VwGH vom 27.11.2000, 96/17/0245
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. MD-Präs.Abt.II-8331/1994, betreffend Kurzparkzonenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 idgF zum zeitlich unbeschränkten Parken in den Kurzparkzonen der Parkzone 16 für ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Fahrzeug - befristet auf zwei Jahre - erteilt. In der Begründung dieses Bescheids ging die Behörde - entgegen der Erstbehörde - davon aus, dass der Beschwerdeführer als Arzt auch vom Standort seiner Ordination aus Hausvisiten bei Patienten durchzuführen habe bzw. den gesetzlich geregelten Notarztdienst versehe und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 vorlägen.
Mit Bescheid vom des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom bis gemäß § 5 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 52/1981 idgF, für die gemäß § 45 Abs. 2 der StVO 1960 mit dem oben genannten Bescheid erteilte Bewilligung Kurzparkzonenabgabe in der Höhe von S 24.000,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 480,-- vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend ergänzt, dass die Abgabe gemäß § 5 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz in Verbindung mit § 5b Abs. 1 Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung, Beschluss des Gemeinderats vom idgF, vorgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Ausnahmetatbestände des § 3 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz bzw. § 2 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung nicht eingriffen und dass auch ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5b Abs. 2 bis 7 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung nicht vorliege. Es sei daher die Abgabe gemäß § 5b Abs. 1 Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung in der schon von der Erstbehörde zutreffend festgesetzten Höhe vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung behauptet wurden. Mit Beschluss vom , B 1504/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung in den Rechten gemäß § 4 Abs. 3 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz und § 5b Abs. 4, 5 und 6 Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung geltend gemacht. Begründet wird dies damit, dass gemäß § 4 Abs. 3 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes im Falle einer Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für das Parken in Kurzparkzonen eine Abgabe mit höchstens S 1.000,-- monatlich festgesetzt werden könne. Dabei seien erhebliche persönliche und wirtschaftliche Interessen ebenso zu berücksichtigen, wie die unmittelbare Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. § 4 Abs. 3 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz sehe einen Ermessensspielraum vor, der vorliegend "insbesondere aber auch hinsichtlich der Bestimmungen der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung" unrichtig gehandhabt worden sei.
Der Beschwerdeführer falle auch unter den Tatbestand des § 5b Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung, "insbesondere Abs. 4, 5 und 6", da der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig sei, der Standort seines Betriebes sich in dem die Kurzparkzone umschreibenden Gebiet befinde und er sein Fahrzeug zum Transport von Waren benötige, bzw. er im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte im Fahrzeug bereitzuhalten habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler
Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 44/1994
(Wiederverlautbarung), lauten:
"§ 1
Abgabegegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1993) eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. ...
§ 2
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.
...
§ 3
Ausnahmen
Der Abgabe unterliegt nicht das Parken von folgenden Fahrzeugen:
a) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr (§ 26, § 26a Abs. 1 und 4 und § 27 der Straßenverkehrsordnung 1960);
b) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden und die beim Parken mit einer Tafel, die die Aufschrift 'Arzt im Dienst' und das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer tragen muss, gekennzeichnet sind;
c) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen selbst gelenkt werden, und Fahrzeuge für die Zeit, in der sie im Zusammenhang mit der Beförderung einer dauernd stark gehbehinderten Person parken, sofern diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind. Der Ausweis ist hinter der Windschutzscheibe anzubringen und muss von außen gut erkennbar sein.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe
(1) ...
(3) Wird eine Bewilligung nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 für das Parken in Kurzparkzonen erteilt, so kann die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 1.000,-- Schilling festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Abgabe ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Bewilligung
a) wegen des Vorliegens eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Abgabenschuldners oder
b) zur unmittelbaren Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes (Firma)
erteilt worden ist. Weiters ist der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der Bewilligung angemessen zu berücksichtigen.
§ 5
Abgabenanspruch
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Parkens, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Gleichzeitig wird die Abgabe fällig. Wird die Abgabe nicht spätestens mit dem Eintritt der Fälligkeit entrichtet, so ist sie dem Abgabenschuldner mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 Gebrauch zu machen, so hat die Abgabenbehörde dem Abgabenschuldner den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten. Bereits angefangene Kalendermonate sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Dem Abgabenschuldner, der die Abgabe in der nach § 5a vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hiefür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
§ 5a
Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen
..."
Die Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom idF der Beschlüsse vom , , , , und ) lautet auszugsweise:
"§ 1
Abgabengegenstand
(1) Die Landeshauptstadt Innsbruck erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ...
§ 2
Ausnahmen
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für das Parken von
folgenden Fahrzeugen:
a) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr (§ 26, § 26a Abs. 1 und 4 und § 27 der Straßenverkehrsordnung 1960);
b) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden und die beim Parken mit einer Tafel, die die Aufschrift 'Arzt im Dienst' und das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer tragen muss, gekennzeichnet sind;
c) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen selbst gelenkt werden und mit einem behördlichen Ausweis nach § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese hindurch gut erkennbar, im Falle des Fehlens einer solchen an einer sonst geeigneten Stelle deutlich wahrnehmbar angebracht ist, gekennzeichnet sind.
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 5a und 5b der Inhaber der Bewilligung nach § 45 Abs. 2 bzw. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet.
(2) Ist die Abgabe nicht entrichtet worden, so hat der Zulassungsbesitzer der Abgabenbehörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu geben, wem er das Lenken dieses Fahrzeuges überlassen hat. Kann der Zulassungsbesitzer die verlangte Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht geben, so hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
§ 4
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5a und 5b
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a) | in den im Stadtzentrum gelegenen Kurzparkzonen ... | |||||||||
b) | in den übrigen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ... | |||||||||
§ 5 | ||||||||||
Art der Abgabenentrichtung |
(1) Die Abgabe ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5a und 5b bei Beginn des Parkens wie folgt zu entrichten:
...
§ 5a
Anwohnerparken
...
§ 5b
Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960
(1) Wurde einem Abgabepflichtigen eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so wird abweichend von den Bestimmungen des § 4 die Abgabe für das Parken in den durch die Bewilligung umfassten Kurzparkzonen für die Bewilligungsdauer mit 1.000,-- Schilling für jeden angefangenen Monat festgesetzt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, weil der Abgabepflichtige unselbstständig erwerbstätig und seine Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen kann, wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit 100,-- Schilling festgesetzt.
(3) Wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, weil der Abgabepflichtige auf Grund einer schweren Körperbehinderung auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit 60,-- Schilling festgesetzt.
(4) Wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, weil der Abgabepflichtige selbstständig erwerbstätig ist, der Standort seines Betriebes sich in dem in der Anlage A umschriebenen Gebiet befindet und sein Fahrzeug zum Transport von Waren regelmäßig erforderlich ist, wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit 60,-- Schilling festgesetzt.
(5) Wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, weil der Abgabepflichtige selbstständig erwerbstätig ist und in dem in der Anlage A umschriebenen Gebiet im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte in Fahrzeugen bereitzuhalten hat (z.B. für Wartungs- bzw. Servicearbeiten), wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit 60,-- Schilling festgesetzt.
(6) Wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, weil der Abgabepflichtige für einen gemeinnützigen Verein oder eine sonstige nicht auf Gewinn gerichtete Institution soziale und/oder medizinische Dienste zu erbringen hat (z.B. 'Hauskrankenpflege'), wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit 100,-- Schilling festgesetzt.
(7) Wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 für ein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg erteilt, so erhöht sich in den Fällen der Abs. 3 bis 5 der Abgabenbetrag jeweils auf das Doppelte.
(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 5 ist die Abgabe durch Einzahlung des Abgabenbetrages mittels Zahlschein bei einem inländischen Geldinstitut zu entrichten.
..."
Das Beschwerdevorbringen wendet sich zunächst gegen die Festsetzung der Höhe der Abgabe für den Tatbestand der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 in § 5b Abs. 1 Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung. Damit wird die Rechtmäßigkeit der Kurzparkzonenabgabeverordnung angezweifelt. Die gegenständlichen Bedenken wurden bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragen und von diesem nicht zum Anlass einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens genommen. Auch für den Verwaltungsgerichtshof sind unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit der Ausnützung der gesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der Festsetzung der Abgabe mit bis zu S 1.000,-- sprechen könnten. Eine Antragstellung auf Aufhebung der Verordnungsbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ist daher nicht geboten.
Der Beschwerdeführer hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die anzuwendende Abgabennorm für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 zwar verschiedene Ausnahmebestimmungen für die "im Bereich der Ausnahmebewilligung wohnenden Bürger" bzw. für einen "selbständig Erwerbstätigen, der Waren oder Arbeitsgeräte zu transportieren" habe, vorsehe, für ihn aber kein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand bestehe, sodass er nach § 5b Abs. 1 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabenverordnung eine Abgabe von S 1.000,-- monatlich zu bezahlen habe, ebenfalls bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof an diesen herangetragen. Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Ablehnungsbeschluss vom davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Beschwerderügen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien.
Was die Anwendung der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung anlangt, ist die belangte Behörde jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass keiner der Ausnahmetatbestände des § 2 der Kurzparkzonenabgabeverordnung eingreift. Auch die Ausnahmebestimmungen gemäß § 5b Abs. 4 bis 6 für verschiedene Fälle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 greifen nicht ein. Die Ausnahmebewilligung wurde dem Beschwerdeführer weder als selbstständig Erwerbstätigem, der seinen Standort in dem in Anlage A umschriebenen Gebiet hat und sein Fahrzeug regelmäßig zum Transport von Waren benötigt, noch als selbstständig Erwerbstätigen, der in diesem Gebiet im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte in seinem Fahrzeug bereit zu halten hat (z.B. für Wartungs- bzw. Servicearbeiten), erteilt.
§ 5b Abs. 6 der Verordnung sieht für Abgabepflichtige, die für einen gemeinnützigen Verein oder eine sonstige nicht auf Gewinn gerichtete Institution soziale und/oder medizinische Dienste zu erbringen haben (z.B. "Hauskrankenpflege"), eine Abgabe in der Höhe von S 100,-- für jeden angefangenen Monat vor.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er medizinische Dienste zu erbringen habe, wobei diese (unter anderem) auch für gemeinnützige Vereine oder sonstige nicht auf Gewinn gerichtete Institutionen geleistet würden, geht das Tatsachenvorbringen über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus. Im Hinblick auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot ist auf dieses Tatsachenvorbringen nicht näher einzugehen. Es ist daher auch nicht näher auf die (ebenfalls eine verfassungsrechtliche Frage darstellende) Problematik einzugehen, inwieweit das Abstellen der Abgabennorm auf den Grund für die Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 gegebenenfalls in verfassungskonformer Interpretation erweiternd dahingehend auszulegen wäre, dass die Ausnahme auch dann eingreift, wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung zwar nicht im Hinblick auf die ausgenommene Tätigkeit erfolgte, eine solche Tätigkeit aber objektiv ausgeübt wird.
Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am