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VwGH vom 20.10.1999, 99/04/0069

VwGH vom 20.10.1999, 99/04/0069

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/04/0072 E

99/04/0071 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 2.) der Gewerkschaft der Privatangestellten und 3.) der Gewerkschaft Bau-Holz, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. G u.a., Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 38.590/3-III/A/5/99, betreffend Verfahren gemäß § 137 WKG (mitbeteiligte Parteien: 1.) Wirtschaftskammer Österreich in Wien IV, Wiedner Hauptstraße 63,


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2.)
Wirtschaftskammer Oberösterreich in Linz, Hessenplatz 3,
3.)
Bundessektion Gewerbe und Handwerk in Wien IV, Wiedner Hauptstraße 63, 4.) Landessektion Gewerbe und Handwerk für Oberösterreich in Linz, Hessenplatz 3, 5.) Bundessektion Industrie in Wien IV, Wiedner Hauptstraße 63, 6.) Landessektion Industrie für Oberösterreich in Linz, Hessenplatz 3, 7.) T GmbH in L, die siebentmitbeteiligte Partei vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom erhob der Erstbeschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 HKG. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass unter anderem das von der siebentmitbeteiligten Partei geführte Tischlereiunternehmen seine Tätigkeit zwar in Form eines Industriebetriebes ausübe, tatsächlich aber innerhalb der Kammerorganisation nicht dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie, sondern jenem der Innung für Tischler angehöre. Das Beibehalten der Innungszugehörigkeit bringe diesem Unternehmen zu Lasten der bei ihm beschäftigten Arbeiter und Angestellten den Vorteil, dass diese Arbeitnehmer lediglich nach dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs oder nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes entlohnt werden müssten. Die Entgeltgestaltung in diesen Kollektivverträgen sei ungünstiger als jene im Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie Österreichs oder für Angestellte der Industrie. Bei richtiger Zuordnung zur Fachgruppe Industrie wären auf die betroffenen Arbeitnehmer die letztgenannten Kollektivverträge gemäß § 8 ArbVG anzuwenden. Der gegenständliche Betrieb beschäftige mehr als 100 Arbeitnehmer. Er sei in Form eines Industriebetriebes eingerichtet und unterscheide sich deutlich von Betrieben, in denen das Tischlerhandwerk betrieben werde. Dies betreffe sowohl die technischen Einrichtungen, die Vielzahl der verwendeten Maschinen, die serienmäßige Erzeugung, die arbeitsteilige Produktion und die große Anzahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern. Sämtliche der genannten Merkmale seien für einen Handwerksbetrieb untypisch. Es lägen daher die Voraussetzungen für einen Industriebetrieb gemäß § 7 GewO 1994 vor. Schließlich wurde der Antrag gestellt, der paritätische Ausschuss gemäß § 64 HKG möge eine einvernehmliche Regelung dahingehend herbeiführen, dass der Betrieb der siebentmitbeteiligten Partei der Fachgruppe Industrie innerhalb der zuständigen Wirtschaftskammer zugeordnet werde.

Da weder der bei der Landeskammer Oberösterreich noch der bei der Bundeskammer eingerichtete paritätische Ausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist eine einvernehmliche Regelung erzielen konnte, erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den nunmehr angefochtenen Bescheid vom , mit dem die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 137 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne von den von den paritätischen Ausschüssen eingeholten Unternehmensdaten ausgegangen werden, wonach das gegenständliche Kammermitglied mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftige. Voraussetzung für eine aufsichtsbehördliche Entscheidung gemäß § 137 WKG sei eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes durch eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Da dem Österreichischen Gewerkschaftsbund eine derartige Qualifikation zukomme, sei noch zu prüfen gewesen, ob die Fachgruppenzugehörigkeit des von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Kammermitgliedes die Interessen der in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer berühre. Bezüglich der Berührtheit von Arbeitnehmerinteressen sei dem Bericht des Handelsausschusses vom , 878 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats XVIII. GP, zu entnehmen: "Die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes zieht die entsprechende Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers nach sich. Durch diese Kollektivvertragsangehörigkeit werden in vielen Fällen durch die Zuordnung eines Kammermitgliedes zu einer Fachgruppe auch Arbeitnehmerinteressen berührt." Aus dieser Formulierung sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber selbst nicht in jeder - allenfalls auch unrichtigen - Zuordnung eines Kammermitgliedes Arbeitnehmerinteressen berührt sehe (arg.: in vielen Fällen). Es bedürfe demnach in jedem einzelnen Fall der Prüfung einer tatsächlichen Benachteiligung von Arbeitnehmern. Dass eine aufsichtsbehördliche Entscheidung über die Zuordnung eines Kammermitgliedes nur im Falle der Benachteiligung von dessen Arbeitnehmern zu treffen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der verfahrenseinleitende Antrag nur von einer Interessenvertretung der Arbeitnehmer erhoben werden könne. In diesem Sinne hätten die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers für eine Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht ausgereicht, weswegen er mit Schreiben vom unter Einräumung einer Frist von vier Wochen aufgefordert worden sei, seine Aufsichtsbeschwerde dahingehend zu präzisieren, welche konkreten Benachteiligungen welcher konkreten Arbeitnehmer durch die Zugehörigkeit des verfahrensgegenständlichen Kammermitgliedes zur Innung der Tischler vorlägen. Mit Schriftsätzen vom und vom habe der Erstbeschwerdeführer um Fristerstreckung von drei bzw. weiteren zwei Wochen ersucht, da diese Erhebungen zeitraubender seien als dies ursprünglich angenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom sei letztlich eine Gegenüberstellung einiger kollektivvertraglicher Unterschiede vorgelegt worden. Ein Kollektivvertrag stelle indes nur einen Mindeststandard dar, der gemäß § 3 ArbVG sowohl durch Betriebsvereinbarung als auch durch Arbeitsvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden könne. Daher sage die bloße Gegenüberstellung der Kollektivverträge noch nichts über eine tatsächliche Benachteiligung der Arbeitnehmer des verfahrensgegenständlichen Kammermitgliedes aus. Eine entsprechende Präzisierung der Benachteiligung von Arbeitnehmern durch eine allenfalls unrichtige Fachgruppenzuordnung des Kammermitgliedes, die eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde erst möglich machen würde, sei trotz der Aufforderung nicht vorgenommen worden. Dies sei jedoch auf Grund der Bestimmungen des ArbVG durchaus möglich gewesen. So stehe dem Betriebsrat gemäß § 89 ArbVG das Recht der Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer zu und ermächtige diesen durch § 90 leg. cit. erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen, worunter jedenfalls auch eine diesbezügliche Informationsweitergabe an den Erstbeschwerdeführer zur inhaltlichen Untermauerung seines Vorbringens zu verstehen sei. Da der Erstbeschwerdeführer trotz der rechtlich und faktisch vorhandenen Möglichkeiten keine konkreten Benachteiligungen von Arbeitnehmern bekannt geben habe können, sei von der Aufsichtsbehörde als erwiesen anzunehmen, dass derartige Benachteiligungen nicht vorlägen. Somit sei bereits die Voraussetzung für eine aufsichtsbehördliche Prüfung der vorgenommenen Zuordnung, nämlich das Vorliegen einer Benachteiligung von Arbeitnehmern, nicht gegeben. Deswegen seien Erhebungen im Hinblick auf gewerbliche bzw. industrielle Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit des gegenständlichen Kammermitgliedes nicht mehr zu pflegen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu diese als unbegründet abzuweisen. Die siebentmitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleichartigen Antrag. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den sich aus § 68 Abs. 3 HKG und seit in den aus § 137, § 138 Abs. 2 WKG ergebenden subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die Entwicklungsgeschichte der Regelung des § 137 WKG vor, es handle sich dabei trotz der gegenteiligen Bezeichnung im Gesetz tatsächlich nicht um ein Aufsichtsverfahren. Sobald nämlich einem Rechtsunterworfenen, der bei der Aufsichtsbehörde Missstände aufzeige, in diesem Verfahren eine Parteistellung mit dem Recht auf eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gesetz zugebilligt werde, seien die Voraussetzungen des § 8 AVG erfüllt. Die Partei besitze in diesem Fall einen Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach rechtsstaatlichen Normen und auf eine rechtsrichtige Entscheidung. Auch könne die Möglichkeit eines Rechtszuges an den Verwaltungsgerichtshof nicht anders gedeutet werden. Im Gegensatz dazu habe der Verwaltungsgerichtshof vor der Novelle zu § 68 HKG entschieden, dass der Wirtschaftskammer im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukomme und sie keine Beschwerdemöglichkeit gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde besitze. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bedeute die Formulierung in § 137 Abs. 1 bzw. § 138 Abs. 2 WKG "Arbeitnehmerinteressen berühren" nicht, dass eine konkrete Benachteiligung im Sinne einer Anspruchskürzung bestimmter Arbeitnehmer gegeben sein müsse. Es genüge vielmehr, wenn durch die unrichtige Fachgruppenzugehörigkeit Arbeitnehmerinteressen nur berührt würden. Da es sich bei der Anwendung des richtigen Kollektivvertrages um eine arbeitsverfassungsrechtliche Frage handle, könne zur Auslegung des Begriffes der Interessenberührung eine Analogie zum ArbVG gezogen werden. Die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Z. 3 ArbVG sehe die Zustimmung des Betriebsrates zur Einführung einer Kontrollmaßnahme vor, sofern diese Maßnahme die Menschenwürde der Arbeitnehmer berühre. Darunter würden Maßnahmen verstanden werden, welche die Menschenwürde tangierten, ohne sie schon zu verletzen. Es genüge, dass die Maßnahmen abstrakt geeignet seien, die Menschenwürde zu beeinträchtigen, wobei es auf die juristische Nähe zur Beeinträchtigung ankomme. Ähnlich werde dieser Begriff auch in § 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG von der Rechtsprechung und Lehre verstanden. Danach sei eine sozial ungerechtfertigte Kündigung dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringe, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen seien und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet sei. Voraussetzung hiefür sei nicht der Beweis eines dem Betrieb bereits entstandenen konkreten Nachteils. Als personenbezogener Grund, der die betrieblichen Interessen nachteilig berühre, sei etwa eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährde. Die Beschwerdeführer hätten sehr wohl Umstände geltend gemacht, aus welchen zu entnehmen sei, dass durch die unrichtige Fachgruppenzugehörigkeit Arbeitnehmerinteressen berührt würden. Die Interessenberührung ergebe sich schon allein daraus, dass die in Rede stehenden Kollektivverträge des Gewerbes und der Industrie unterschiedliche kollektivvertragliche Mindestentgelte festlegten. Auf Grund dessen sei je nach dem die Einwirkungsfähigkeit gemäß § 3 ArbVG verschieden. Dies bedeute, dass jederzeit durch Vereinbarung das vertragliche Entgelt bis auf die kollektivvertraglichen Mindestentgelte der Kollektivverträge des Gewerbes herabgesenkt werden könne. Die Arbeitnehmer würden diesfalls nicht den Schutz des § 3 leg. cit. genießen, sodass der Arbeitgeber insbesondere für neu einzustellende Arbeitnehmer Entgelte unter dem Niveau der richtig anzuwendenden Industriekollektivverträge vereinbaren könne. Diese erschöpften sich aber nicht nur darin, kollektivvertragliche Mindestentgelte festzusetzen, sondern würden eine ganze Reihe anderer Entgeltkomponenten, die entweder auf dem Ist-Lohn aufbauten oder die zukünftige Entgeltentwicklung regelten, festlegen. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf die umfangreiche und detaillierte Darstellung in der Eingabe der Beschwerdeführer vom . Schon aus der Tatsache, dass es sich um ein Vorbringen zum Auftrag der Behörde handle, konkrete Benachteiligungen bestimmter Arbeitnehmer bekannt zu geben, könne nur geschlossen werden, dass die Arbeitnehmer der siebentmitbeteiligten Partei davon betroffen seien. Es könne den Beschwerdeführern nicht unterstellt werden, ein Vorbringen zu erstatten, das nur in einer abstrakten Gegenüberstellung bestehe. Dafür spreche insbesondere Punkte 1 der vorbezeichneten Eingabe, worin die Verbindung zur Anfrage der Aufsichtsbehörde hergestellt und hervorgehoben worden sei, dass die Benachteiligungen auf Grund der behaupteten unrichtigen Anwendung des Kollektivvertrages bescheinigt würden. Da es aber um eine Interessenberührung der Arbeitnehmer auf Grund unrichtiger Kollektivvertragsanwendung gehe, könne sich die Darstellung wohl nur darauf beziehen, die Nachteile des angewendeten und die Vorteile des richtig anzuwendenden Kollektivvertrages gegenüberzustellen. Ein solcher Vergleich habe mit einer abstrakten Darstellung zweier Kollektivverträge nichts zu tun, sondern stelle die Behauptung einer konkreten Benachteiligung dar. Da das Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hinausliefe, dass generell die Kollektivverträge des Gewerbes an Stelle jener der Industrie unrichtig angewendet worden seien, sei diesem Vorbringen zu unterstellen, dass davon alle Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen seien. Auch aus der abschließenden Bemerkung, wonach die Arbeiter und Angestellten durch die Kollektivverträge der Industrie in wesentlichen Belangen besser gestellt seien und sich das Unternehmen deshalb gegen die richtige Kollektivvertragsanwendung wende, könne wohl nur abgeleitet werden, dass die Unterschiede als konkrete Benachteiligungen geltend gemacht würden. Es entstehe der Eindruck, die belangte Behörde habe dieses Vorbringen bewusst missverstanden, um nicht in der Sache selbst eine Entscheidung treffen zu müssen. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird aus näher dargelegten Gründen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit dem Ziel der Dartuung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 138 Abs. 2 WKG behauptet.

Gemäß § 137 Abs. 1 WKG ist ein paritätischer Ausschuss gemäß § 140 einzurichten, wenn eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes erhebt. Dieser Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in ein solcher paritätischer Ausschuss bei der Bundeskammer einzurichten, wenn der Ausschuss gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung kommt. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.

Zufolge § 137 Abs. 3 WKG hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden, wenn der Ausschuss gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung kommt oder die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen wird.

Gemäß § 138 Abs. 1 WKG haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer, wenn in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt sind. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Was die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, ist, insbesondere in Erwiderung des diesbezüglichen Vorbringens in der Gegenschrift der siebentmitbeteiligten Partei auf den in einer gleich gelagerten Angelegenheit ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 99/04/0062 bis 0065, 99/04/0067, 0068, zu verweisen, in dem dargelegt wird, dass es sich bei einer auf § 138 Abs. 2 WKG gestützten Beschwerde ausschließlich um eine solche im Sinne des Art. 131 Abs. 2 und nicht um eine solche im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG handelt. Demgemäß kommt auch die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes als jenes subjektiv-öffentlichen Rechtes, in dem sich die Beschwerdeführer verletzt erachten, in der vorliegenden Beschwerde nicht in Betracht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch der Rechtsansicht der siebentmitbeteiligten Partei nicht anzuschließen, die Beschwerdelegitimation einer der im § 138 Abs. 2 WKG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer hänge davon ab, dass sie im zugrunde liegenden aufsichtsbehördlichen Verfahren vor dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von der ihr in der genannten Gesetzesstelle eingeräumten Parteistellung in Form eines aktiven Auftretens in diesem Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht habe. Es ist daher die Beschwerdelegitimation der Zweit- und Drittbeschwerdeführer entgegen der Ansicht der siebentmitbeteiligten Partei anzuerkennen, obwohl sie weder den dem aufsichtsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag gestellt haben noch ihnen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde. Dass aber diese Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdefrist versäumt hätten, wird auch in der Gegenschrift der siebentmitbeteiligten Partei nicht konkret behauptet.

Soweit sich die siebentmitbeteiligte Partei aber gegen die Zurechnung der Beschwerde auch an die Zweit- und Drittbeschwerdeführer richtet, so ist ihr zwar einzugestehen, dass die Beschwerde diesbezüglich in ihrer ursprünglichen Fassung, insbesondere im Hinblick darauf, dass darin bei Bezugnahme auf die Beschwerdeführer wiederholt der Singular verwendet wird, unklar blieb. Dass aber die ursprüngliche Fassung der Beschwerde eine solche Zurechnung von vornherein gänzlich ausschloss, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Es erging daher der entsprechende Mängelbehebungsauftrag, auf Grund dessen von den Beschwerdeführern klargestellt wurde, dass die Beschwerde als von allen drei Beschwerdeführern erhoben anzusehen ist.

Was schließlich den von der siebentmitbeteiligten Partei vermissten Nachweis der Beschlussfassung über die Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde durch die jeweils zuständigen Gremien der Beschwerdeführer betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen, und zwar auch solche des öffentlichen Rechts, keine Handlungsbeschränkungen nach außen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen, sondern nur von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen, nicht auf bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden kann, sodass es in einem solchen Fall im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keines Nachweises der ordnungsgemäß erfolgten internen Willensbildung bedarf (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N. F. Nr. 10.147/A).

Die Beschwerde ist somit zulässig, sie ist auch berechtigt.

Gemäß § 137 Abs. 1 WKG ist Voraussetzung für die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens über Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle, dass es sich um eine "Arbeitnehmerinteressen berührende Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes" handelt. Bei Auslegung der vom Gesetz gebrauchten Wendung "Arbeitnehmerinteressen berührende Angelegenheit" ergibt sich (selbst wenn man mit Rücksicht auf die aus dem Gesetz ersichtliche Zielsetzung darin eine Bezugnahme lediglich auf solche Angelegenheiten erblickt, die Arbeitnehmerinteressen negativ beeinträchtigen), schon eindeutig aus dem Wortlaut, dass darunter nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren ist, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit dadurch, dass sie in Verkennung dieser Rechtslage es unterließ, auf dem Boden des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers jene Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung zulassen, ob im vorliegenden Fall eine Arbeitnehmerinteressen berührende Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit im Sinne der so zu verstehenden Bestimmung des § 137 Abs. 1 WKG vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war in dem den in der genannten Verordnung genannten Betrag übersteigenden Ausmaß abzuweisen. Das den Zuspruch von Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes in der genannten Verordnung, die auch die Umsatzsteuer umfasst, abzuweisen.

Wien, am