VwGH vom 27.09.1999, 96/17/0328
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. R und Mag. H, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010033/4-1993 Stö/Lan, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Fahrbahnherstellungskosten nach der Oberösterreichischen Bauordnung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Partei vom wurde der beschwerdeführenden Partei die Bauplatzbewilligung für ihr (neugebildetes) Grundstück Nr. 232/8 im Gesamtausmaß von 2.752 m2 einer bestimmten Einlagezahl erteilt. Dieses Grundstück wurde durch Teilung des bisherigen Grundstückes Nr. 232/8, durch Zuschreibung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 232/9, Nr. 233/6 und Nr. 233/8 sowie durch Vereinigung des bisherigen Grundstückes Nr. 233/12 bei gleichzeitigem Erlöschen desselben neu gebildet.
1.2. Der Magistrat der mitbeteiligten Partei setzte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom in Kenntnis, dass auf Grund der mit Bescheid vom erteilten Bewilligung vorgesehen sei, der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin des (neugebildeten) Grundstückes Nr. 232/8 der näher umschriebenen KG einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der den Bauplatz aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Höhe von S 61.796,-- vorzuschreiben.
1.3. Der Magistrat der mitbeteiligten Partei als Abgabenbehörde erster Instanz schrieb in der Folge mit Bescheid vom (zugestellt dem ausgewiesenen Rechtsfreund der beschwerdeführenden Partei am ) einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn näher bezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen im Ausmaß von S 61.796,-- vor. Die Behörde ging dabei im Hinblick auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben davon aus, dass die Rechtslage vor Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1988, Landesgesetzblatt Nr. 33/1988, mit anzuwenden sei. Da der Beitrag für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche nur einmal zu entrichten sei, sei zu berücksichtigen gewesen, dass für eine Frontlänge von 53 m (resultierend aus den ehemaligen Grundstücken Nr. 232/9, 233/1 und 233/6 der näher bezeichneten KG) ein Kostenbeitrag bereits anlässlich der Baubewilligung vom vorgeschrieben und später auch entrichtet worden sei. Es verbleibe somit eine Restfläche von 487 m2 (ursprüngliches Grundstück Nr. 232/8 abzüglich einer anlässlich der Neubildung abgeschriebenen Teilfläche), woraus unter Berücksichtigung des Einheitssatzes von S 700,-- der vorgeschriebene Betrag von S 61.796,-- resultiere. Die beschwerdeführende Partei sei mit ihren Einwendungen betreffend eine Doppelvorschreibung auf diese Ausführungen zu verweisen.
1.4. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwies die beschwerdeführende Partei - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung - darauf, dass die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages für das Grundstück Nr. 232/8 insofern rechtswidrig sei, als dieses Grundstück zur EZ 1127 der näher bezeichneten KG gehöre; zu dieser EZ habe jedoch "seinerzeit" auch das Grundstück Nr. 232/9 gehört, das ebenfalls durch die hier gegenständliche Verkehrsfläche erschlossen worden sei. Für beide Grundstücke seien schon in früheren Jahren Beitragsvorschreibungen hinsichtlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt, weswegen der betreffende Anspruch der mitbeteiligten Partei nicht mehr bestehe.
1.5. Mit Schreiben vom informierte der Magistrat der mitbeteiligten Partei (Abteilung Rechtsmittelverfahren und Devolutionsanträge) die beschwerdeführende Partei, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens eine (weitere) Fläche im Ausmaß von 316 m2 bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages hinzuzählen sei; dies deshalb, da das Grundstück Nr. 232/6, das bei der Anliegerleistung betreffend die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche in der Beitragsvorschreibung vom berücksichtigt worden sei, damals eine andere Figuration aufgewiesen habe. Die bisher noch nie berücksichtigte Fläche betrage 316 m2. Es sei daher beabsichtigt, unter Zugrundelegung einer Restgrundstücksfläche von 803 m2 den vorgeschriebenen Anliegerbeitrag auf S 79.352,-- zu erhöhen.
1.6. Die beschwerdeführende Partei wies in ihrer Stellungnahme vom darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die von der Berufungsbehörde beabsichtigte Erhöhung des Verkehrsflächenbeitrages von S 17.556,-- jedenfalls nach § 152 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung verjährt sei. Die erstinstanzliche Vorschreibung mit Bescheid vom habe nur das westliche Ende des Grundstückes Nr. 232/8 betroffen, während jener Teil, hinsichtlich dessen nunmehr ein Betrag in der Höhe von S 17.556,-- vorgeschrieben werden solle, sich im nordöstlichen Bereich des heutigen Grundstückes Nr. 232/8 befinde. Überdies sei der nunmehr in Rede stehende Teil des Grundstückes mit Bescheid vom zum Bauplatz erklärt worden; der Anspruch auf Festsetzung eines Anliegerbeitrages (Verkehrsflächenbeitrages) im Sinne des § 20 der oberösterreichischen Bauordnung sei daher bereits mit verjährt, eine neuerliche Vorschreibung unzulässig.
Weiters sei nicht geprüft worden, inwiefern für den der erstinstanzlichen Bemessung zugrunde liegenden Teil des Grundstückes Nr. 232/8 bereits "eine Anliegerbeitragsvorschreibung in früheren Jahren erfolgte".
1.7. Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom insofern abgeändert, dass der vorgeschriebene Anliegerbeitrag von S 61.796,-- auf S 79.352,-- erhöht wurde.
Auch die Berufungsbehörde ging davon aus, dass die oberösterreichische Bauordnung in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 1988, Landesgesetzblatt Nr. 33/1988, anzuwenden sei. Weiters führte die Berufungsbehörde - soweit für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch wesentlich - aus, dass die mit Bescheid vom hinsichtlich der Grundstücke Nr. 232/9, 233/1 und 233/6 vorgeschriebene und entrichtete Anliegerleistung zu berücksichtigen gewesen sei. Infolge der anderen Form des Grundstücks Nr. 233/6 zum Zeitpunkt der Anliegerbeitragsvorschreibung vom sei aber die mit 317 m2 ermittelte Fläche noch zusätzlich zu der von der Erstbehörde angenommenen Fläche zu berücksichtigen gewesen; daraus resultiere die im Spruch vorgenommene Erhöhung des Abgabenbetrages auf S 79.352,--. Die Berufungsbehörde sei im Hinblick auf § 211 der oberösterreichischen Landesabgabenordnung berechtigt gewesen, den von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Betrag hinaufzusetzen. Eine Verjährung sei insoweit nicht eingetreten. Soweit anknüpfend an eine Bauplatzbewilligung vom mit Bescheid vom ein Anliegerbeitrag in der Höhe von S 201.061,-- und mit Bescheid vom ein solcher in der Höhe von S 153.188,-- vorgeschrieben worden sei, seien diese Anliegerbeitragsvorschreibungen jedoch im Instanzenzug aufgehoben worden. Sie gehörten daher nicht mehr dem Rechtsbestand an und stünden daher auch der nunmehrigen Beitragsvorschreibung nicht im Wege.
1.8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.
1.9. Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom , B 553/94-12, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem gesetzlichen gewährleisteten Recht, dass über eine bereits entschiedene Sache nicht neuerlich entschieden werden dürfe und andererseits, dass für ein und dieselbe Bauplatzfläche nur einmal ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen vorgeschrieben werden dürfe, sowie des Weiteren in ihrem Recht nach § 152 der oberösterreichischen Landesabgabenordnung verletzt, wonach eine bereits verjährte Abgabenschuld nicht mehr vorgeschrieben bzw. eingehoben werden dürfe. Sie geht in diesem Zusammenhang erkennbar von einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides aus, die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht teilgenommen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Verwaltungsbehörden sind entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenbemessung zutreffend von der Anwendbarkeit der oberösterreichischen Bauordnung in der Fassung vor der Novelle 1988, Landesgesetzblatt Nr. 33, ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0309, mwN).
2.2. Die danach maßgebenden Bestimmungen des § 20 der oberösterreichischen Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35/1976 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82/1983, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 20
Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn
öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anlässlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.
(3) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).
...
(5) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz bzw. der Vergrößerung des Bauplatzes bzw. der bebauten Liegenschaft flächengleichen Quadrates.
...
(7) Der Beitrag ist für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche nur einmal zu entrichten. Der Beitrag wird im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 drei Monate nach Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch, im Fall einer Bewilligung gemäß § 7 drei Monate nach Durchführung der Änderung im Grundbuch fällig.
..."
2.3. Unbestritten wurde mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom eine (neuerliche) Bauplatzbewilligung für das neu gebildete Grundstück Nr. 232/8 im Ausmaß von 2.752 m2 erteilt. Strittig ist im Beschwerdefall nur, ob und allenfalls in welcher Höhe dadurch eine Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei ausgelöst wurde.
Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof mit ihrem unter dem Gesichtspunkt des § 68 AVG erstatteten Vorbringen die Frage der Rechtskraft von Bescheiden anspricht, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Die beschwerdeführende Partei behauptet nämlich selbst nicht, dass auf Grund des erwähnten Bescheides vom ein anderes Verfahren betreffend einen Verkehrsflächenbeitrag rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossen oder auch nur anhängig gemacht worden wäre. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass ihr auf Grund früherer Bescheide entrichtete Abgaben nicht nochmals vorgeschrieben werden dürften, spricht sie damit die Bestimmung des § 20 Abs. 7 erster Satz oberösterreichische Bauordnung (in der Folge: BauO) an.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 1268/95-8, u.a. den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend § 6a der steiermärkischen Bauordnung 1968, Landesgesetzblatt Nr. 149, in der Fassung der steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, Landesgesetzblatt Nr. 14/1989, und der steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, Landesgesetzblatt Nr. 42) dagegen, dass "durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsleistungsverpflichtung im Ergebnis auch verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen" würden, entgegenhielt, es sei aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf einen neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben werde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0107, betreffend die oberösterreichische Bauordnung).
2.4. Zur Frage der Anrechenbarkeit bereits erbrachter Leistungen bringt die beschwerdeführende Partei vor dem Gerichtshof vor, dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom sei eine Frontlänge von 53 m zugrunde gelegt worden. Dies ergäbe nach § 20 Abs. 5 der BauO 1976 eine Fläche von
2.809 m2. Die nunmehrige Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 232/8 betreffe einen Bauplatz in der Größe von 2.752 m2 (anrechenbare Frontlänge 52,46 m). Daraus folge, dass bereits für die gesamte Fläche, für die im nunmehrigen Verfahren ein Anliegerbeitrag vorgeschrieben werde, ein solcher in der Vergangenheit vorgeschrieben worden sei.
Mit diesem Vorbringen geht die beschwerdeführende Partei jedoch nicht von den besonders im Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz dargelegten Feststellungen aus, wonach die von der nunmehrigen Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung betroffenen Flächen infolge der Umgestaltung der Grundstücke seit dem Jahre 1950 nicht von der damals vorgenommenen Beitragsvorschreibung betroffen gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auch keine Bedenken gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Behörden, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nichts anderes ergibt. Die beschwerdeführende Partei selbst ging in ihrem Ansuchen auf Bauplatzbewilligung vom nach den angeschlossenen Beilagen (Aktenseite 10) davon aus, dass eine gültige Bauplatzbewilligung betreffend die (ursprünglichen) Grundstücke Nr. 232/8 und 232/9 nicht vorliege.
Rechtlich aber kommt es auf die tatsächliche Größe des Bauplatzes und somit darauf an, ob in seiner Fläche auch Teilflächen enthalten sind, für die bisher noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Dies folgt schon aus dem Hinweis auf die für die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte FLÄCHE in der Anrechnungsvorschrift des § 20 Abs. 7 erster Satz BauO.
2.5. Die beschwerdeführende Partei geht weiters vor dem Gerichtshof davon aus, dass die von der Berufungsbehörde vorgenommene Erhöhung des vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrages infolge Verjährung des diesbezüglichen Anspruches unzulässig gewesen sei. Die - an der nordöstlichen Ecke des neugebildeten Grundstückes gelegene - Fläche, die von der Berufungsbehörde zusätzlich zur Beitragsvorschreibung herangezogen worden sei, sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.
Gemäß § 152 Abs. 2 der oberösterreichischen Landesabgabenordnung verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 153 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist wird gemäß § 154 Abs. 1 leg. cit. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Nach § 155 Abs. 1 leg. cit. steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Zutreffend geht die beschwerdeführende Partei davon aus, dass jedenfalls eine Verjährung hinsichtlich des mit dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrages nicht erfolgt ist. Entgegen ihrer Ansicht war jedoch Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens die Vorschreibung aus Anlass der Bauplatzbewilligung des (gesamten) neu gebildeten Grundstückes Nr. 232/8; nach dem eindeutigen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides hat die bescheiderlassende Behörde über den Verkehrsflächenbeitrag hinsichtlich des gesamten erwähnten Grundstückes unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Beitragsvorschreibungen (und -leistungen) abgesprochen.
Damit war aber jedenfalls auch die gesamte (von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte) Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Berufungsbehörde konnte daher gemäß § 155 Abs. 1 der oberösterreichischen Landesabgabenordnung ohne Berücksichtigung des allfälligen Eintrittes der Verjährung die Abgabe neu festsetzen; sie durfte dabei auch gemäß § 211 Abs. 2 leg. cit. den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Abgabepflichtigen abändern.
2.6. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass bereits mit Bescheid vom eine Bauplatzerklärung hinsichtlich des Teiles des neu gebildeten Grundstückes Nr. 232/8 vorgenommen worden sei, hinsichtlich dessen der erhöhte Anliegerbeitrag im Ausmaß von S 17.556,-- durch die Berufungsbehörde vorgeschrieben worden sei. Der diesbezügliche Anspruch auf Festsetzung eines Anliegerbeitrages sei daher bereits mit verjährt gewesen. Entgegen der Bestimmung des § 152 der oberösterreichischen Landesabgabenordnung sei somit eine bereits verjährte Abgabenschuld mit dem angefochtenen Bescheid (neuerlich) vorgeschrieben worden.
2.7. Die Unrichtigkeit dieses Einwandes ergibt sich bereits aus den vorstehenden Darlegungen.
Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, für die erwähnte Teilfläche einen Verkehrsflächenbeitrag bereits entrichtet zu haben. Sie tritt der diesbezüglichen Feststellung im Berufungsbescheid nicht entgegen. Auch aus den weiteren diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde (wonach es im diesbezüglichen Abgabenverfahren letztlich zu keiner Beitragsvorschreibung gekommen sei) ergibt sich nichts anderes. Damit aber steht einer Abgabenfestsetzung auf Grund der nunmehrigen Bauplatzbewilligungserklärung auch die Anrechnungsvorschrift des § 20 Abs. 7 BauO nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0224). Dies trifft auch für die hier anwendbare Rechtslage nach der BauO 1976 zu.
2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.0. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am