VwGH vom 22.11.1994, 94/04/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des Dkfm. G in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-220150/16/Kl/Rd, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ gegenüber dem Beschwerdeführer ein mit datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Herr Dkfm. G hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß am in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, in N, die Doppelspritzbänder mit Trocknungskanal Nr. 5 und Nr. 6 (laut Numerierung der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Maschinenaufstellungsskizze vom , und zwar die Doppelanlage mit zwei Rundspritzmaschinen und zwei Trockenkanälen Nr. 5 - Fabrikat Carlessi sowie die Doppelanlage mit zwei Rundspritzmaschinen und zwei Trockenkanälen Nr. 6 - ohne nähere Firmenbezeichnung) ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden; die Spritzbänder Nr. 5 und Nr. 6 wurden als Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme der mit Bescheid vom , Zl. Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackier- und Trocknungsanlage errichtet und in Betrieb genommen; der Betrieb der Spritzbänder Nr. 5 und Nr. 6 ist insbesondere wegen der Abluftführungen der beim Farb- und Lackauftrag sowie beim Trocknen entstehenden Farbnebel geeignet, geruchstragende Stoffe vorwiegend in Richtung Süden und Nordwest bis Nordost zu emittieren, dadurch in die Umgebung gelangen und somit geeignet sind, u.a. bei den Nachbarn H, M, B, Bahnhofswohnung, Geruchsbelästigungen hervorzurufen, weshalb diese Doppelspritzu. Trocknungsanlage Nr. 5 u. Nr. 6 gemäß § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtig ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 366 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. §§ 74 ff und 81 GewO 1973 und § 9 Abs. 1 VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von
25.000,-- 25 Tage 366 (1) Z. 4
i.V.m. § 370
(2) GewO 1973
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 2.500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 27.500,--."
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom insofern Folge, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des "§ 9 Abs. 1 VStG" der "§ 370 Abs. 2 GewO 1973" zu zitieren ist.
Über Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0149, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil dem Beschwerdeführer im Spruch dieses Bescheides vorgeworfen wurde, die in Rede stehenden Maschinen "ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben" zu haben, ihm somit ein Verhaltung zur Last gelegt wurde, das (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) dem Tatbild des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 entspricht, während ihm in dem § 44a Z. 2 VStG betreffenden Spruchteil eine Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 zur Last gelegt wurde. Außerdem erwies sich auch die Zitierung der Strafnorm als verfehlt.
Mit dem als Ersatzbescheid ergangenen Bescheid vom gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis insofern Folge, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß
"a) im Spruch die Formulierung "ohne gewerbehördliche Genehmigung betrieben wurde; die ... und in Betrieb genommen" durch die Formulierung "entgegen der mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom , Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackier- und Trockungsanlage als Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme betrieben wurden" zu ersetzen,
b) bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des "§ 9 Abs. 1 VStG" der "§ 370 Abs. 2 GewO 1973" zu zitierten ist und
c) als Strafnorm "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973" zu zitieren ist."
Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom sei gemäß den §§ 25, 26, 27, 30 und 32 GewO 1856 die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) bei der in Rede stehenden Betriebsanlage unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt worden. Eine dieser Auflagen habe gelautet, es sei bei der Kollaudierung ein Maschinenaufstellungsplan der Gesamtanlage vorzulegen. Ein solcher Maschinenaufstellungsplan sei am seitens der G-Ges.m.b.H. vorgelegt worden. Am 9. Juni 199. habe eine Überprüfung stattgefunden, der auch dieser Maschinenaufstellungsplan zugrunde gelegen sei. Dieser Plan sei mit dem Genehmigungsvermerk "genehmigt mit Bescheid vom " am versehen worden und mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom selben Tag eine Ausfertigung unter Anschluß u.a. einer Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführer sowie auch dem Arbeitsinspektorat Linz zugesandt worden. Eine weitere bescheidmäßige Erledigung sei nicht ergangen. Die in diesem Maschinenaufstellungsplan als im Bestand existierend und als dem Konsens entsprechend eingetragene Maschine Nr. 5 sei als Einfachspritzmaschine mit Trocknungskanal ausgewiesen. Eine Maschine Nr. 6 sei nicht eingezeichnet und daher zu diesem Zeitpunkt im Bestand nicht vorhanden gewesen. Anläßlich einer Überprüfung der Betriebsanlage am sei festgestellt worden, daß im Obergeschoß des Baus 16 5 Spritzbänder mit Absaugung über Dach vorhanden gewesen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom sei die Schleiferei genehmigt und in der Folge ausgeführt worden. Im Zuge dieser Ausführung seien auch die Schleifmaschinen verlegt worden. Erst dadurch sei Platz für die Aufstellung eines weiteren Spritzbandes, nämlich des Spritzbandes Nr. 6 frei geworden. Die Aufstellung dieses Spritzbandes sei jedenfalls nach dem erfolgt. Erst nach diesem Zeitpunkt sei auch die Nachrüstung der Spritzbänder Nr. 5 und 6 auf Doppelspritzanlagen erfolgt. In der Folge sei es zu gehäuften Beschwerden der Nachbarn wegen Geruchsbelästigungen gekommen. Dies sei in der Folge bei verschiedenen gewerbebehördlichen Überprüfungen verifiziert worden. Die derzeitige Abluftführung von den in Rede stehenden Spritzbändern sei geeignet, unzumutbare Geruchsbelästigungen im Nachbarschaftsbereich des Betriebes hervorzurufen. Nach Darstellung des Inhaltes der Bezug habenden Rechtsvorschriften und der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen wird weiter ausgeführt, durch die Veränderungen an den Spritzlackier- und Trockungsanlagen sei eine die Kapazität erheblich erhöhende Änderung einer vorhanden gewesenen Maschine bzw. die Neuaufstellung einer weiteren Maschine vorgenommen worden, was jedenfalls zu Auswirkungen auf die Nachbarn, konkret zu Geruchsbelästigungen, zu führen geeignet sei. Es sei daher von einer Bewilligungspflicht der Betriebsanlagenänderung auszugehen, welcher Pflicht der Beschwerdeführer aber bislang nicht nachgekommen sei. Die mehreren amtlichen Überprüfungen des Betriebes in den Folgejahren könnten ein förmliches Genehmigungsverfahren mit vom Konsenswerber beizubringenden Einreichunterlagen nicht ersetzen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Änderung im Hinblick auf die Spritzanlagen 5 und 6 im Obergeschoß bei Bau 16 ohne Genehmigung vorgenommen und diese Maschinen nach der Änderng betrieben habe. Er habe damit objektiv den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 81 GewO 1973 erfüllt. Es sei aber auch die subjektive Tatseite erfüllt, weil dem Beschwerdeführer als Gewerbetreibenden zugemutet werden könne, daß er die für seine Berufsausübung erforderlichen Vorschriften kenne und sich danach verhalte. Es folgen schließlich Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 617/94-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt:
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"1. | Nichterlassung eines Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates wegen Unzuständigkeit gemäß § 1 i.V.m. | |||||||||
§ 67a Abs. 1 AVG, und | ||||||||||
2. | Nichterlassung eines Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates wegen entschiedener Sache gemäß § 21 i.V.m. § 45 AVG, und Beachtung des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem im Verwaltungsstrafverfahren, und | |||||||||
3. | genaue Zitierung der Gesetzesstelle, die dem Täter die Strafnorm, gegen die er verstoßen hat, nennt, gemäß § 44a VStG, und | |||||||||
4. | Nichtbestrafung gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 i.V.m. § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO." |
In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bekämpft der Beschwerdeführer vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Darüber hinaus macht er Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Vorbringen geltend, da in der gegenständlichen Rechtssache der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis der belangten Behörde vom mit Erkenntnis vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben habe, sei die belangte Behörde zum Erlaß des gegenständlichen Erkenntnisses vom unzuständig gewesen. Der unabhängige Verwaltungssenat sei nicht befugt, in einem Verwaltungsstrafverfahren, nachdem bereits ein Erkenntnis in derselben Sache aufgehoben worden sei, neuerlich zu entscheiden. Die belangte Behörde habe daher auch gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" verstoßen. Als Mangel des Spruches des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, die von der belangten Behörde zitierte Strafnorm sei verfehlt, weil der Einleitungssatz des § 366 Abs. 1 GewO 1973 nur besage, daß jemand eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe zu ahnden sei, begehe. § 370 Abs. 2 leg. cit. besage, daß bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen seien. Durch diese Strafbestimmungen sei es dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, welche Tatbestandsmerkmale der Z. 1 bis 4 des § 366 Abs. 1 leg. cit. aus der Sicht der Behörde als verwirklicht angesehen wurden.
Bei seinen Ausführungen zur Unzuständigkeit der belangten Behörde und zum Verstoß gegen den Grundsatz des ne bis in idem übersieht der Beschwerdeführer, soweit diese Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG, wonach die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.
Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ein in einer Verwaltungsstrafsache ergangener Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben wird, kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen niemals einer Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gleich. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0353, betrifft einen völlig anders gelagerten Fall.
Auch der der belangten Behörde zum Vorwurf gemachte Spruchfehler liegt nicht vor. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen verwechselt der Beschwerdeführer die Begriffe der "verletzten Norm" im Sinne des § 44a Z. 2 VStG und der "Strafnorm" im Sinne des § 44a Z. 3 leg. cit. Die Beschwerde erweist sich jedoch auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0149, dargelegt hat, entspricht der Vorwurf, bestimmte Maschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben, dem Tatbild des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993. Mit der nunmehr durch die belangte Behörde vorgenommenen Änderung der Formulierung der dem Beschwerdeführer im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zur Last gelegten Tat wird aber dieser Vorwurf sachverhaltsmäßig nicht geändert, sodaß nach wie vor die im Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG zur Last gelegte Tat nicht dem Tatbestand der als verletzte Norm herangezogenen Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in der zitierten Fassung entspricht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, besteht nämlich das Tatbild dieser Norm nicht darin, daß der Gewerbetreibende einzelne geänderte Maschinen einer Betriebsanlage betreibt, sondern darin, daß die (gesamte) Betriebsanlage nach der Vornahme genehmigungspflichtiger Änderungen betrieben wird.
Da dies die belangte Behörde neuerlich verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid wiederum mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlaßt, daß nach dem Inhalt der ihm vorliegenden, allerdings wenig geordneten und wegen des Mangels eines Aktenverzeichnisses auch unübersichtlichen Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Grund zur Annahme besteht, daß hinsichtlich einer durch den Beschwerdeführer zur in Rede stehenden Tatzeit begangenen Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in der zitierten Fassung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. nicht ergangen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Begehren war abzuweisen, da im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 1086/71).