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VwGH vom 20.09.1996, 96/17/0320

VwGH vom 20.09.1996, 96/17/0320

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/17/0321

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des Ing. H in A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S 1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/3027/2-1996 (zur Zl. 96/17/0320) und 2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/3026/2-1996 (zur Zl. 96/17/0321), betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idgF, und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, ABl. Nr. 7/1990, für schuldig erkannt, weil er am ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug von 15.26 Uhr bis 15.43 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Salzburg (einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) ohne ordnungsgemäße Entrichtung einer Parkgebühr geparkt habe. Gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit dem nunmehr zur Zl. 96/17/0320 angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit einem anderen Straferkenntnis vom des Bürgermeisters von Salzburg wurde der Beschwerdeführer wegen der gleichen Übertretung, begangen durch das Abstellen eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges am von 18.09 Uhr bis 18.24 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Salzburg (einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone), für schuldig erkannt. Es wurde in diesem Straferkenntnis gleichfalls eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt. Auch gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung; mit dem zur Zl. 96/17/0321 angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen die beiden abweisenden Bescheide der belangten Behörde richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Verletzung im subjektiven Recht gemäß § 31 Abs. 1 VStG, daß nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verwaltungsübertretung keine Verfolgungshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen, im Recht auf richtige und vollständige Vorhaltung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z. 1 VStG, im Recht auf richtige und vollständige Vorhaltung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG und im Recht auf amtswegige Ermittlung und Feststellung des vollständigen, maßgebenden Sachverhalts gemäß § 37 ff AVG geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang der Beschwerden beschlossen, diese zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden, und hat erwogen:

1. Zur Frage der Verfolgungsverjährung:

Die Parkgebühr nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idgF, stellt eine ausschließliche Gemeindeabgabe dar, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 1 F-VG 1948 zuständig ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5859/1968 und 12668/1991 sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0097). Das Strafverfahren wegen Übertretung der Abgabenvorschriften des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg ist als Strafverfahren aufgrund eines landesgesetzlichen Abgabenstraftatbestandes gemäß § 254 Abs. 1 Finanzstrafgesetz nach dem VStG zu führen.

§ 31 Abs. 1 und 2 VStG lauten:

"Verjährung

§ 31.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."

§ 32 Abs. 2 VStG lautet:

"(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat."

Die Verjährungsfrist für die Ahndung der Übertretung einer Bestimmung, die eine Strafsanktion für die Nichtentrichtung der Abgabe vorsieht, beträgt daher gemäß § 31 Abs. 2 VStG - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - ein Jahr. In der Beschwerde sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, welche geeignet wären, eine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage vorzunehmen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß im Verfahren zur Zl. 96/17/0321 der Beschwerdeführer überdies übersieht, daß durch die Strafverfügung vom auch eine - vom Beschwerdeführer angenommene - sechsmonatige Verjährungsfrist gewahrt gewesen wäre, da gemäß § 32 Abs. 2 VStG es nicht maßgeblich ist, daß die Amtshandlung ihr Ziel erreicht und demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es ausreicht, wenn das Schriftstück, welches die taugliche Verfolgungshandlung darstellt, innerhalb der Verjährungsfrist zur Post gegeben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0221, mit Hinweis unter anderem auf das Erkenntnis VwSlg. 9149 A/1976).

2. Zum Vorbringen betreffend § 44a Z. 1 und 2 VStG:

a) Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide auch dahingehend, daß er die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg nicht begangen habe, sondern daß ihm vielmehr allenfalls eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 3 (offenbar gemeint: Abs. 4) Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg vorgeworfen werden könne. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, daß ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig und vollständig vorgehalten wurde.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß er nicht wegen der Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg bestraft wurde, sondern daß er im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer selbst das Kraftfahrzeug an den näher angegebenen Tatorten bzw. zum jeweils angegebenen Tatzeitpunkt abgestellt gehabt habe, GEMÄß § 7 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT § 3 ABS. 1 PARKGEBÜHRENGESETZ bestraft wurde. Der Einwand, daß dem Beschwerdeführer die falsche Strafnorm vorgehalten worden sei, geht daher ins Leere. Auf dem Boden der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat richtig umschrieben und wurden auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen zutreffend zitiert.

b) Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, daß im Spruch die Tatumschreibung, daß er als Zulassungsbesitzer in Anspruch genommen wurde, fehle. Er verweist dazu auf einige hg. Erkenntnisse zu § 44a VStG im Zusammenhang mit § 103 Abs. 1 (Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges, für den gesetzmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen) und § 103 Abs. 2 (Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers)

KFG.

Auch in diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer, daß er nicht wegen der Verletzung der Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg bestraft wurde, sondern wegen des Abstellens eines näher bezeichneten PKWs ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr. Es ist daher nicht näher auf die Frage einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse auch für den Tatbestand des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg (Nichterteilung der Auskunft) anwendbar sind (keinerlei Bezug zum vorliegenden Tatbestand haben die zu § 103 Abs. 1 KFG ergangenen Erkenntnisse; § 103 Abs. 1 KFG statuiert eine Verpflichtung des ZULASSUNGSBESITZERS, § 7 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg normiert eine Verpflichtung des LENKERS eines Kraftfahrzeuges). Für die Umschreibung der Tat gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ist die Nennung der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jedenfalls nicht erforderlich, da diese Eigenschaft im Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht enthalten ist.

c) Wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet und dazu insbesondere ausführt, daß er nur dann bestraft hätte werden dürfen, wenn sich aus seiner Auskunft im Zuge der Lenkererhebung ergeben hätte, er habe zum angegebenen Zeitpunkt sein Fahrzeug niemandem überlassen, so ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt, berechtigt sind, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0051). Der Beschwerdeführer zeigt in den Beschwerden keinerlei Umstände auf, die die Annahme eines Verfahrensmangels in diesem Zusammenhang gerechtfertigt erscheinen ließen, noch enthalten die Beschwerden Ausführungen dahingehend, durch die Erhebung welcher Beweise die Behörde gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuzeigen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, sich zu äußern, entspricht dies im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom , auf welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom reagierte, und auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht der Aktenlage. In dem erwähnten Schreiben nennt der Beschwerdeführer niemanden, dem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe und führt dazu einerseits eine Rechtsauskunft des Amtsgerichtes Laufen an, aufgrund der er "schon geneigt sei", die Aussage zu verweigern, "da ja u.U. meine Töchter als Täter in Frage kommen könnten", stellt aber andererseits die rhetorische Frage, welchen Sinn es haben sollte, eine Liste mit 15 bis 20 möglichen Fahrern vorzulegen.

Wie auch in der Beschwerde angenommen wird, ist das in Österreich geführte Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit insbesondere der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die einen Pkw an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher in diesem Zusammenhang der Beweiswürdigung von Behörden, die aus der Nichtmitwirkung des Beschuldigten an der Ermittlung des Sachverhaltes den Schluß gezogen haben, daß der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeit hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, daß er konkret darlegen kann, daß er als Lenker ausscheidet (insoweit sind die Beschwerdeausführungen verfehlt, daß der Schluß auf die Lenkereigenschaft eines Zulassungsbesitzers aus dessen Auskunft nur dann zulässig wäre, wenn sich aus der Auskunft ergäbe, er habe das Fahrzeug niemandem überlassen).

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die BESCHWERDE diesbezüglich keinerlei Angaben enthält, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Vor allem aber entspricht die in diesem Zusammenhang erhobene - und für den Fall des Zutreffens tatsächlich beachtliche - Verfahrensrüge, keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben, nicht der Aktenlage.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich bei dieser Sachlage nicht imstande, in der Beweiswürdigung der belangten Behörde einen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führenden Verfahrensmangel zu erblicken.

3. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG:

Die erstinstanzlichen Straferkenntnisse, gegen die der Beschwerdeführer berufen hat, ergingen am . Gemäß § 51e Abs. 2 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat. § 51e Abs. 2 in der zitierten Fassung ist gemäß § 66b Abs. 4 VStG idF BGBl. Nr. 620/1995 am in Kraft getreten. In den Beschwerden ist der Inhalt des § 51e VStG nur unvollständig wiedergegeben und wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der genannte Tatbestand in den den beiden Beschwerden zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren, in denen in erster Instanz eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,- verhängt wurde, nicht zur Anwendung kommen sollte. Daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch den vorgelegten Akten läßt sich ein solcher Antrag nicht entnehmen. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, von der Durchführung einer solchen Abstand genommen hat.

4. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.