhebungsaufwand der anfragenden Behörde im Verhältnis zum Aufwand des Auskunftspflichtigen, durch Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale eine eindeutige Auskunft zu erteilen, ein größerer.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß er durch die Präzisierung seiner Auskunft im Zuge der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen § 1a Wr. ParkometerG seiner Auskunftspflicht vollständig nachgekommen sei, ist entgegenzuhalten, daß die Erteilung der vollständigen Auskunft (lange) nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts mehr ändert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0156). Daß dem Beschwerdeführer eine vollständige bzw. eindeutige und fristgerechte Anfragebeantwortung ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
2.4. Aus diesen und den im - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesenen - Erkenntnis vom dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.