VwGH vom 17.05.1999, 96/17/0073

VwGH vom 17.05.1999, 96/17/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-011424/1-1995, Pe/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde der Beschwerdeführerin für ein näher bezeichnetes in ihrem Eigentum stehendes Grundstück eine Bauplatzbewilligung gemäß § 4 der Oberösterreichischen Bauordnung erteilt. Dieser Bauplatz wird durch einen um 1982 errichteten Ortschaftsweg aufgeschlossen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung ein Beitrag für die Herstellung der Fahrbahn des näher bezeichneten Ortschaftsweges in der Höhe von S 47.959,-- vorgeschrieben.

Über Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom in teilweiser Stattgebung der Berufung diesen Betrag auf S 32.372,-- ab. Da die Leistung der Interessenten bei der erstinstanzlichen Vorschreibung nicht berücksichtigt worden sei, habe der Betrag in der Form neu berechnet werden müssen, als der vorgeschriebene Betrag um 32,50 % (das sei S 15.586,68) zu vermindern gewesen wäre.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht "auf Aufhebung einer rechtswidrig erfolgten Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes hatte die belangte Behörde § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35/1976 in der hier in Betracht kommenden Fassung durch die Novellen Landesgesetzblatt Nr. 82/1983 und Nr. 33/1988, anzuwenden. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anlässlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) ... einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4

... erteilt wird.

...

(13) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet, hat die Gemeinde die Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche aber ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. Für diesen Beitrag gelten die Bestimmungen der ... sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Einheitssatz jener prozentmäßige Anteil des von der Landesregierung bzw. vom Gemeinderat durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Betrages gilt, der dem von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Fahrbahn entspricht."

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt auf der Frage, ob die mitbeteiligte Gemeinde die Verkehrsfläche im Sinne der soeben zitierten Bestimmungen errichtet hat oder nicht. Die belangte Behörde hat - gestützt auf mehrere Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, Landesgesetzblatt Nr. 22, - zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass Ortschaftswege (immer) von der Gemeinde zu errichten seien. Daraus hat sie abgeleitet, dass die Gemeinde auch im Sinne des § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung als Errichter der öffentlichen Verkehrsfläche anzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen darauf, dass nicht die Gemeinde, sondern eine näher umschriebene Beitragsgemeinschaft Errichter des Ortschaftsweges im Sinne der Oberösterreichischen Bauordnung sei.

Tatsächlich ergibt sich aus dem Spruch des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom , dass für den Bau des mit Unterstützung und nach dem Projekt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer zu errichtenden Ortschaftsweges eine Beitragsgemeinschaft gebildet wurde, der die näher angeführten Interessenten (darunter auch die Beschwerdeführerin), unter Übernahme des ausgeworfenen Hundertsatzes der durch öffentliche Mittel nicht gedeckten Kosten anzugehören hätten. Weiters heißt es dort:

"B) Bedingungen:

1.) Der gegenständliche Ortschaftsweg ist ein öffentlicher Weg, dessen Benützung jedermann freisteht. Als Bauherr tritt die Beitragsgemeinschaft auf.

2.) Die Gemeinde und Beitragsgemeinschaft überträgt die Bauleitung der Abteilung Technik der O.ö. Landwirtschaftskammer. Die Bauleitung wird gleichzeitig ermächtigt, namens der Beitragsgemeinschaft Bestellungen und Ausschreibungen vorzunehmen, Material- und Lieferaufträge zu erteilen und Preisvereinbarungen zu treffen. Sämtliche Rechnungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

3.) ..."

Unbestritten ist, dass die tatsächliche Durchführung entsprechend den Vorgaben dieses Bescheides erfolgte. Damit aber kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Gemeinde als (alleiniger) Errichter im Sinne der auf die Kostentragung abstellenden Bestimmung des § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung anzusehen ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet dies aber noch nicht, dass sie nicht nach der genannten Bestimmung zur Entrichtung eines Beitrages für die Errichtung der Verkehrsfläche verhalten werden dürfte. Sie übersieht nämlich (worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist), dass die Beitragsgemeinschaft schon nach dem Spruch des soeben zitierten Bescheides nur die durch öffentliche Mittel nicht gedeckten Kosten übernommen hat. Nach der im Akt erliegenden unbestrittenen Kostenermittlung sind dies S 172.834,37 (32,5 %) der mit S 531.798,28 ermittelten Gesamtbaukosten. Die Gemeinde selbst hat nach der Kostenermittlung gleichfalls den Betrag von S 172.834,37 finanziert. Auf Bundesmittel entfallen S 133.800,-- und auf Landesmittel S 52.329,54. Warum die Gemeinde ihren Betrag nicht im Sinne des § 20 der Oberöstererreichischen Bauordnung vorschreiben dürfte, ist somit nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Valorisierung des von ihr als Mitglied der Beitragsgemeinschaft geleisteten Betrages anstrebt, geht es doch im Beschwerdefall nicht darum, wie viel die Beschwerdeführerin geleistet hat, sondern darum, welchen Betrag die Gemeinde vorschreiben darf. Dieser aber ergibt sich aus dem seinerzeit für die Errichtung der Verkehrsfläche von der Gemeinde geleisteten Betrag im Sinne des § 20 Abs. 13 leg. cit. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies noch darauf verwiesen, dass sich auch bei einer - der anteiligen Finanzierung Rechnung tragenden - Berechnung nach § 20 Abs. 13 der Oberösterreichischen Bauordnung am Ergebnis nichts ändern würde, da die Leistungen der Beitragsgemeinschaft in Abschlag gebracht worden seien und die Leistungen des Bundes und des Landes den von der mitbeteiligten Gemeinde erbrachten hinzuzurechnen seien. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0178, zu der insofern vergleichbaren Regelung des § 20 Abs. 7 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 ausgesprochen hat, können etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse für die Herstellung der Verkehrsfläche nicht als Teil des von der Gemeinde getragenen Anteiles an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Verkehrsfläche angesehen werden. Die in dem erwähnten Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Nachfolgebestimmung des § 20 Abs. 13 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 haben auch für den Beschwerdefall Gültigkeit, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits erwähnte Erkenntnis verwiesen werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am