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VwGH vom 29.09.1997, 96/17/0099

VwGH vom 29.09.1997, 96/17/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-08/28/01511/94, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug am um 09.42 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. ... befunden habe, welcher insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er die Entwertungen ", 9.30" getragen habe; der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe § 1 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ausgesprochen, daß er die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen habe.

1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom setzte die belangte Behörde die verhängten Strafen herab, bestätigte aber im übrigen das angefochtene Straferkenntnis "mit der Maßgabe", daß die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt umschrieben wurden:

"Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes. Die Verhängung der Geldstrafe gründet sich auf § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes."

Die belangte Behörde ging dabei - zusammengefaßt - davon aus, daß der Beschwerdeführer irrtümlich statt des Datums 12. März das Datum 11. März eingesetzt habe. Am habe der Beschwerdeführer in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Zeit sein Fahrzeug in keiner gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt. Ihm sei deshalb keine Verkürzung der Parkometerabgabe anzulasten, da durch das - wenn auch objektiv unrichtige - Ausfüllen des Parkscheines die Abgabe dennoch entrichtet worden sei. Durch das unrichtige Ausfüllen habe der Beschwerdeführer aber gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen verstoßen, da in dieser Bestimmung entsprechende Anordnungen über die Entwertung von Parkscheinen, so auch betreffend den Beginn der Abstellzeit, enthalten seien.

1.3. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich in seinem Recht "auf Straflosigkeit bei Nichtvorliegen von Strafbarkeitsgründen im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 und § 4 Wr. ParkomG" verletzt.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß infolge des Irrtums beim Ausfüllen des Parkscheines die subjektive Tatseite nicht gegeben und darüber hinaus Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die belangte Behörde habe erstmals am den Vorwurf der Verletzung der Regeln über die ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheines erhoben.

2.2. Was das zuletzt genannte Beschwerdevorbringen betrifft, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß gemäß § 31 Abs. 1 VStG die Verfolgung einer Person (nur) dann unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 leg. cit. bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

Nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0152, mwN). Die - richtige - rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente ist dabei nicht erforderlich. Im Beschwerdefall ist jedenfalls die dem Beschwerdeführer am zugestellte "Aufforderung zur Rechtfertigung" als fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung zu werten, da sich aus dieser alle der Bestrafung durch beide Verwaltungsinstanzen zugrundeliegenden Sachverhaltselemente ergeben. Dort heißt es nämlich, daß dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt werde:

"Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges ... mit dem

behördlichen Kennzeichen ... am um 9.42 Uhr in ... in

einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine

Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig

entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug

der Parkschein Nr. ... befand, welcher insoferne unrichtig

entwertet war, als er die Entwertung , 9.30 Uhr trug.

Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Verfolgungsverjährung liegt daher nicht vor.

2.3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf einen sein Verschulden ausschließenden Irrtum beruft, ist ihm nicht zu folgen. Sowohl das Delikt der Abgabenverkürzung gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes als auch die "sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote" des Wiener Parkometergesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (vgl. § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes, zum Wortlaut sowohl des Abs. 1 wie auch des Abs. 2 und der hier in Betracht kommenden Bestimmungen siehe unten) können fahrlässig begangen werden (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, daß bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt das richtige Datum (12. März) auf dem Parkschein anzugeben gewesen wäre. Aus dem unbestritten festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters nicht, daß der Beschwerdeführer zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde aufgrund des zur subjektiven Tatseite erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers zu weiteren Erhebungen und Feststellungen hätte Anlaß finden müssen, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum vermag daher seine Strafbarkeit nicht zu hindern.

2.4. Die Abs. 1 und 2 des § 4 des Wiener Parkometergesetzes LGBl. Nr. 47/1974 lauten in der Fassung LGBl. Nr. 30/1977 wie folgt:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

(2) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- zu bestrafen."

Die belangte Behörde hat in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. eine Übertretung des Gebotes des § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 15/1986, erblickt. Der für die Beurteilung des Beschwerdefalles in Betracht kommende erste Satz dieser Bestimmung ordnet an, daß die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen hat, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Anders als dies der Beschwerdeführer tut, kann diese Bestimmung zwanglos dahin interpretiert werden, daß unter "Abstellzeit" die "richtige" Abstellzeit gemeint ist und somit die (irrtümliche) Anführung einer "falschen" Abstellzeit dem Gebot der Entwertung des Parkscheines nicht entspricht. Die belangte Behörde hat aber insoweit übersehen, daß mit § 4 der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom , PrZ 576, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/1986), die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet ist. Dieser - im hier in Betracht kommenden Umfang durch das Wiener Parkometergesetz gedeckten - Bestimmung ist somit zu entnehmen, daß nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann aber im Hinblick auf die oben erwähnte Bestimmung des § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, daß die Abgabe erst mit "richtiger" Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde - wie im Beschwerdefall irrtümlich - der Parkschein falsch (bezogen auf die Abstellzeit) ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Abgabepflichtige - wie dies die belangte Behörde im Beschwerdefall nach den Angaben des Beschwerdeführers angenommen hat - zu dem Zeitpunkt, der als Abstellzeitpunkt dem Parkschein zu entnehmen war, keinen abgabepflichtigen Tatbestand gesetzt hat, ist doch die ordnungsgemäße Erbringung der Abgabe Sache des Abgabepflichtigen.

Der Beschwerdeführer wäre daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes zu bestrafen gewesen.

2.5. Die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat geht zur Gänze in der Abgabenverkürzung auf, die dem Beschwerdeführer zu Recht von der Behörde erster Instanz zur Last gelegt worden war. Dadurch, daß dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid jenes mit geringerem Unrechtsgehalt verbundene, durch die Abgabenverkürzung an sich konsumierte Delikt angelastet wurde, das überdies noch mit geringerer Strafe als die Abgabenverkürzung bedroht ist, wird der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt. Der Strafanspruch ist nämlich durch die - allerdings objektiv rechtswidrige - Bestrafung wegen des konsumierten Deliktes hinsichtlich des gesamten der Verfolgung unterzogenen historischen Geschehens verbraucht.

2.6. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.