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VwGH vom 08.11.2000, 99/04/0115

VwGH vom 08.11.2000, 99/04/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des JH in S, vertreten durch Dr. G und Mag. H, Rechtsanwälte in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-HO-98-010, betreffend Übertretung des WA-Durchführungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Strafverfahren Zl. 3-7668-97 erlassenen erstbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil 1.) schuldig erkannt, er habe als Besitzer der beiden Seeadler A) "Moldau", männlich, WAA-Ring Nr. 1B 00837 und B) "Juvenil", weiblich, WAA-Ring Nr. 1D 00877, über die er auch die tatsächliche Gewalt ausübe und welche vom Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfasst seien, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Horn als Veterinärverwaltung, welche am vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen worden sei, dieser nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen, somit bis spätestens , nachgewiesen, dass er die oben genannten Greifvögel vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt habe, oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handle, oder es sich um Exemplare handle, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Z. 3 Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz (WA-Durchführungsgesetz) begangen, weshalb über ihn gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 WA-Durchführungsgesetz eine Geldstrafe für A) und B) je in der Höhe von S 60.000,--, insgesamt also S 120.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von insgesamt zwei Wochen) verhängt wurde. Mit dem Spruchteil 2.) dieses Bescheides wurden gemäß § 17 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz die den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden und vom Hauptzollamt Innsbruck beschlagnahmten Tiere, nämlich die Seeadler mit den Nr. WAA-Ring Nr. 1B 00837 ("Moldau") und WAA-Ring Nr. 1D 0877 ("Juvenil"), für verfallen erklärt. Unter Spruchteil 3.) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 und Abs. 3 VStG verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von je S 6.000,-- sowohl für den Seeadler "Moldau" als auch für den Seeadler "Juvenil", insgesamt somit S 12.000,-- zu entrichten, sowie die Barauslagen für das Gutachten von Dr. S vom in der Höhe von S 9.900,-- zu erstatten.

Der dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich mit dem Bescheid vom "insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je S 60.000,-- auf je S 20.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von je einer Woche auf je 56 Stunden herabgesetzt werden, der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit S 4.000,-- festgesetzt wird und die Vorschreibung der Barauslagen für das Gutachten von Dr. S vom in der Höhe von S 9.900,-- entfällt". Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, sie vermöge in der Bestimmung des § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken, da diese Bestimmung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und insbesondere nach ihrem Schutzzweck mit dem Besitz bzw. der tatsächlichen Gewalt über die besonders geschützten Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens unabdingbar besondere Anforderungen an die Dokumentation über sämtliche Vorgänge und Veranlassungen im Zusammenhang mit diesen Tierarten beinhalte. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer Besitzer der verfahrensgegenständlichen Seeadler gewesen sei und es sich bei diesen um Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens vom über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen handle. Damit treffe ihn auch die Verpflichtung, der Veterinärverwaltung auf Anfrage nachzuweisen, dass die Vögel, wie im vorliegenden Fall behauptet, in Gefangenschaft gezüchtet worden seien. Übereinstimmend mit der Behörde erster Instanz sehe auch die belangte Behörde diesen Nachweis als nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht. Die Aussagen der im Verfahren Zl. 3-1459-97 einvernommenen Zeugen vermögen entgegen dem Berufungsvorbringen den geforderten Nachweis nicht zu erbringen, zumal diese zwar die Spermaabnahme von "Adam" und "Newag" sowie die Befruchtung von "Lotte" sowie das Brüten von "Lotte" und das Weiterbrüten im Brutkasten und das Schlüpfen und Aufwachsen von "Juvenil" und "Moldau" bestätigen, jedoch keinesfalls nachweisen könnten, dass es sich bei den im Brutkasten gebrüteten Eiern tatsächlich um jene gehandelt habe, welche "Lotte" gelegt habe, zumal das Brüten von "Lotte" nicht ununterbrochen überwacht worden sei und daher ein Austausch der Eier jedenfalls möglich gewesen wäre. Auch eine eventuelle Kontrolle der Eiablage und des Brutvorganges durch die Zeugin Dr. R sowie die Meldung des Schlüpfens an diese und an die Bezirkshauptmannschaft Krems und das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vermögen daran nichts zu ändern. Auch die in der Berufungsverhandlung getätigten Zeugenaussagen und das vorgelegte Gelegebuch, in welchem lediglich die Legedaten, die Besamungsdaten, die Schlupfdaten und der Vermerk "alle Eier bei Eltern, Schlupf in der Brutmaschine" aufscheinen, würden diesen Nachweis, welcher ohnedies bis zu erbringen gewesen wäre, nicht erbringen. Die beiden Gutachten vom und vom , welche auf Grund von DNA-Analysen mittels Fingerprinting erstellt worden seien, ließen es, wie durch den Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt, nicht zu, die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zu bestätigen. Die Gutachten vom und vom würden im Wesentlichen lediglich die beiden erstgenannten Gutachten kommentieren und keinerlei Nachweis über die behauptete Abstammung der beiden Jungvögel beinhalten. Der in der Berufungsverhandlung beigezogene Sachverständige habe auch keinen Widerspruch in den beiden Gutachten vom und vom erblicken können. Die Behauptung, dass bei richtiger Würdigung festgestellt hätte werden müssen, dass das Jungtier "Juvenil" vom Vater "Adam" abstamme, gehe ebenfalls ins Leere, da im Gutachten vom die Vaterschaft von "Adam" für "Juvenil" bei isolierter Betrachtung der einzelnen möglichen Elterntiere als wahrscheinlich bezeichnet worden sei und im Gutachten vom die Verwandtschaft zwischen "Juvenil" und "Adam" verneint worden sei. Demnach habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite werde ausgeführt, dass die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und dieses, da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, dies dann ohne weiters anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Mit der Behauptung, dass hinsichtlich der beiden Vögel der Nachweis als Nachzucht gelungen sei, vermöge der Beschwerdeführer ein mangelndes Verschulden keinesfalls glaubhaft zu machen, zumal ihm bereits im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Horn zu Zl. 3-1459-97 das Nichterbringen des geforderten Nachweises an das Hauptzollamt Innsbruck vorgehalten worden sei und er auf die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Horn als Veterinärbehörde keinerlei neue Beweismittel vorgebracht oder zumindest angeboten habe. Vielmehr sei aus diesen Gründen von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen, weshalb ihm die vorliegende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sei. Entgegen dem Berufungsvorbringen habe sich die Behörde erster Instanz keinesfalls eines Tricks bedient und dadurch den Beschwerdeführer um seine Verteidigungsrechte gebracht, da die Aufforderung vom unbestrittener Maßen ordnungsgemäß zugestellt worden sei und es darauf am Beschwerdeführer gelegen sei, die geforderten Nachweise zu erbringen. Es sei nicht Sache der Behörde, einen von einer Partei zu erbringenden Nachweis durch Beweisaufnahmen von Amts wegen zu erbringen. Es liege demnach auch keinerlei Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, den in § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz geforderten Nachweis für zwei verschiedene Exemplare zu erbringen, weshalb das Nichterbringen des Nachweises für beide Exemplare zwei Verwaltungsübertretungen darstellen würden und demzufolge mit zwei Geldstrafen zu ahnden seien. Da der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten sei, sei dies als Milderungsgrund zu werten. Auch der vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung dargelegte Umstand, dass eine genaue Verwandtschaftsbestimmung auch ohne Vergleichszahlen auch der Population theoretisch durchführbar sei, jedoch praktisch auf Grund der Kosten wirtschaftlich nicht zu vertreten sei, werde ebenfalls als mildernd gewertet. Er könne jedoch nicht als schuldausschließend gewertet werden, zumal einerseits die vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte besondere Leistung der Nachzucht, welche in Österreich noch nie gelungen sei, besondere Anforderungen an deren Dokumentation stelle und diese keinesfalls erfüllt worden seien und es andererseits jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen wäre, innerhalb der ihn in der Aufforderung vom gesetzten Frist entweder weitere Beweismittel vorzulegen oder zumindest den Umstand, dass ein medizinischer Nachweis mit vertretbaren Mitteln nicht zu erbringen sei, geltend zu machen und zu belegen. Weitere Milderungs- sowie Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten persönlichen Verhältnisse tat- und tätergerecht seien. Da das Gutachten von Dr. S vom nicht im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Horn zu Zl. 3-7668-97, sondern in jenem Zl. 3-1459-97 erstellt worden sei, sei die Vorschreibung der Kosten dieses Gutachtens im gegenständlichen Verfahren zu Unrecht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt im Wesentlichen vor, mit Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Horn zur Rechtfertigung vom , Zl. 3-1459-97, sei er wegen Übertretung des § 9 WA-Durchführungsgesetz dahingehend verfolgt worden, dass er gegenüber dem Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht den erforderlichen Nachweis erbracht habe, dass es sich bei den beiden Seeadlern um in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare handle. Nach Durchführung des Beweisverfahrens sei dieses Verwaltungsstrafverfahren am eingestellt und hievon der Beschwerdeführervertreter mit Bescheid vom verständigt worden. Die Einstellung sei nach § 45 Abs. 1 VStG erfolgt. Die Einstellung bewirke, dass gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Straftat nicht neuerlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden dürfe. Diese bescheidmäßige Erledigung diene dem Beschuldigten gegenüber als Schutz vor einer weiteren Bestrafung wegen derselben Straftat. Die nochmalige Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Horn mit Schreiben vom um Nachweis, nunmehr ihr gegenüber als Veterinärverwaltungsbehörde, sei rechtswidrig erfolgt, zumal der Beschwerdeführer bereits davor durch die Bezirkshauptmannschaft Horn zum Nachweis aufgefordert worden sei. Durch die Aufforderung zum Nachweis, gleichgültig welche Behörde dies verlange, sei somit das staatliche Anklage- und Verfolgungsrecht verbraucht. Nur unter diesem Blickwinkel sei die Bestimmung des § 9 WA-Durchführungsgesetz zu verstehen, wenn eine der aufgezählten Behörden den Nachweis verlange. Das bei der Bezirkshauptmannschaft Horn zu Zl. 3-7668-97 eingeleitete Verfahren sei erstinstanzlich ohne Beweisverfahren durchgeführt worden. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien in diesem Verfahren nicht hervorgekommen, sodass auch keinesfalls Gründe für die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens vorgelegen hätten. Bei richtiger Handhabung der Verfahrensgesetze hätte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügen müssen, weil das Verfolgungsrecht durch die im Verfahren Zl. 3-1459-97 erfolgte Einstellung verbraucht worden sei und somit der Beschwerdeführer vor jeder weiteren Verfolgung zu schützen sei. Die Einstellung als Bescheid erzeuge demnach Rechtskraftwirkung. Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom liege kein Ermittlungsverfahren zu Grunde. Die Behörde habe vielmehr Verfahrensergebnisse aus dem gegen den Beschwerdeführer eingestellten Verwaltungsstrafverfahren verwertet, obwohl wesentliche Beweisanträge unerledigt geblieben seien. Vor Einstellung dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer mit schriftlicher Äußerung vom den Sachverständigen Dr. S abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung des Sachverständigen sei ausgeführt worden, dass dieser namentlich genannten Zöllnern gegenüber schon vor Erstattung des Gutachtens geäußert habe, dieses Gutachten würde für den Beschwerdeführer negativ ausfallen. Dieser Sachverständige sei auch wegen mangelnder sachlicher Kompetenz abgelehnt worden, zumal dieser gegenüber einem anderen gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Erstellung des Gutachtens erklärt habe, dass er sich bei der Gutachtenserstellung überfordert erachte, weil er mit Seeadlern noch nie etwas zu tun gehabt hätte. Er hätte auch keinerlei Kenntnis und Erfahrung über die Aufzucht derartiger Vögel in Gefangenschaft. Weiters hätte er keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiet der DNA-Fingerprints. Die mangelnde Inkompetenz dieses Sachverständigen werde auch durch das Gutachten von Dr. H bestätigt. Dennoch habe dieser Sachverständige ein Gutachten erstattet. Der in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom gestellte Antrag auf Ergänzung dieses Gutachtens sei unerledigt geblieben. Die belangte Behörde hätte in ihrer nur mangelhaften Begründung darauf eingehen und die Gedankengänge aufdecken müssen, warum keine Ablehnungsgründe vorliegen und sie dieses Gutachten für unbedenklich halte. Weiters stelle die belangte Behörde zwar fest, dass der Beschwerdeführer geschlechtsfähige Seeadlermännchen namens "Adam" und "Newag" sowie das Seeadlerweibchen "Lotte" in Gefangenschaft halte und dass künstliche Befruchtungsvorgänge stattgefunden hätten. Dies hätte auch zur Befruchtung von "Lotte" sowie zu der Tatsache geführt, dass sie gebrütet habe. Ferner werde das Weiterbrüten im Brutkasten sowie das Schlüpfen und Aufwachsen der beiden Seeadlerjungtiere "Juvenil" und "Moldau" festgestellt. Als nicht festgestellt hätte die belangte Behörde hingegen angenommen, dass es sich bei den gebrüteten Eiern, aus denen die beiden Seeadlerjungen hervorgegangen seien, um jene gehandelt habe, welche "Lotte" gelegt habe. Offensichtlich unterstelle die belangte Behörde, dass "Lotte" tatsächlich Eier gelegt habe, diese jedoch nicht ident mit jenen wären, aus denen die beiden Seeadlerjungen hervorgegangen seien. Die Begründung des Bescheides der belangten Behörde zu der Tatsache, ob die von "Lotte" gelegten Eier diejenigen gewesen seien, aus denen die beiden Jungtiere hervorgegangen seien, sei nur mangelhaft und in sich unschlüssig erfolgt. Es sei notorisch, dass im gesamten Bundesgebiet im Zeitpunkt des Schlüpfens der beiden Jungtiere keine anderen Seeadler Eier gelegt oder gebrütet hätten. Ferner müsse allgemein bekannt sein, dass im Bundesgebiet keine Seeadler in freier Wildbahn leben würden. Es widerspreche den Denkgesetzen, dass der von der Behörde unterstellte Vorgang eines Austausches der Eier überhaupt stattfinden hätte können, weil in der Natur keine Eier vorhanden seien. Weiters setzt sich die belangte Behörde mit dem in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten nicht kritisch auseinander. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass aus den beiden Gutachten von Dr. W und Dr. A nicht hervorgehe, welchen Datenumfang die Wissenschaftler für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit zwecks Feststellung der Verwandtschaft zu Grunde gelegt hätten. Dazu sei es erforderlich, dass die jeweilige Spezies und Population datenmäßig erhoben werde. Diese Gutachten würden keinerlei Vergleichsgrößen aus der Population enthalten, sodass diese auf ihre Genauigkeit keine Rückschlüsse zuließen. Deshalb würden auch die beiden Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass eine Verwandtschaft zwischen "Lotte", "Adam" und "Newag" sowie "Juvenil" und "Moldau" nicht ausgeschlossen werden könne. Der Sachverständige Dr. M habe ausgeführt, dass eine Verwandtschaftsbestimmung auch ohne Vergleichszahl aus der Population durchführbar sei, dies jedoch mit zu hohen Kosten verbunden sei, dass dies unwirtschaftlich sei. Immerhin würden die Gutachten von Dr. W und Dr. A Verwandtschaftsbeziehungen von einem Jungvogel zum möglichen Vater oder vom anderen Jungvogel zur möglichen Mutter einräumen. Daraus ergebe sich denklogisch, dass bei größerem Datenumfang aus der Spezies und Population der Seeadler diese beiden Gutachten zu einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad der Verwandtschaft gelangen könnten. Wären die Eier ausgetauscht worden, dann könnten derartige Wahrscheinlichkeiten der Verwandtschaft überhaupt nicht vorliegen. Schon daraus ergebe sich zwingend, dass die Eier keinesfalls unterschoben werden konnten. Die belangte Behörde würde sich weiters mit den fachmännischen Ausführungen des Privatgutachters Dr. H vom nicht auseinander setzen, obwohl in diesem Gutachten dargelegt worden sei, wie und auf welche Art die jeweiligen Untersuchungsergebnisse der Gutachten von Dr. W und Dr. A sowie das Gutachten von Dr. S zu werten sei. Durch die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Hätte die belangte Behörde dieses Gutachten bei der Beurteilung der Sache berücksichtigt, dann wäre sie für eine dem Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gekommen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer wegen der hohen Kosten nicht zuzumuten gewesen wäre, eine genaue Vaterschaftsbestimmung (gemeint: Verwandtschaftsbestimmung) auch ohne Vergleichszahlen aus der Population durchzuführen. Damit würde jedoch die belangte Behörde schlüssig einräumen, dass die Erbringung eines Nachweises durch DNA-Fingerprints im herkömmlichen Sinne nur unzureichend sei. Es würde somit dem Beschuldigten obliegen, welche Beweismittel er für den Nachweis der Nachzucht beantrage. Die belangte Behörde hätte daher bei denklogischer Überprüfung der Beweisergebnisse zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der Nachzucht gelungen sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz muss derjenige, der Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, auf Verlangen der Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollverwaltung, der Veterinärverwaltung, der Pflanzenschutzbehörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachweisen, dass er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen erfassten Exemplare genügt Glaubhaftmachung.

Nach § 17 Abs. 1 Z. 3 WA-Durchführungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die §§ 9, 10 oder 15 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verstößt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Seeadlern um solche handelt, die vom Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfasst sind. Er bringt jedoch vor, da er wegen derselben Tat bereits im Verfahren Zl. 3-1459-97 verfolgt worden sei, welches gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden sei, sei das zu Zl. 3-7668-97 eingeleitete Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet.

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat - auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift - den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist. Die bescheidmäßige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat dabei unter anderem zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG im Zusammenhalt mit § 69 AVG wieder aufnehmen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0106).

Mit seinem Vorbringen, die Durchführung des Verfahrens zu Zl. 3-7668-97 sei rechtswidrig, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das zu Zl. 3-1459-97 geführte Verfahren, wie sich insbesondere aus der dem Beschwerdeführer zugegangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom ergibt, mit der Begründung eingeleitet wurde, der Beschwerdeführer habe dem Hauptzollamt Innsbruck vom bis zumindest hinsichtlich a.) des Seeadlers mit der WAA-Ring Nr. 1 B 00837 und b.) des Seeadlers mit der WAA-Ring Nr. 1D 00877 den gemäß § 9 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzüberkommen-Durchführungsgesetz; WA-DG) erforderlichen Nachweis, dass es sich dabei um in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare handelt, nicht erbringen können. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom eingestellt. Demgegenüber lautete der Tatvorwurf im zu Zl. 3-7668-97 eingeleiteten (beschwerdegegenständlichen) Verfahren, der Beschwerdeführer habe als Besitzer und Halter der beiden Seeadler "Moldau", männlich, WAA-Ring Nr. 1? 00837, und "Juvenil", weiblich, WAA-Ring Nr. 1D 00877, welche vom Anhang I des Washingtoner Artenschutzüberkommens erfasst seien, auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Horn als Veterinärverwaltung, welche am vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen worden sei, dieser nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgewiesen, dass er die genannten Vögel vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt habe, oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handle, oder es sich um Exemplare handle, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt seien, da die in dem Verfahren Zl. 3-1459-97, auf das sein Rechtsvertreter in der Erklärung vom verwiesen habe, von ihm vorgebrachten Nachweise nicht die Eigenzucht der oben genannten Vögel beweisen würden, obwohl er zu diesem Nachweis als Halter und Besitzer der oben genannten Vögel verpflichtet sei (vgl. die Aufforderung zur Rechtfertigung vom ). Wie aus der Gegenüberstellung der Tatbeschreibungen ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 3-1459-97 zur Last gelegt, gegenüber dem Hauptzollamt Innsbruck den in § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz geforderten Nachweis nicht erbracht zu haben, während ihm im Verfahren Zl. 3-7668-97 zum Vorwurf gemacht wurde, gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Horn als Veterinärverwaltung der Verpflichtung zum Nachweis im Sinne der genannten Bestimmung nicht nachgekommen zu sein. Wie sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz zweifelsfrei ergibt, ist der Verpflichtung zum Nachweis, dass die in dieser Bestimmung normierten Tatbestände vorliegen, gegenüber jeder der genannten Behörden auf deren Verlangen nachzukommen. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei der nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat nicht um dieselbe Tat handelte, wegen der er im Verfahren Zl. 3-1459-97 verfolgt wurde. Da somit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt wurde. Der Umstand, dass sich im Verfahren Zl. 3-1459-97 nachträglich herausgestellt habe, dass das Hauptzollamt Innsbruck kein Verlangen im Sinne des § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz an den Beschwerdeführer gestellt habe, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen Dr. S wendet, ist ihm zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - auf das Gutachten dieses Sachverständigen nicht stützt. Vielmehr hat sie in der mündlichen Berufungsverhandlung einen weiteren Sachverständigen beigezogen, der zu den bereits eingeholten Gutachten vom (Gutachten Dr. A) und vom (Gutachten Dr. W), mit denen mittels "DNA-Fingerprinting" die mögliche Abstammung der Seeadler begutachtet wurde, Stellung genommen hat und zu dem Ergebnis gelangte, dass diese Gutachten die vom Beschwerdeführer behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse nicht bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die beigezogenen Sachverständigen hätten bei einem größeren Datenumfang aus der Spezies und Population zu einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad der Verwandtschaft gelangen können, übersieht er, dass den beiden vorliegenden DNA-Untersuchungen zufolge - dies wird durch die Aussage des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. M bestätigt - die Seeadlerjungen sich keiner der möglichen Elterntiere zuordnen lassen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Privatgutachten von Dr. H vermochte daran schon deshalb nichts zu ändern, weil mit diesem lediglich angebliche Fehler aller bis zu diesem Zeitpunkt eingeholten Gutachten behauptet wurden, ohne aber für die vom Beschwerdeführer behauptete Abstammung der beiden Seeadler Anhaltspunkte zu liefern.

Wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis der Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz auferlegt ist, dann muss er als von dieser formellen Beweislast Betroffener die Nachweise im Sinne dieser Gesetzesstelle erbringen. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, etwa (auch) durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es war demnach Aufgabe des Beschwerdeführers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im Übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0179).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die zur Frage der Abstammung der beiden Seeadler eingeholten und diesbezüglich eindeutigen Ergebnisse der Gutachten vom sowie vom zu dem Schluss gelangte, durch die Aussagen des Beschwerdeführers und der vernommenen Zeugen, wonach das Seeadlerweibchen "Lotte" zur fraglichen Zeit künstlich befruchtet worden sei und in der Folge gebrütet habe, werde der Behörde die vom Beschwerdeführer behauptete und von ihm nachzuweisende Tatsache, er habe die Seeadler in Gefangenschaft gezüchtet, nicht derart dargetan, dass der Behörde dadurch die Gewissheit vom Vorliegen dieser Tatsache vermittelt worden wäre. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe den im Sinne des § 9 Abs. 1 WA-Durchführungsgesetz geforderten Nachweis nicht erbracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am