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VwGH vom 29.09.1997, 96/17/0081

VwGH vom 29.09.1997, 96/17/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 6497 - 33a/95, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Eigentümerin einer Wohnung brachte als klagende Partei beim Bezirksgericht Mödling gegen die Erstbeklagte und deren Sohn, den Zweitbeklagten (Beschwerdeführer), die Klage wegen Räumung einer Wohnung ein und beantragte zum Beweis dafür, daß die beklagten Parteien die Wohnung ohne Rechtstitel benützten, die Einvernahme einer Zeugin. Diese wurde in der Verhandlung auch vernommen. Die der Zeugin vom Kostenbeamten mit S 1.665,-- bestimmten Gebühren wurden mangels eines Kostenvorschusses von Parteien der Zeugin aus Amtsgeldern ausbezahlt.

Mit Urteil vom wurde das Klagebegehren abgewiesen. Der Berufung der beklagten Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom teilweise Folge gegeben. Das Urteil wurde abgeändert wie folgt:

"Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, binnen

14 Tagen die Wohnung samt Kellerabteil ... zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Sachen zu übergeben.

Das entsprechende gegen die erstbeklagte Partei

gerichtete Begehren wird hingegen abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten

Partei deren mit S 5.987,52 bestimmte Kosten des

erstgerichtlichen Verfahrens ... binnen 14 Tagen zu

ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden

Partei deren mit S 5.060,02 bestimmte Kosten des

erstgerichtlichen Verfahrens ... binnen 14 Tagen zu

ersetzen."

Die von der klagenden Partei und die von den beklagten Parteien verzeichneten Gesamtkosten wurden, um zu dieser Kostenbemessung zu gelangen, jeweils halbiert.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Klage gegen die Erstbeklagte sei zu Recht abgewiesen worden, weil sie die Wohnung nicht benütze. Der Beschwerdeführer benütze die Wohnung jedoch titellos, sodaß der Klage auf Räumung gegen ihn stattzugeben gewesen sei.

Der Revision des Beschwerdeführers gegen das angeführte Urteil wurde keine Folge gegeben.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer den Ersatz der gesamten Zeugengebühr samt Einhebungsgebühr nach § 6 GEG vor.

Im Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, die Zeugin sei von der klagenden Partei beantragt worden, sodaß die Zeugengebühr von ihr zu bezahlen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung heißt es, nach dem Berufungsurteil vom sei der Beschwerdeführer im Rechtsstreit unterlegen und schuldig, der klagenden Partei deren Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien vor. Die belangte Behörde habe von dieser Entscheidung auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288/1962 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 501/1984, 646/1987 und 343/1989 lauten auszugsweise:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5.
in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
...
c)
die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer, ...

§ 2. (1) Die in § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die in § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlungen vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3.000,-- S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Unfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

...

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen vierzehn Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid nur damit, daß bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag von der in diesem Zeitpunkt herrschenden Sachlage, nämlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien, auszugehen gewesen sei. Aus diesem Grund sei dem Berichtigungsantrag ein Erfolg zu versagen.

Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berichtigungsantrag lag - insofern ist die belangte Behörde im Recht - eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien vor. Die belangte Behörde war daher bei der Auferlegung der Kostenersatzpflicht daran gebunden, daß dem Beschwerdeführer als unterlegener Partei die Hälfte der Gesamtkosten der klagenden Partei - die Klägerin war im Rechtsstreit gegen beide beklagten Parteien durch denselben Anwalt vertreten und legte ein gemeinsames Kostenverzeichnis - und der klagenden Partei die Hälfte der Gesamtkosten der beklagten Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, der ein gemeinsames Kostenverzeichnis legte, auferlegt wurde. Die belangte Behörde übersah dabei jedoch, daß sie auf Grund dieser Kostenentscheidung dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der durch die Zeugengebühr verursachten Kosten auferlegen hätte dürfen, es erfolgte die Vernehmung der Zeugin doch auch im Rechtsstreit der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten, der gegenüber die Klägerin laut der Kostenentscheidung des Urteils voll kostenersatzpflichtig ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.