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VwGH 15.05.2000, 96/17/0301

VwGH 15.05.2000, 96/17/0301

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
RS 1
Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht auch dann, wenn sich der die Auskunft Erteilende selbst belasten müsste (Hinweis E , 97/17/0334). Da es auch Sinn der Lenkerauskunft nach dem ParkgebührenG für die Stadt Salzburg ist, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (Hinweis E , 99/17/0026), ist davon auszugehen, dass auch der, der (möglicherweise) eine Übertretung nach § 7 Abs 1 ParkgebührenG begangen hat, unter den Voraussetzungen des Abs 4 legcit zur Auskunft verpflichtet ist und somit auch gegen diese Pflicht verstoßen kann.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/2666/4-1996, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer über eine entsprechende Anfrage mit, dass er das dem Kennzeichen nach näher bezeichnete Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er unbestrittenermaßen war, am in der Zeit von 10.00 bis 11.00 Uhr Herrn H, P. ut 83 (Budapest) zur Verwendung überlassen habe.

In der Folge richtete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg ein mit datiertes Schreiben an H unter dessen vom Beschwerdeführer bekannt gegebener Anschrift in Budapest; dieses Schreiben kam mit dem Vermerk "parti" unzugestellt zurück.

Mit "Verfahrensanordnung" vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens dem Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ein geeignetes Beweismittel dafür, dass nicht er, sondern die von ihm namhaft gemachte Person das Kraftfahrzeug gelenkt habe, vorzulegen. Ein geeignetes Beweismittel wären beispielsweise eine polizeiliche An- oder Abmeldebestätigung des Fremden, ein Auszug aus dem Fremdenbuch, eine Erklärung der als Lenker angeführten Person mit Kuvert, allenfalls notariell oder gerichtlich beglaubigt. Weiter heißt es in dem genannten Schreiben vom : "Sollten Sie innerhalb der angeführten Frist kein (oder keine geeigneten) Beweismittel vorlegen, haben Sie mit entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen."

Hieraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom , dass er ein Schreiben an H. gerichtet habe, wobei er eine Antwort noch nicht erhalten, aber bereits urgiert habe. Eine An- oder Abmeldebestätigung bzw. einen Auszug aus dem Fremdenbuch etc. könne er nicht vorlegen, da H. nur am in Salzburg gewesen sei. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer (neben Kopien der angesprochenen Korrespondenz) eine Kopie des Reisepasses von H.. (Aus diesem österreichischen Reisepass ergeben sich keine Hinweise auf Reisebewegungen im hier interessierenden Zusammenhang.)

Nunmehr erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg einen Ladungsbescheid, datiert mit , in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er habe auf die Anfrage, wem er am in der Zeit von 10.10 bis 10.32 Uhr ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen habe, das im genannten Zeitraum an einem näher bestimmten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat (ohne aus dem Akt ersichtliche Gründe) der Ladung nicht Folge geleistet.

Zum Ladungstermin () übermittelte jedoch der Beschwerdeführer dem Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg eine Eingabe, in der er mitteilte, dass Herr H. nach wie vor unter der Anschrift P. ut in Budapest "wohnhaft bzw. erreichbar" sei; es sei möglich, dass auf Grund seiner beruflichen und geschäftlichen oftmaligen Ortsabwesenheit Schriftstücke fallweise nicht zugestellt werden könnten. Weiter heißt es: "Nach meiner nunmehrigen Auskunft ist Herr H. aber jetzt jedenfalls wieder an dieser Anschrift erreichbar bzw. können ihm dort Schriftstücke verlässlich zugestellt werden."

Hieraufhin richtete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg am neuerlich ein Schreiben an Herrn H. unter der bekannt gegebenen Adresse; dieses Schreiben kam mit dem Vermerk "inconnu" zurück.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde hieraufhin der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe der am ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Fahrzeuges das Lenken desselben zu den bereits näher erwähnten Zeiten am überlassen habe, das im genannten Zeitraum an einem näher bezeichneten Ort in Salzburg in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Er habe dadurch § 7 Abs. 1 und 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung (ParkgebührenG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei das Ermittlungsergebnis des neuerlichen Zustellversuches nie zur Kenntnis gebracht worden; er könne dazu auch keine Stellung nehmen, zumal der Akt "bis dato nicht neuerlich hinsichtlich dieses zweiten angeblichen Zustellanstandes eingesehen" habe werden können. Weiters würden (nicht näher genannte) Beweisergebnisse verwertet, die ihm nie bekannt gemacht worden seien; der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Gehör verletzt worden. Überdies legte der Beschwerdeführer als Beilage seiner Berufung eine Kopie "einer Bestätigung über die Meldung "des Herrn H. an der bisher angegebenen Anschrift" vor.

In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine ihm am zugekommene Erklärung des Herrn H. vor. Danach bestätige Herr H., E. ut in Budapest, am das näher bezeichnete Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Zeit von 9.00 Uhr Früh bis Mittag in Salzburg zur Verwendung überlassen erhalten zu haben; datiert ist diese Bestätigung mit . Ein Briefumschlag ist dieser Urkunde nicht angeschlossen.

In der Folge richtete die belangte Behörde am ein Schreiben an Herrn H. unter der Anschrift E. ut in Budapest; dieses kam mit dem Vermerk "parti" an die belangte Behörde zurück.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde legte der Vertreter des Beschwerdeführers das Original der Erklärung des Herrn H. vor; nach dem Inhalt des Protokolles ist diese Erklärung auf Telefax Kopiepapier geschrieben, ein Briefkuvert ist nicht vorhanden. Eine Erklärung dafür, dass das letzte Schreiben des Magistrats Salzburg an die Anschrift des Herrn H. in Ungarn mit dem Vermerk unbekannt zurückgekommen sei, könne nicht abgegeben werden. Herr H. halte sich nach den Angaben des Beschwerdevertreters geschäftlich des öfteren in Salzburg auf, wobei er in letzter Zeit nicht mit seinen eigenen Fahrzeugen anreise, weil wegen einiger Zollverfahren Fahrzeuge von ihm schon beschlagnahmt worden seien. Bei Herrn H. handle es sich um einen Bekannten des Beschwerdeführers. Was Herr H. konkret in Salzburg gemacht habe, könne nicht mehr gesagt werden. Eine Hotelrechnung gebe es "sicher nicht". Der Vater des Herrn H. besitze in Wien eine Wohnung, sodass der Vertreter des Beschwerdeführers vermute, dass H. nach Abschluss seiner Besorgungen in Salzburg wieder nach Wien gefahren sei und dort in der Wohnung des Vaters genächtigt habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Der Beschuldigte (Beschwerdeführer) sei Rechtsanwalt in Salzburg. Am in der Zeit von 10.10 bis 10.32 Uhr sei sein Pkw am näher bezeichneten Ort in Salzburg (im "Gerichtsbezirk") in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt gewesen. Auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft habe der Beschwerdeführer Herrn H. als jene Person angegeben, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht Herrn H. zur Verwendung überlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe somit (vorsätzlich) eine falsche Auskunft erteilt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 4 des ParkgebührenG für die Stadt Salzburg sowie entgegen den Verfahrensbestimmungen des VStG bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des ParkgebührenG für die Stadt Salzburg sind als Verwaltungsübertretungen Handlungen und Unterlassungen durch die die Parkgebühr hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sowie Verstöße gegen die zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung vom Gemeinderat erlassenen Gebote und Verbote oder gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 4 mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.

Abs. 4 leg. cit. lautet wie folgt:

"(4) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen den zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

Der Beschwerdeführer geht unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides davon aus, er hätte wegen des "Grunddeliktes" (gemeint die Hinterziehung oder fahrlässige Verkürzung der Parkgebühr), nicht aber wegen Verletzung der Auskunftspflicht bestraft werden müssen; die belangte Behörde gehe nämlich davon aus, dass er selbst das Fahrzeug im "Gerichtsbezirk" ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt habe. In diesem Fall sei die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 4 des ParkgebührenG nicht anzuwenden, da er nicht gezwungen sei, sich selbst zu belasten. Die Auskunftspflicht bestünde nur dann, wenn der Auskunftspflichtige nicht selbst "gelenkt" habe.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen indes, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung auch dann besteht, wenn sich der die Auskunft erteilende selbst belasten müsste (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0334). Da es auch Sinn der Lenkerauskunft nach dem ParkgebührenG für die Stadt Salzburg ist, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0026), ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass auch der, der (möglicherweise) eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 ParkgebührenG begangen hat, unter den Voraussetzungen des Abs. 4 leg. cit. zur Auskunft verpflichtet ist und somit auch gegen diese Pflicht verstoßen kann.

Eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bekämpft unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als Verletzung des ihm einzuräumenden Gehörs, es sei ihm das von der belangten Behörde veranlasste Schreiben an eine weitere Adresse des vom Beschwerdeführer angegebenen Fahrzeuglenkers nie zur Stellungnahme vorgehalten worden; weiters sei ihm zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgehalten worden, dass er angeben müsse, aus welcher Motivation und warum er Herrn H. sein Fahrzeug überlassen habe. Sein rechtsfreundlicher Vertreter sei über diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auftauchende Frage nicht vollständig informiert gewesen, seine Angaben könnten daher nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer noch zum Beibringen geeigneter Beweise aufzufordern gehabt.

Nach den Ausführungen in der Gegenschrift wurde der Umstand, dass ein von der belangten Behörde an Herrn H. angesandtes Schreiben als nicht zugestellt zurückkam, in der mündlichen Verhandlung erörtert, wenngleich nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten.

Darüber hinaus aber übersieht der Beschwerdeführer, dass der (mißlungene) Versuch der belangten Behörde, mit H. in Kontakt zu treten nur ein - und wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, nicht entscheidender - Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung war. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls bekannt, dass Versuche der Behörde selbst mit H. Kontakt aufzunehmen, gescheitert und Hinweise auf die Echtheit der von ihm vorgelegten Urkunde (Kuvert, notarielle Bestätigung etc.) nicht vorhanden waren.

Soweit der Beschwerdeführer aber vor dem Gerichtshof auf die Frage nach dem Zweck und dem Ablauf des Aufenthalts des Herrn H. in Salzburg zur Tatzeit Bezug nimmt, ist ihm entgegen zu halten, dass sein Rechtsfreund in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich angegeben hat (die Richtigkeit des Protokolls wird nicht bestritten), es könne nicht mehr gesagt werden, was Herr H. an diesem Tag in Salzburg gemacht habe. Der Rechtsfreund des Beschwerdeführers hat somit eine diesbezügliche Aussage getroffen und nicht etwa ausgeführt, er könne mangels Information hiezu nichts vorbringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er (bzw. Herr H.) könnten diesbezügliche Aussagen machen, ist somit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Darüber hinaus musste aber dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt der erstinstanzlichen "Verfahrensanordnung" vom klar sein, dass es an ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gelegen war, entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanbote betreffend den Aufenthalt des Herrn H. in Salzburg zu erstatten. Eine vollständige Information seines Vertreters bei der mündlichen Verhandlung wäre daher angebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters noch als Aktenwidrigkeit die Aussage der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, es hätte kein Beweismittel dafür vorgelegt werden können, dass sich der genannte Fahrzeuglenker am in Salzburg aufgehalten habe; dem entgegen sei sehr wohl eine Bestätigung von Herrn H. vorgelegt worden.

Die belangte Behörde hat jedoch im bekämpften Bescheid sehr wohl die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestätigung erwähnt und sich mit ihr in der Beweiswürdigung auseinander gesetzt. Im gegebenen Zusammenhang muss daher die vom Beschwerdeführer als aktenwidrig bezeichnete Stelle derart verstanden werden, dass der Beschwerdeführer kein "sonstiges", oder "überzeugendes" Beweismittel habe vorlegen können. Jedenfalls aber ist nicht zu erkennen, dass die behauptete Aktenwidrigkeit einen Einfluss auf die Entscheidung der belangten Behörde gehabt hätte. Es kann daher auch insoweit nicht vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgegangen werden.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

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Normen
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170301.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-55230