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VwGH vom 22.11.2005, 2003/03/0041

VwGH vom 22.11.2005, 2003/03/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des ES in W, vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-5/11270/6-2003, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 3.) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - für schuldig erkannt, er habe "als Inhaber des Güterbeförderungsgewerbes am Standort in W ... (Firmensitz; Tatort) nicht dafür gesorgt, dass der Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen SL-... (Mietfahrzeug gemäß § 3 Abs. 3) am um 13.50 Uhr in Ansfelden auf der A 1 auf Höhe des Strkm 174,068 in Fahrtrichtung Salzburg zur Ausübung des gewerblichen Güterverkehrs während der gesamten Fahrt"

1.) "einen Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem die Laufzeit des Vertrages hervorgeht", 2.) "einen Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten " und 3.) "eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde" mitführte.

Der Beschwerdeführer habe dadurch im Hinblick auf Spruchpunkt

1.) § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 erster Satz GütbefG, im Hinblick auf Spruchpunkt

2.) § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 und § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 erster Satz GütbefG, und im Hinblick auf Spruchpunkt 3.) § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 erster Satz GütbefG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und 23 Abs. 4 erster Satz GütbefG jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 363,-- (jeweils 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergangenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des - im Beschwerdefall nicht mehr relevanten - Spruchpunktes 4.) aufgehoben, hinsichtlich der oben wiedergegebenen Spruchpunkte

1.) bis 3.) jedoch als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der vorliegenden Fahrt um eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 Abs. 1 GütbefG durch die H Trans als Unternehmer und Frachtführer gehandelt habe. Dies habe sich sowohl aus den Frachtpapieren hinsichtlich der Fracht sowie aus dem Dienstzettel des Lenkers ergeben. (Auf dem "CMR-Frachtbrief" scheint als Frachtführer die

"H Trans Internat. Spedition" auf; auf dem Dienstzettel des Lenkers ist als Arbeitgeber angeführt: H... Ges.n.b.R. H TRANS".) Zwischen dem "Zulassungsbesitzer (S E (Beschwerdeführer)) des betreffenden Fahrzeuges und dem frachtausübenden Unternehmen (H Trans)" sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Zu Spruchpunkt 2.) führte die belangte Behörde aus, der Lenker habe nach eigenen Angaben dem Kontrollorgan keinen Dienstzettel vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe "keinerlei" Kontrolle der Einhaltung dieser Pflicht ausgeübt, sondern nur auf die dem Lenker aufgetragene Verpflichtung zum Mitführen des Dienstzettels verwiesen. In Bezug auf Spruchpunkt 3.) habe der Beschwerdeführer nie behauptet, dass er der Verpflichtung zum Mitführen einer Konzessionsurkunde nachgekommen wäre. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, es sei die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. Die vorliegenden Verwaltungsübertretungen seien von "nicht gänzlich zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt", besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht bekannt geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde, mit der dieser Bescheid insoweit angefochten wurde, als die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 3.) des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001, darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GütbefG ist eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes nicht erforderlich für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994.

§ 6 Abs. 2 und 4 GütbefG bestimmen:

"(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden."

"(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten."

In Bezug auf Mietfahrzeuge bestimmt § 3 GütbefG:

"Umfang der Konzession

§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. ...

(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist."

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 363 Euro zu betragen.

2. Das GütbefG gilt gemäß § 1 Abs. 1 für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Eine Tätigkeit wird "gewerbsmäßig" ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (vgl. das ebenfalls zum GütbefG ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0089). Dass es sich im Beschwerdefall - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - im Sinne dieser Rechtsprechung um eine dem GütbefG unterliegende gewerbsmäßige Beförderung handelte, ergibt sich schon aus dem in Kopie im Verwaltungsakt erliegenden CMR-Frachtbrief vom , auf dem die H Trans als Frachtführer, die M GmbH in München als Absender und E in L (Österreich) als Empfänger aufscheinen.

3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der Mitinhaber der H Trans, Raimund H, Spediteur sei und über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge. Bei der gegenständlichen Fahrt habe es sich um eine "Speditionsfahrt" gehandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GütbefG sei eine Konzession nach § 2 für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994 nicht erforderlich.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass das Gewerbe der "Spediteure einschließlich der Transportagenten" seit der GewO-Novelle, BGBl. I Nr. 111/2002, nicht mehr (wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GütbefG 1995 am ) in § 124 Z 19 GewO 1994 geregelt ist, sondern - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt - in § 131 GewO 1994. § 4 GütbefG regelt allerdings (lediglich) Ausnahmen von der - gemäß § 2 leg. cit. grundsätzlich bestehenden - Konzessionspflicht, befreit jedoch nicht von der dem Unternehmer auferlegten Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit., dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Der dieser Bestimmung zugrunde liegende Kontrollzweck ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GütbefG-Novelle, BGBl. I Nr. 106/2001 (668 BlgNR XXI. GP), wonach die Kontrolle durch die mitgeführte Abschrift der Konzessionsurkunde ausgeübt werden könne und die Pflicht zum Mitführen an die Regelung des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für Gemeinschaftslizenzen angelehnt sei. Gemäß Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung ist eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Zweck des § 6 Abs. 2 GütbefG besteht also darin, eine Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, dass "während der gesamten Fahrt" von den für die Vollziehung des GütbefG zuständigen Behörden und Organen (vgl. §§ 20 und 21 GütbefG) überprüft werden kann, ob eine - zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (vgl. § 1 Abs. 1 GütbefG) - berechtigende Konzession gemäß § 2 GütbefG bzw. eine Berechtigung für Spediteure im Sinne der GewO 1994 vorliegt. Da der Lenker im Beschwerdefall aber weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch - was im Falle der Verwendung eines Mietfahrzeuges erforderlich ist - den Beschäftigungsvertrag des Lenkers und einen Mietvertrag im Sinne des § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG mitgeführt hat, wäre der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt, falls der verwendete LKW als "Mietfahrzeug" anzusehen wäre und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jene Person ist, der das Zuwiderhandeln gegen die in Rede stehenden Verpflichtungen zur Last gelegt werden könnte.

4. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG ist zu bestrafen, wer "als Unternehmer" § 6 Abs. 1 oder 2 leg. cit. zuwiderhandelt.

Die belangte Behörde hat aus den Frachtpapieren und dem Dienstzettel des auf der betreffenden Fahrt eingesetzten Lenkers geschlossen, dass als "Unternehmer und Frachtführer" die H Trans feststehe. Zulassungsbesitzer sei der Beschwerdeführer gewesen und es habe sich bei dem eingesetzten LKW um ein Mietfahrzeug gehandelt.

Der Beschwerdeführer hat dagegen in der Beschwerde - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - vorgebracht, dass die Fahrt mit ihm "nichts zu tun hatte", sondern "lediglich vom Mitgesellschafter und Geschäftsführer (der H Trans, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Raimund H abgewickelt" worden sei. Gesellschafter der H Trans seien Raimund H und der Beschwerdeführer; der gegenständliche LKW stehe als Betriebsvermögen im Miteigentum der beiden Gesellschafter, Zulassungsbesitzer sei aber ausschließlich Raimund H (somit nicht der Beschwerdeführer). Dieses Fahrzeug werde "bei Bedarf jeweils von einem der beiden Mitinhaber verwendet"; eine Vermietung erfolge dadurch aber nicht.

Mietfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 3 GütbefG sind solche Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche weder Dienstgeber noch Vertragspartner eines Frachtvertrages sein. Diese Eigenschaft bzw. die Rechte und Pflichten daraus kommen vielmehr den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0077). Das der Gesellschaft gewidmete Vermögen steht, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt hat, im Miteigentum der Gesellschafter (vgl. etwa P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts6 Rz 920). Beim Einsatz von Sachen, die von den Gesellschaftern der Gesellschaft gewidmet wurden und im Miteigentum der Gesellschafter stehen, kann daher von einer Vermietung in der Regel nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Verwaltungsakt eine als "Mietvertrag" bezeichnete Urkunde aufliegt, die folgenden Wortlaut hat:

"H Trans

Überlassung

Ich, H Raimund, ... W... (Sitz der H Trans), vermiete meinen LKW SL-... zum Zwecke des gewerblichen Güterfernverkehrs an S E (Beschwerdeführer).

(Unterschrift und Name des H Raimund), (Name des Beschwerdeführers)"

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst schon unrichtig davon ausgegangen, dass Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Beschwerdeführer gewesen sei; nach dem im Verwaltungsakt in Kopie erliegenden Zulassungsschein ist nämlich Raimund H Zulassungsbesitzer. Es lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber auch nicht nachvollziehbar entnehmen, dass es sich bei der Verwendung des LKWs für die Zwecke der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht um den Einsatz einer als Betriebsvermögen gewidmeten Sache, sondern um eine entgeltliche Überlassung (an den Beschwerdeführer oder an die H Trans) gehandelt hätte, weil - abgesehen von der (allerdings ohne irgendeine Nennung der Miethöhe erfolgten) Verwendung des Begriffes "Vermieten" in der "Überlassungsvereinbarung" (von der gar nicht feststeht, ob sie für den vorliegenden Fall überhaupt maßgeblich ist) - im Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die geeignet wären, für die konkrete Fahrt das Vorliegen eines - entgeltlichen - Mietverhältnisses schlüssig zu begründen. Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen getroffen, denen zu entnehmen wäre, dass es sich bei dem in Rede stehenden LKW um ein den Mietfahrzeugen nach § 3 Abs. 3 letzter Satz GütbefG gleichgestelltes Kraftfahrzeug, bei dem der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist, gehandelt hätte; vielmehr ist - folgt man dem Beschwerdevorbringen - Raimund H, auf den der im Verwaltungsakt erliegende Zulassungsschein ausgestellt ist, Spediteur im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 1 GewO, für welchen Ausnahmen von der - gemäß § 2 leg. cit. grundsätzlich gegebenen - Konzessionspflicht bestehen.

Da nach dem Gesagten eine schlüssige Begründung für die Annahme der belangten Behörde, der in Rede stehende LKW sei ein Mietfahrzeug gewesen, fehlen, leidet der angefochtene Bescheid in Bezug auf die von der belangten Behörde angenommene Verwirklichung der Tatbestände des § 6 Abs. 4 Z 1 und Z 2 (in Verbindung mit § 6 Abs. 2 zweiter Fall) leg. cit. an Verfahrensmängeln.

5. Aber auch in Bezug auf die Verwaltungsübertretung des § 6 Abs. 2 erster Fall GütbefG (unterbliebenes Mitführen einer Abschrift der Konzessionsurkunde) kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob der Beschwerdeführer selbst "als Unternehmer" dafür verantwortlich ist.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nach dem CMR-Frachtbrief vom war Frachtführer die H Trans (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) - fällt nicht unter die im § 9 Abs. 1 VStG 1991 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) aufgezählten Gesellschaften ("juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften"), bei denen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sofern diese "nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich (ist), wer zur Vertretung nach außen berufen ist" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/05/0068). Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht (vgl. Grillberger in Rummel, ABGB3 II/1 Rz 14 ff zu § 1175) - abweichend geregelt werden (vgl. das - noch zur Fassung des § 9 VStG vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene - Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0138, und das schon zitierte Erkenntnis vom sowie Grillberger aaO Rz 1 ff zu § 1188 und Rz 1 ff zu § 1201).

Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob es sich bei der in Rede stehenden Güterbeförderung um eine solche gehandelt hat, für die die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschaftern zukam oder ob diese - aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters durchgeführt wurde. Wäre die Beförderung etwa ausschließlich auf Grundlage der dem Mitgesellschafter des Beschwerdeführers zukommenden Berechtigung für Spediteure unter dessen ausschließlicher Verantwortung durchgeführt worden, so wäre dem Beschwerdeführer insofern keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zugekommen, sodass dieser auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich wäre.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, die gegenständliche Fahrt habe mit ihm nichts zu tun, hätte die belangte Behörde sich daher mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Geschäftsführung und Vertretung der - im CMR-Frachtbrief vom als Frachtführer aufscheinenden - H Trans berufen war. Nur in diesem Fall wäre auch der Beschwerdeführer Adressat der im Beschwerdefall maßgeblichen Strafbestimmungen.

Da die belangte Behörde dies nicht beachtet hat, bedarf der Sachverhalt auch insofern in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung.

6. Der angefochtene Bescheid war somit im angefochtenen Umfang (soweit mit ihm das erstinstanzliche Straferkenntnis in Bezug auf die Spruchpunkte 1.) bis 3.) bestätigt wurde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II 333.

Wien, am