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VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162

VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des F in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 3/36-5/1993, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom bis im Rahmen seiner Gewerbeausübung (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen) an einem näher bezeichneten Ort in Innsbruck eine gewerbliche Betriebsanlage, und zwar einen Betrieb zur Ausübung des Handels mit Kraftfahrzeugen, betrieben zu haben. Diese Betriebsanlage sei in Anbetracht dessen, daß dort Kraftfahrzeuge abgestellt worden seien bzw. würden, in Ansehung eines Brandes geeignet, eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Kunden und Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 hervorzurufen. Außerdem sei sie infolge des im Zuge des Zu- und Abfahrens mit Kraftfahrzeugen und des dabei verursachten Lärms und üblen (durch Autoabgase hervorgerufenen) Geruches im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 geeignet, die dortigen Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen. Die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1973 sei jedoch nicht vorgelegen, sodaß eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt wurde. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, vom Beschwerdeführer sei unbestritten geblieben, daß er im Tatzeitraum am Tatort in Ausübung des Kraftfahrzeughandels einen Autoabstellplatz mit darauf abgestellten Gebrauchtfahrzeugen unterhalte. Ferner stehe fest, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom im Instanzenzug festgestellt worden sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der angezeigten Verlegung des Betriebes des Beschwerdeführers auf den in Rede stehenden Standort seien nicht gegeben und es sei die Verlegung des Betriebes untersagt worden. In diesem Bescheid sei u.a. ausgeführt worden, es stehe auch die Bestimmung des § 15 Z. 2 GewO 1973 der Gewerbeausübung entgegen, da der Kraftfahrzeughandel nicht ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 ff leg. cit. für die notwendigen Mindesteinrichtungen ausgeübt werden könne. In seinem vom unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anläßlich des gegenständlichen Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten komme der Sachverständige in seinem schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, es handle sich beim gegenständlichen Betrieb des Beschwerdeführers um eine (gemeint offenbar: genehmigungspflichtige) Betriebsanlage, da auf Grund der Gegebenheiten Nachbarn durch Geruch oder Lärm von zu- und abfahrenden Fahrzeugen belästigt werden könnten. Auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs könne durch diese Fahrzeuge beeinträchtigt werden, da sich die Zufahrt zur Betriebsstätte im Kreuzungsbereich befinde. Auch könne es durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf ungeschottertem Boden bei Undichtheit der Fahrzeuge zu einer Verschmutzung des Erdreiches und unter Umständen auch zu einer Grundwasserverschmutzung kommen. Nach Darstellung des Inhaltes der bezughabenden Gesetzesstellen und nach wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen führte der unabhängige Verwaltungssenat weiter aus, eine Ergänzung dieses Gutachtens sei deshalb nicht erforderlich, weil die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 verursachen zu können, genüge. Außerdem habe der Amtssachverständige sein Gutachten nach Durchführung eines Ortsaugenscheines erstellt. Die Vornahme eines Augenscheines hätte am Inhalt des Gutachtens nichts ändern können. Wenn die Qualifikation des Amtssachverständigen hinsichtlich seiner Angaben bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser angezweifelt würden, so sei darauf hinzuweisen, daß schon das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ausreichend für die Genehmigungspflicht sei. Auch sei im Spruch des Straferkenntnisses auf die Grundwasserbeeinträchtigung nicht hingewiesen worden. Es bestehe daher kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten habe. In der Folge legte der unabhängige Verwaltungssenat die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die in Rede stehende Betriebsanlage grenze an eine stark befahrene Straße. Überdies führe in einer Entfernung von nur 100 m ein mehrspuriger Autobahnzubringer daran vorbei. Unter diesen Umständen könne durch den Betrieb seiner Betriebsanlage eine Verschlechterung der Lärm- und Geruchsimmissionssituation nicht herbeigeführt werden. Es könne aber auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die Betriebsanlage nicht beeinträchtigt werden, weil sich die Betriebsanlage zwar in einem Kreuzungsbereich befinde, die einmündende Straße sei aber mit Fahrverbot - ausgenommen Anrainer - belegt, sodaß sie eher den Charakter eines Fußweges, denn einer Straße aufweise. Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des Gutachtens veranlaßt, wären diese Umstände zutage gekommen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Tatzeitraum hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.)
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. b angeführten Nutzungsrechte,
2.)
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.)
die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4.)
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5.)
eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Gesetzesstelle ergibt, begründet bereits die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung nach § 77 GewO 1973 zu erteilen oder zu versagen.

Ausgehend von dieser Rechtslage bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde eine Ergänzung des von ihr eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen dahin, ob die von der in Rede stehenden Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen infolge der konkreten Umgebungssituation eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn tatsächlich herbeiführen oder ob die Zufahrt zur Betriebsanlage tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darstellt, unterließ. Daß aber schon auf Grund der von der belangten Behörde - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen - getroffenen Feststellungen der Eintritt der genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Schließlich tritt der Beschwerdeführer auch der Annahme der belangten Behörde, die Betriebsanlage sei wegen der dort abgestellten Kraftfahrzeuge auch geeignet, "in Ansehung eines Brandes" eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Kunden und Nachbarn herbeizuführen, nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.