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VwGH vom 30.01.2004, 2003/02/0269

VwGH vom 30.01.2004, 2003/02/0269

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des JD in S, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1338/2/2003, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, wie dies anlässlich einer Verkehrskontrolle am um 14.00 Uhr auf der Tauernautobahn an einem näher angeführten Ort anhand der Schaublätter festgestellt worden sei, dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorlegen können. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1 KFG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 7 "EGVO 3821/85" verletzt. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 109,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (unter anderem) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom , Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom , Seite 12, zuwiderhandelt.

Nach Art. 15 Abs. 7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren vor, er sei Pensionist und helfe nur gelegentlich im Betrieb seines Sohnes aus; in der Woche vor der Verkehrskontrolle sei er jedenfalls nicht gefahren.

Zutreffender Weise hat die belangte Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Vorschrift des Art. 15 Abs. 7 der genannten Verordnung auf den Beschwerdeführer grundsätzlich für anwendbar erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0056, dargelegt, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer der Norm nicht entnommen werden kann.

Die belangte Behörde hat jedoch zu Unrecht eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, ein Schaublatt für den angeführten Zeitraum vorzulegen, angenommen: Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):

"Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt."

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann daher die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden.

Feststellungen dahin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im fraglichen Zeitraum doch mit einem entsprechenden Kraftfahrzeug gefahren wäre, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides offenbar auch auf einen von der Behörde erster Instanz zitierten Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Bezug genommen. Dazu genügt der Hinweis, dass es sich dabei um eine bloße, für den Verwaltungsgerichtshof nicht verbindliche Verwaltungsverordnung handelt.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-55204