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VwGH vom 30.08.1999, 96/17/0247

VwGH vom 30.08.1999, 96/17/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom , Zl. Id-6.2/1121-2/1995, betreffend Vorschreibung einer Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Hotelbetriebes in F. (Tirol).

Mit Bescheid vom schrieb ihm die Abgabenbehörde erster Instanz infolge Nichtentrichtung die für Februar 1995 an den Tourismusverband F. abzuführenden Aufenthaltsabgaben in der Höhe von S 76.141,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 1.523,-- (2 %) zur Zahlung vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde erster Instanz der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 3844/95-4, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor diesem macht der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich "in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und auf sein aus den §§ 2, 5, 7 und 10 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 iVm den Richtlinien der europäischen Union zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (insbesondere 6. Richtlinie des Rates vom , 77/388/EWG) ableitbaren Rechtes, für die Nächtigung in seinem Beherbergungsbetrieb keine Aufenthaltsabgabe entrichten zu müssen bzw. den auf Grund der §§ 164, 166 und 167 der Tiroler Landesabgabenordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 vorgeschriebenen Säumniszuschlag von 2 % nicht bezahlen zu müssen," verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35/1991, wird - nach § 1 leg. cit. - zur Förderung des Tourismus in Tirol erhoben und ist eine ausschließliche Landesabgabe. Abgabepflichtig sind nach § 2 leg. cit. alle Nächtigungen im Gebiet eines Tourismusverbandes in näher umschriebenen Beherbergungsbetrieben (lit. a) bzw. in Wohnwägen, die außerhalb von Campingplätzen gegen Entgelt abgestellt werden (lit. b). Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die nächtigende Person verpflichtet. Weiters sind abgabepflichtig alle Nächtigungen im Gebiet eines Tourismusverbandes in Freizeitwohnsitzen und in der Dauer ihrer Abstellung nach näher umschriebenen Wohnwägen (§ 3 leg. cit.).

Die Höhe der Aufenthaltsabgabe beträgt gemäß § 5 Abs. 1 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 für die im § 2 Abs. 1 genannten Nächtigungen S 7,-- je Person und Nächtigung, wobei aber gemäß Abs. 2 leg. cit. die Landesregierung durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Aufenthaltsabgabe mit höchstens S 24,-- festsetzen kann, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist.

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich mit der Beendigung des Aufenthaltes (§ 6 Abs. 1 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 1991) und wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig (Abs. 4 leg. cit.).

Nach § 7 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes hat der Abgabenschuldner grundsätzlich die Aufenthaltsabgabe spätestens am Tage ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Dieser hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Der Unterkunftgeber haftet nach § 10 Abs. 1 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 für die Entrichtung der Aufenthaltsabgabe, soweit diese an ihn zu entrichten ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist. Nach Abs. 4 leg. cit. hat das Amt der Landesregierung die Aufenthaltsabgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der Inhaber eines Freizeitwohnsitzes Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt bzw. entrichtet hat. Nach Abs. 6 leg. cit. ist gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung in den Angelegenheiten der Aufenthaltsabgabe die Berufung an die Berufungskommission nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 zulässig.

Nach § 164 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, tritt dann, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit dem Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht nach den - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Abs. 2 bis 6 oder des gleichfalls nicht in Betracht kommenden § 165 leg. cit. verschoben wird. Der Säumniszuschlag beträgt nach § 166 leg. cit. 2 v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Er wird nach § 167 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a.) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer im Sinne des Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie:

allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

Die hier vorliegende Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insbesondere die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

Ausgehend vom Beschwerdepunkt ist auch nicht zu erkennen, warum die Einhebung eines Säumniszuschlages rechtswidrig sein sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Abgabe für den Monat Februar 1995 nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet zu haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die - mit dem Gesetz übereinstimmende - Erhöhung des Abgabensatzes für die Ermittlung der Aufenthaltsabgabe mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , LGBl. Nr. 407/1993. Zumindest aus dem Blickwinkel des geltend gemachten Beschwerdepunktes erweisen sich daher die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die mit "Beschluss des Tourismusverbandes" vorgenommene Erhöhung des Abgabensatzes und die damit verbundenen - vom Beschwerdeführer bekämpften - Zwecke, als irrelevant. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen jedenfalls keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am