VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0324

VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0324

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde 1. der "WEG, Wien 6, B-Gasse 9", zur Zeit der Beschwerdeerhebung vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer als Rechtsanwalt, und 2. des D in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-G 32/95, betreffend Müllabfuhrabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abgabenbescheid vom wurde dem Zweitbeschwerdeführer "u. Miteig." Müllabfuhrabgabe in der Höhe von S 17.940,-- für eine näher bezeichnete Liegenschaft in Wien 6, B-Gasse 9, vorgeschrieben.

Dagegen erhob die erstbeschwerdeführende Partei (vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer) Berufung, da ihrer Ansicht nach der Bescheidadressat unrichtig sei. Sie stellte den Antrag, die Abgabenvorschreibung betreffend die näher bezeichnete Liegenschaft insoweit auf sie zu berichtigen. Die Berufung verweist begründend auf ein Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom , worin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom es frei gestellt wird, für den Fall, dass der Spruch des Bescheides einen unrichtigen Bescheidadressaten enthalten sollte, dies im Wege einer Berufung geltend zu machen. Aus dem im Akt erliegenden bezogenen Schreiben vom ergibt sich, dass die erstbeschwerdeführende Partei darin unter Hinweis auf die seit geänderte Rechtslage die Ansicht vertrat, Vorschreibungen als Zahlungspflichtige seien an sie zu richten.

Aus einem weiteren Schreiben der erstbeschwerdeführenden Partei vom ergibt sich, dass sie diese Rechtsansicht auf § 13c des WEG idF BGBl. Nr. 800/1993 stützt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die dem Zweitbeschwerdeführer zugeschriebene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die erstbeschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die erwähnte Berufungsvorentscheidung, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, wobei sie wiederum auf § 13c WEG verwies. Sie stellte weiters den Antrag, die Bezeichnung (der Partei) antragsgemäß abzuändern, "wie dies sogar die Bundesfinanzverwaltung problemlos geschafft" habe.

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung als unbegründet ab. Abgabenschuldner nach § 38 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Eigentümer der Liegenschaft; Miteigentümer seien Gesamtschuldner. Der Zweitbeschwerdeführer sei als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen und daher Gesamtschuldner der Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz. Die bescheidmäßige Abgabenvorschreibung könne nur an die Liegenschaftseigentümer gerichtet werden. Der Wohnungseigentümergemeinschaft komme nur "Verwaltungstätigkeit" zu, aber keine "Eigentümerfunktion". Eine Bescheidberichtigung in der den Antrag stattgebenden Form sei ausgeschlossen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der erstbeschwerdeführenden Partei zu Handen des sie vertretenden Zweitbeschwerdeführers und überdies dem Zweitbeschwerdeführer (persönlich) zugestellt.

Beide beschwerdeführenden Parteien bekämpfen den Bescheid der belangten Behörde erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Adressat des erstinstanzlichen Bescheides war nicht die "WEG, Wien 6, Brückengasse 9", sondern der Zweitbeschwerdeführer und Miteigentümer. Berufung gegen diesen Bescheid erhob die WEG, die sich auf ihre Teilrechtsfähigkeit gemäß § 13c WEG berief.

Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde mit der Begründung "abgewiesen", die erstbeschwerdeführende Partei (WEG) sei nicht Abgabeschuldner. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstbeschwerdeführenden Partei daher die Stellung als Partei dieses Abgabeverfahrens versagt. Der angefochtene Bescheid ist daher bei richtigem Verständnis eine Zurückweisung der Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei. Diese Zurückweisung war im Ergebnis schon deshalb richtig, weil die erstbeschwerdeführende Partei (WEG) nicht Adressat des erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides war, wurde die Abgabe doch nicht gegenüber der WEG festgesetzt.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat gegen den an ihn und Miteigentümer gerichteten Bescheid Berufung nicht erhoben. Durch die Zurückweisung der Berufung eines Dritten (erstbeschwerdeführende Partei) wird der Zweitbeschwerdeführer, dem gegenüber der erstinstanzliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen war, in subjektiven Rechten nicht verletzt, weil die Zurückweisung der Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei seine Rechtssphäre nicht berührt. Mangels Rechtsverletzung war daher auch ihm gegenüber die Beschwerde abzuweisen.

Die Abweisung gründet sich jeweils auf § 42 Abs. 1 VwGG.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am