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VwGH vom 21.04.1997, 96/17/0097

VwGH vom 21.04.1997, 96/17/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/21/01794/95, betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom richtete der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung (im folgenden: Wr. ParkometerG), an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das Ersuchen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu geben, wem er das dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug, welches zu einem angegebenen Zeitpunkt in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, gab in seinem fristgerecht erstatteten Antwortschreiben bekannt, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen sei an:

"J. F.,

E.-straße 55

W.

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

W. F. "

Mit zwei Schreiben des Magistrats des Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer einerseits zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm vorgehalten, er habe dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei, andererseits wurde er davon verständigt, daß eine an den angegebenen Lenker adressierte Strafverfügung nicht zugestellt werden konnte, da die Anschrift ungenügend sei.

Mit Schriftsatz vom gab der Beschwerdeführer der Behörde bekannt, daß die Anschrift von J.F. versehentlich unrichtig angeführt worden sei und diese richtig L.-Gasse 12 in W laute. Die Richtigstellung erfolge sofort nach Erkennen des Versehens. Bei der ursprünglich angegebenen Adresse handle es sich um seine eigene Privatadresse, bei der richtiggestellten Adresse handle es sich um die seines Vaters.

1.2. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer schuldig erkannt, er habe dem an einem bestimmten Tag ordnungsgemäß zugestellten (näher beschriebenen) Auskunftsverlangen des Magistrats nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei. Er habe dadurch § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. Begründend führte die Behörde in diesem Bescheid (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1622/78) aus, die Auskunft müsse in dem Sinn richtig und vollständig sein, daß aufgrund dieser Auskunft der Lenker ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Eine an den vom Beschwerdeführer angegebenen Lenker gerichtete Strafverfügung sei der Behörde mit dem Vermerk "Anschrift ungenügend" retourniert worden. Die Anschrift sei ungenügend bzw. unvollständig gewesen und auch die Richtigstellung wirke nicht schuldbefreiend, weil diese nicht innerhalb der für eine Lenkerauskunft vorgeschriebenen gesetzlichen Frist von 14 Tagen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift treffe (§ 5 Abs. 1 VStG). Bei der Strafbemessung seien drei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seine Auskunft sei nur teilweise unrichtig gewesen. Zufolge der Fülle der in seiner Familie existierenden Personen (teilweise gleichen Vor- und Familiennamens) und der offenbar ungenauen Bearbeitung in seiner Kanzlei sei als Anschrift seines Vaters J.F. versehentlich die Wohnadresse des Beschwerdeführers selbst bekanntgegeben worden. Dieser Irrtum sei erst aufgefallen, als ihm die Schreiben der Erstbehörde vom zugekommen seien. Die unrichtige Anschrift sei von ihm sofort richtiggestellt worden. Er sei daher sofort nach Erkennen des Fehlers der Korrekturpflicht nachgekommen. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom seien Irrtümer bei der Auskunftserteilung ehestens zu berichtigen, was im gegenständlichen Fall nach Erkennen des Irrtums geschehen sei. Es liege daher ein bedauerlicher Irrtum, aber kein Verstoß gegen die gesetzliche Norm vor.

Aus den im Akt erliegenden Personendatenbankanfragen läßt sich entnehmen, daß an der berichtigten Adresse L.-Gasse 12 drei Personen mit dem Namen J.F. und eine Person mit dem Namen U.J.F. existierten, wobei eine dieser Personen am verstorben ist.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid im wesentlichen aus, die zunächst erteilte Lenkerauskunft sei unrichtig gewesen, weil der Beschwerdeführer eine falsche Adresse des J.F. angegeben habe. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 371/73, betreffe die Zulässigkeit einer Lenkererhebung auf fernmündlichem Weg. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 334/71, ausgeführt, daß eine Verletzung der Auskunftspflicht auch dann vorliege, wenn der Auskunftspflichtige Irrtümer bei der Auskunftserteilung nicht ehestens und eindeutig berichtige. Auch dieses Erkenntnis stehe im Zusammenhang mit einer telefonischen Lenkererhebung. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um ein schriftliches Ersuchen, für dessen Beantwortung dem Auskunftspflichtigen zwei Wochen Zeit blieben. Bei dieser Frist könne aber erwartet werden, daß der Auskunftspflichtige eine richtige Auskunft erteile und nicht irrtümlicherweise eine falsche Adresse bekanntgebe, zumal das Gesetz dem Zulassungsbesitzer zur Vermeidung von Irrtümern die Führung von Aufzeichnungen auftrage. Der Beschwerdeführer habe sich ferner erst zur Berichtigung entschlossen, als ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugekommen seien. Von einer ehesten Berichtigung des Irrtums könne nicht gesprochen werden. Der Berufung in der Schuldfrage sei daher keine Folge zu geben gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG bestraft zu werden, verletzt.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und verzeichnete an Kosten den Vorlageaufwand von S 565,--.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 1a Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

2.2. Zur Erfüllung der in § 1a Wr. ParkometerG festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung müssen Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden. Das Tatbild des § 1a leg. cit. ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder wie im vorliegenden Fall die Adresse - unrichtig ist oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. die zur vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/02/0156 und vom , Zl. 89/03/0068). Die Erteilung einer richtigen bzw. vollständigen Auskunft nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ändert an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0332, 0408).

Dem vom Beschwerdeführer in dessen Berufung angeführten, abweisenden Erkenntnis vom , Zl. 371/73, lag ein Fall zugrunde, in dem die telefonische Auskunftserteilung verweigert und die Auskunft nachträglich erteilt wurde; dieses Erkenntnis enthält lediglich Ausführungen zur Zulässigkeit einer fernmündlichen Anfrage. Auch dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 334/71, lag eine fernmündliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer zugrunde, der zunächst angab, selbst der Lenker gewesen zu sein, dies jedoch später in den Verwaltungsstrafverfahren in Abrede stellte und sich darauf berief, daß er bei dem überraschenden und unvorbereiteten Telefonat aus einem entschuldbaren Irrtum heraus eine objektiv falsche Auskunft erteilt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Erkenntnis ein Eingehen auf die Frage, ob und wann ein Tatsachenirrtum "entschuldigen" könne, im damaligen Fall für überflüssig und führte dazu aus, daß selbst im Falle eines Irrtums jedenfalls die aus dem Gesetz abzuleitende Pflicht bestehe, diesen Irrtum ehestens und eindeutig zu berichtigen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß eine nachträgliche Berichtigung etwas an der Verwirklichung des Tatbildes ändere, sondern lediglich für den dortigen Sachverhalt klargestellt, daß Fahrlässigkeit schon deshalb anzunehmen gewesen sei, weil der Auskunftspflichtige den Irrtum nicht rechtzeitig und eindeutig berichtigt hatte.

2.3. Relevant könnte ein Tatbildirrtum in Verbindung mit einer ehesten und eindeutigen Berichtigung des Irrtums nur bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes sein.

In der Beschwerde wird ähnlich wie im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, der "offensichtliche" Fehler sei bei der kursorischen Beantwortung der Lenkeranfrage unterlaufen, dem Beschwerdeführer sei die (richtige) Anschrift seines Vaters naturgemäß bekannt gewesen und es sei eben nur infolge eines Diktatfehlers die Anschrift unrichtig wiedergegeben worden; der Fehler sei prompt nach Erkennen des Irrtums im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtiggestellt worden, das Delikt auf der inneren Tatseite daher nicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 1a Wr. Parkometergesetz handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt werden kann, daß er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0618).

Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als "Negation des Vorsatzes" folgt, daß bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB3 119).

Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so lag der Irrtum nicht in einer falschen Vorstellung von der anzugebenden Person oder deren richtiger Adresse, sondern in der falschen Vorstellung von der tatsächlich erteilten Auskunft. Ob dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Verwaltungsstrafverfahren die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gelungen ist, hängt davon ab, ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.

Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters - der sich in der konkreten Situation des Täters befindet - abzustellen.

Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ist im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen, daß dem Beschwerdeführer für die Beantwortung der schriftlichen Anfrage eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung gestanden ist und das Gesetz dem Auskunftspflichtigen zur Vermeidung von Irrtümern die Führung von Aufzeichnungen vorschreibt. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, es kann daher von ihm auch in eigenen Angelegenheiten erwartet werden, daß er schriftliche Äußerungen insbesondere Behörden gegenüber sorgfältig verfaßt bzw. kontrolliert. Die Auskunftspflicht trifft den Auskunftspflichtigen persönlich. Bedient er sich zur Abfassung bzw. Erteilung der Auskunft dritter Personen, so hat er sich von der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrages zu überzeugen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 657/80). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß der Fehler aufgrund "offenbar ungenauer Bearbeitung in seiner Kanzlei" oder "bei der kursorischen Beantwortung der Lenkeranfrage" bzw. "infolge eines Diktatfehlers" passiert sei, so zeigt allein schon dieses Vorbringen, daß der Beschwerdeführer die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hätte der Beschwerdeführer das Antwortschreiben nämlich nicht ungenau bzw. flüchtig verfaßt bzw. verfassen lassen, so wäre ihm der Irrtum nicht unterlaufen, oder es wäre ihm bei der gebotenen sorgfältigen Kontrolle jedenfalls vor der Unterfertigung des Schreibens aufgefallen, daß darin fälschlich seine eigene Wohnadresse als Adresse des J.F. angegeben war. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Verschulden des Beschwerdeführers bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 1a Wr. ParkometerG ausgegangen.

2.4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß auch die richtiggestellte Auskunft nicht eindeutig war, da an der nachträglich bekanntgegebenen Adresse mehrere Personen gleichen Vor- und Familiennamens existierten und dies dem Beschwerdeführer von vornherein bekannt sein mußte. Daß in einem solchen Fall die Angabe weiterer Individualisierungsmerkmale - über den Namen und die Adresse hinaus - zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung bereits in seinen - denselben Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnissen vom , Zlen. 95/17/0187 u.a., sowie vom , Zlen. 96/17/0332, 0408, dargelegt.

2.5. Aus den unter 2.2. und 2.3. dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.