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VwGH vom 26.04.2000, 99/04/0194

VwGH vom 26.04.2000, 99/04/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des A und der R, beide in A, beide vertreten durch F & F, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-441407/65-1999-Bi/G, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: F Ges.m.b.H in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge auf einem Teil des Grundstückes Parzelle Nr. 255 KG A. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach der im Spruch des Bescheides enthaltenen Betriebsbeschreibung wird der Abstellplatz täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben. Die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsunterlagen enthalten u.a. auch eine Auflistung des gesamten zum Einsatz kommenden Fuhrparks der mitbeteiligten Partei. Mit einer der vorgeschriebenen Auflagen wird angeordnet, dass auf dem Grundstück Nr. 255 KG A. eine Luftstation zu errichten sei, die es in Notfällen ermögliche, die Betriebsbremse der Fahrzeuge mit Luft zu befüllen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges aus, bereits im Jahr 1994 sei der mitbeteiligten Partei durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die gewerbebehördliche Genehmigung zum Abstellen von Betriebsfahrzeugen auf den Parzellen Nr. 257/2 und Nr. 255 KG A. erteilt worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die mitbeteiligte Partei diesen Antrag als Folge des vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der eingeholten medizinischen Gutachten, zurückgezogen. Das in diesem Verfahren eingeholte medizinische Gutachten sei (aus im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Gründen) hinsichtlich der Lärmbelastung zur Tagzeit zum Ergebnis gekommen, da der gesundheitsgefährdende Schwellenwert mit 66 dB anzunehmen sei und die Gesamtlärmimmission auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer im konkreten Fall bei Fahrten auf der Parzelle Nr. 257/2 bis 68 dB ansteige, wäre die notwendige Schallpegelreduktion zur Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung mindestens 2 dB (bezogen auf den Dauerschallpegel Leq der Gesamtlärmsituation und die Tagzeit). Um darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu verhindern, müsste eine weitere Schallpegelreduktion um ein 1 dB (Leq) erfolgen, da eine Leq-Erhöhung von mehr als 3 dB bereits deutlich feststellbar sei und in der gegenwärtigen Situation (entsprechende Vorbelastung) eine stärkere Zunahme der Lärmbelastung auf über 64 dB nicht mehr vertretbar erscheine. Dieses Gutachten sei auch dem Verfahren über den nunmehr gestellten (eingeschränkten) Antrag zu Grunde gelegt worden. Der im nunmehrigen Verfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige habe auf der Grundlage dieses medizinischen Gutachtens im Wesentlichen ausgeführt, in der gegenständlichen Angelegenheit sei von der mitbeteiligten Partei ein neues schalltechnisches Projekt vorgelegt worden. In diesem Projekt seien neben einigen Projektsänderungen auch die Ergebnisse von zusätzlichen Erhebungen enthalten. Insbesondere sei darin vorgesehen, dass an der Ostseite des Stellplatzes ein Schallschutzwall mit einer durchschnittlichen Höhe von 3 m über der Fahrbahn und eine weitere Schirmwand südlich des Güterweges in einer Höhe von 3 m über dem Fahrwegniveau errichtet werde. Im schalltechnischen Projekt seien die Schallemissionen für die LKW -Fahrbewegungen und den für einen LKW -Abstellplatz typischen Tätigkeiten (Starten, Türzuschlagen, Warmlaufen, Bremsenentlüftung, beschleunigte Abfahrt) der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz entnommen worden. Entgegen dieser Studie, die für das Standgeräusch eine Zeitdauer von 30 sec vorsehe, sei in den Berechnungen ein 3-minütiges Standgeräusch je Startvorgang angenommen worden. Es ergebe sich hier ein wesentlicher Unterschied zur ursprünglichen Beurteilung, bei der eine deutlich längere Standlaufphase angenommen worden sei. Durch den technisches Fortschritt habe sich auch der technische Standard bei den LKW 's so weit geändert, dass ein "Warmlaufenlassen" nicht mehr notwendig sei. Es sei aber aus Sicherheitsgründen angenommen worden, dass während der notwendigen Fahrzeugkontrolle der LKW bereits vor der Abfahrt gestartet werde und am Stand laufe. Die angenommene Zeitdauer von 3 min sei als realistisch anzusehen. Im Vergleich mit den ursprünglich ermittelten Prognosewerten von LA, eq = 62 dB, zeige sich eine deutliche Reduzierung. Diese Reduzierung sei einerseits durch die geplante Errichtung einer Schallschutzwand südlich des Güterweges und andererseits durch die wesentlich verkürzte Warmlaufphase der LKW's begründet. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen im vorangegangenen Verfahren sei für die Tageszeit bei einem Immissionswert bis LA, eq = 64 dB (Straße plus Betrieb) eine Gefährdung der Gesundheit und eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht zu erwarten. Aus lärmschutztechnischer Sicht sei somit zur Tageszeit eine uneingeschränkte Benützung des LKW-Stellplatzes möglich, wenn die geplante Lärmschutzwand südlich des Güterweges in einer Höhe von 3 m errichtet werde. In einer ergänzenden Stellungnahme habe dieser lärmtechnische Amtssachverständige zu einem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, in dem Unstimmigkeiten mit den bisherigen Gutachten bezüglich der Höhe von Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt würden, ausgeführt, die Dimensionierung eines schallabschirmenden Bauwerkes sei von der örtlichen Situation abhängig. Als Grundregel sei anzusehen, dass die Sichtverbindung zwischen Schallquelle und Immissionsort zu unterbrechen sei. Bei niedrig gelegenen Schallquellen (bei LKW ca. 1 m über der Fahrbahn) und höher gelegenen Immissionsorten (Wohnhaus der Beschwerdeführer, erstes Obergeschoß) werde das erforderliche Schallhindernis immer höher, je weiter es von der Schallquelle entfernt errichtet werde. Die im jetzigen Projekt geplante 3 m hohe Lärmschutzwand werde nahe des Fahrweges situiert. Die ursprünglich einmal in Rede stehende Abschirmung durch einen LKW-Anhänger in einer Höhe von 3 m sei im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer und damit im Nahbereich des Immissionsortes geplant gewesen. Es seien daher die beiden Lärmschutzeinrichtungen in ihrer Schutzwirkung nicht zu vergleichen und damit auch nicht die dazu jeweils erstellten gutachterlichen Ausführungen. Zum Problem des Warmlaufens der LKWs seien von der mitbeteiligten Partei ergänzende Angaben gemacht worden, wonach es 22 Firmenfahrzeuge gebe, von denen die ältesten 18 Jahre alt seien (2 Stück). Weitere zwei LKWs seien 15 Jahre alt. Ein Großteil der LKWs sei zwischen 6 und 11 Jahre alt. Alle Fahrzeuge seien typengenehmigt und überprüft. Weiters sei dort angegeben, dass ein Warmlaufen des Motors weder im Sommer noch im Winter nötig sei. Falls ein Motor nicht funktioniere oder aus irgendwelchen Gründen ein Luftverlust auftrete, werde das Fahrzeug umgehend repariert. Es dauere aber auch bei einem Luftverlust nicht länger als 3 min, bis das Fahrzeug betriebsbereit sei. Außerdem sei für derartige Notfälle eine Luftstation geplant, von wo mittels Rohrleitung die Betriebsbremse mit Luft gefüllt werden könne. Mit diesen Angaben würden die Grundlagen die für das schalltechnische Projekt verwendet worden seien, bestätigt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Ausfahren auf die Bundesstraße (bergauf) bzw. das durch die Steigung notwendige verstärkte Abbremsen und zu den damit verbundenen erhöhten Lärmbelastungen würden nicht weiter behandelt, da diese Tätigkeiten auf der öffentlichen Straße stattfänden. Zusammenfassend sei aus lärmtechnischer Sicht festzustellen, dass die bereits getroffenen gutachtlichen Aussagen vollinhaltlich aufrecht blieben. Mit der Vorschreibung der Errichtung einer Luftstation wäre auch die Einhaltung einer maximal 3 min dauernden Warmlaufphase sichergestellt. In der daran anschließenden rechtlichen Beurteilung verweist der Bundesminister zu den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schlafstörungen darauf, dass der LKW-Abstellplatz nur zur Tageszeit, nämlich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nicht in den Nachstunden betrieben werde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom , Zl. B 1573/99-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Aktes des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ohne Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen sie zunächst vor, bei der Prüfung der Gesundheitsgefährdung sei nicht vom gesunden, normal empfindsamen Menschen auszugehen, sondern es sei auch auf konkret betroffene Kinder oder alte Menschen Bedacht zu nehmen. Dem gegenüber sei auf Grund des medizinischen Gutachtens der gesundheitsgefährdende Schwellenwert mit 64 dB angenommen worden, ohne auf die Person des Nachbarn in irgendeiner Weise einzugehen, obwohl eingehend darauf hingewiesen worden sei, dass die Lärmbelästigung bereits zu Schlafstörungen geführt habe. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge des Verfahrens vorgebracht, dass die Zufahrt zum LKW-Abstellplatz im unmittelbaren Grenzbereich zu deren Wohnhaus erfolge. Da sich die Ausfahrt direkt in einer Senke befinde, müssten die LKWs, egal in welche Richtung sie fahren, bergauf wegfahren und beim Ankommen auf einer abschüssigen Straße bremsen. Da sich diese Straße nur in einer Entfernung von 7 m zum Wohnhaus der Beschwerdeführer befinde, seien diese dadurch ständig mit Lärmbelastungen bis 90 dB konfrontiert. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der Betriebsanlage nicht nur der Lärm zuzurechnen, der durch Verkehrsvorgänge im eigenen Bereich der Anlage entstehe, sondern auch der Lärm, der durch das wesentlich zum Betriebsgeschehen gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser im engen örtlichen Bereich, auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche, durch betriebseigene Fahrzeuge und Fahrzeuge von Erfüllungsgehilfen verursacht werde. Während nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignete Messpunkte auf Nachbarliegenschaften z.B. Fenster von Wohnräumen, Balkone, Vorgärten seien, nicht aber Begrenzungsmauern, Zäune, Gehsteige etc., hätten im gegenständlichen Verfahren die schalltechnischen Messungen an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden, sodass die erhobenen Messungen den durch den Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen nicht entsprächen. Dass diese Mangelhaftigkeit wesentliche Auswirkungen auf die Entscheidung der Behörde gehabt habe, ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die Behörde ebenfalls unkorrekter Weise von einem gesundheitsgefährdenden Schwellenwert von 64 dB ausgegangen sei und die fälschlich erzielten Messergebnisse nur geringfügig von diesem Wert abwichen. Die durchgeführten Messungen gäben daher den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht richtig wieder. Das gegenständliche Areal sei derzeit im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan zur Gänze als Grünland ausgewiesen. Dementsprechend dürfte dort kein Abstellplatz für Betriebsfahrzeuge errichtet werden. Obwohl dies der Behörde bekannt gewesen sei, sei darauf im Verfahren nicht eingegangen und es unterlassen worden, einen Hinweis auf entgegenstehende Rechtsvorschriften, wie dies im § 359 Abs. 1 GewO 1994 gefordert werde, aufzunehmen. Hätte die Behörde den Hinweis aufgenommen, dürften dort zur Zeit keine LKWs abgestellt werden. Was die Dauer der Startvorgänge anlange, sei der Einwand der Beschwerdeführer, der tatsächliche Startvorgang würde aus seiner jahrelangen Erfahrung, bedingt nicht zuletzt durch das Alter des Fuhrparks (10 bis 25 Jahre) vor allem im Winter wesentlich länger (eine halbe Stunde bis zu einer Stunde) dauern, in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer hätten auch eingehend darauf hingewiesen, dass die Startgeräusche und die Emissionen im Winter wesentlich verstärkt aufträten. Es seien zu keiner Zeit Messungen über die Lärmbelästigung in den Wintermonaten vorgenommen worden. Gerade im Winter komme es durch die tiefen Temperaturen zu einem wesentlichen Lärmpegel von LKWs, insbesondere beim dort notwendigen Kaltstarten. Wären diese Umstände berücksichtigt worden, hätte niemals eine behördliche Bewilligung erteilt werden dürfen. Das dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegende schalltechnische Gutachten eines Privatgutachters nehme auch auf die im Vorverfahren eingeholten Gutachten, die zu dem Schluss gekommen seien, wegen Gesundheitsgefährdung müsste der bereits illegal betriebene Abstellplatz sofort eingestellt werden, in keiner Weise Bedacht. Es werde darin auch in keiner Weise darauf eingegangen, warum man nunmehr zu anderen Schlussfolgerungen komme. Zur Beurteilung der Richtigkeit dieses Privatgutachtens hätte die Behörde unabhängige Sachverständige heranzuziehen gehabt. Auch das eingeholte medizinische Gutachten könne keinesfalls als Entscheidungsgrundlage für die Behörde herangezogen werden, da der medizinische Sachverständige jede Befundaufnahme unterlassen habe und ohne nähere Begründung darauf hinweise, dass mit keiner unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung zu rechnen sei. Diese Behauptung könne nur dann überprüft werden, wenn der medizinische Sachverständige klarlege, auf Grund welchen Sachverhaltes er zu diesen Schlussfolgerungen komme.

Der zuletzt erhobene Vorwurf ist aktenwidrig. Wie sich der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der die diesbezüglichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen wiedergegeben werden, entnehmen lässt, hat dieser Sachverständige sehr wohl die Grundlagen seines Gutachtens offen gelegt und seine Schlussfolgerungen eingehend begründet. Es trifft auch keineswegs zu, dass die belangte Behörde das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Gutachten ungeprüft ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Wie sich dem oben dargestellten Sachverhalt entnehmen lässt, hat sich der von der belangten Behörde beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige nämlich eingehend mit diesem Gutachten auseinander gesetzt.

Was die Rüge des Beschwerdeführers zum gewählten Messpunkt betrifft, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wodurch damit in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen worden sein könnte. Denn es kann (von hier nicht einmal behaupteten besonderen Bedingungen der Schallausbreitung abgesehen) als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass von einer Schallquelle ausgehende Lärmimmissionen mit einem umso höheren Wert gemessen werden, je näher der Messpunkt an der Lärmquelle liegt.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen;

3. ....

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten sei.

Wie sich schon aus der Verwendung des Wortes "Hinweis" in der zuletzt genannten Norm ergibt, kommt diesem Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber, wie die Beschwerdeführer offenbar meinen, normative Kraft des Inhaltes zu, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grund das Unterbleiben eines derartigen Hinweises im angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführer nicht zu beeinträchtigen.

Der Beschwerde kommt aber auf Grund folgender Erwägungen Berechtigung zu:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es "in der Betriebsanlage" stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0225).

Im vorliegenden Fall haben nun die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Einfahrt in die in Rede stehende Betriebsanlage am tiefsten Punkt einer Senke der vorbeiführenden öffentlichen Straße liege, sodass die einfahrenden Fahrzeuge, gleichgültig aus welcher Richtung sie kämen, wegen der zum Einfahren erforderlichen Reduktion der Geschwindigkeit hohe Bremsgeräusche und die abfahrenden Fahrzeuge in Folge des erforderlichen Beschleunigungsvorganges, besonders hohe Motorgeräusche verursachten. Sollte dies zutreffen, so handelte es sich entsprechend der soeben dargestellten Rechtslage bei diesen (gegenüber der mit dem bloßen Vorbeifahren verbundenen Lärmentwicklung) erhöhten Fahrgeräuschen entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde um solche, die mit dem Zufahren zur bzw. mit dem Wegfahren von der in Rede stehenden Betriebsanlage in Zusammenhang stehen und nicht um solche, die durch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht werden. Diese erhöhten Geräusche müssten daher dem Betriebsgeschehen in der in Rede stehenden Betriebsanlage zugerechnet werden.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, dass sie in Verkennung dieser Rechtslage bei Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Betriebsanlage die Möglichkeit solcher erhöhter Fahrgeräusche außer Betracht ließ.

Davon abgesehen ergibt sich aus dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, dass die von der gegenständlichen Betriebsanlage auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Lärmimmissionen nur dann unter der vom medizinischen Amtssachverständigen als Grenze für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens angesehenen Grenze gehalten werden können, wenn die Startvorgänge der von der Betriebsliegenschaft wegfahrenden LKWs jeweils maximal 3 sec dauern. Da eine derartige Begrenzung in der Betriebsbeschreibung nicht vorgesehen ist, hätte es daher einer entsprechenden Auflage bedurft, um sicher zu stellen, dass diese Grenze und damit die Grenze der zumutbaren Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht überschritten wird. Es mag zutreffen, dass eine längere Warmlaufphase technisch nicht erforderlich ist, das schließt aber keineswegs aus, dass es tatsächlich, wie es von den Beschwerdeführer ausdrücklich behauptet wurde, zu solchen längeren Phasen eines Motorlaufs am Stand kommen kann. Ohne entsprechende Auflagen könnten solche Vorgänge nicht als rechtswidrig qualifiziert und daher auch nicht unterbunden werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die Pauschalierung dieses Aufwandersatzes in der zitierten Verordnung, die auch die Umsatzsteuer umfasst, abzuweisen.

Wien, am