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VwGH vom 30.06.1999, 99/04/0037

VwGH vom 30.06.1999, 99/04/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des AW in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. Gew-1932/2/98, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für den Holzhandel an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 361 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, mit Antrag vom habe die Wirtschaftskammer Kärnten, Sektion Handel, um Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung im Wesentlichen mit der Begründung ersucht, der Beschwerdeführer sei seit 1993 mit den Kammerumlagen im Rückstand und habe sein Gewerbe seit ruhend gemeldet; er übe es somit auch nicht mehr aus. Der Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Ansuchen sei der Beschwerdeführer im erstbehördlichen Verfahren nicht nachgekommen. Gegen den sodann dem Ansuchen stattgebenden erstbehördlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren sei ihm mit Verfügung vom eine Frist zur Stellungnahme und zur Vorlage von Nachweisen über die Bezahlung des Gesamtrückstandes der Kammerumlagen eingeräumt worden. In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer selbst eine Vereinbarung mit der Wirtschaftskammer vorgelegt und darauf verwiesen, dass er die Bestätigung der Bezahlung des Gesamtrückstandes nicht nachweisen könne, jedoch die Wirtschaftskammer den Antrag auf Zurückziehung des Entziehungsantrages gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe die Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1998 nicht bezahlt. Dies ergebe sich eindeutig aus der Ratenvereinbarung mit der Wirtschaftskammer vom , die vom Beschwerdeführer selbst als Beilage zu seiner Stellungnahme vom vorgelegt worden sei. Eine Zahlung bzw. Ratenzahlung sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden und er habe eine solche auch nicht geleistet. Dies ergebe sich logisch zwingend, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom selbst ausgeführt habe, er könne die Bezahlung des Gesamtrückstandes nicht nachweisen, was bedeute, dass er diesen auch nicht bezahlt habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine Belege vorgelegt, aus denen die Bezahlung von Raten hervorginge. Das Gewerbe des Holzhandels werde vom Beschwerdeführer seit nicht mehr ausgeübt. Diese Feststellung ergebe sich ohne jeden Zweifel aus dem Antrag auf Entziehung der Wirtschaftskammer Kärnten vom . Bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei eine Ausübung des Gewerbes seit über zwei Jahren nicht gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, es sei sein Parteiengehör verletzt worden, da die Zustellung der im erstbehördlichen Verfahren ergangenen Aufforderung zur Stellungnahme nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und er erst durch den erstbehördlichen Bescheid vom gegenständlichen Verfahren erfahren habe. Zum Zeitpunkt der Zustellung der erstbehördlichen Aufforderung an seinen Bruder sei nicht davon auszugehen gewesen, dass er sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, zumal er seit längerer Zeit (an einer näher bezeichneten Anschrift) in Klagenfurt wohne. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangene Aufforderung zur Stellungnahme vom sei ihm zwar ordnungsgemäß zugestellt worden, jedoch nicht vollständig, da die Stellungnahme der Wirtschaftskammer vom diesem Schreiben nicht beigelegt worden sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob die vereinbarten Raten tatsächlich bezahlt worden seien. Die Anzeige der Wirtschaftskammer an die belangte Behörde sei soweit nicht richtig, als darin behauptet werde, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe des Holzhandels seit dem nicht mehr ausübe. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt neben dem Holzhandelsgewerbe auch das Gastgewerbe ausgeübt. Am sei lediglich das Gastgewerbe stillgelegt worden, da er dieses Gewerbe nicht mehr habe ausüben wollen. Das Gewerbe des Holzhandels habe er nach wie vor ausgeübt und nie die Absicht gehabt, dieses stillzulegen, da es einen fundamentalen Bestandteil seiner Lebensversorgung darstelle. Es sei richtig, dass für den Zeitraum 1994 bis 1998 ein Gesamtrückstand an pauschalierten Umlagen in der Höhe von S 5.250,-- aufgelaufen sei, doch sei dieser Gesamtbetrag auf Grund der Stundungsvereinbarung mit der Wirtschaftskammer vom noch nicht fällig. Bei Fälligkeit dieses Betrages sei er selbstverständlich bereit, diese zu bezahlen, um sein Gewerbe weiter ausüben zu können.

In Erwiderung eines diesbezüglichen Vorbringens in der Gegenschrift ist zunächst festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer im Rubrum der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der Kärntner Landesregierung" und im Text seiner Beschwerde einleitend den angefochtenen Bescheid als Bescheid der Kärntner Landesregierung bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich allerdings nicht der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Rechtsansicht der mangelnden Prozessvoraussetzungen der Beschwerde anzuschließen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, schadet die Bezeichnung der belangten Behörde als "Amt der Landesregierung" anstelle des Landeshauptmannes dann nicht, wenn eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorgelegt wird, aus der sich ohne jeden Zweifel ergibt, dass - wie hier - der Beschwerdeführer einen Bescheid des Landeshauptmannes anzufechten beabsichtigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg.N.F.Nr. 11.625/A). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den (ansonsten richtig zitierten) angefochtenen Bescheid als einen solchen der Kärntner Landesregierung bezeichnet hat.

Gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

Tatbestandsvoraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 2 GewO 1994 ist somit einerseits die Nichtausübung des in Rede stehenden Gewerbes während der letzten zwei Jahre und andererseits ein Rückstand mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Wirtschaftskammer).

Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehende Gewerbeberechtigung in den letzten zwei Jahren nicht ausgeübt, das dieser Feststellung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist allerdings insofern mangelhaft geblieben, als sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe entgegen den erstbehördlichen Feststellungen und den Behauptungen in der Anzeige der Wirtschaftskammer nicht die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung für den Holzhandel, sondern jene für das Gastgewerbe zurückgelegt, nicht weiter auseinander gesetzt, sondern weiterhin ungeprüft die Behauptung der Wirtschaftskammer Kärnten in ihrem Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung vom ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auf das in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Vorbringen ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unterlassene Begründung durch Darlegungen in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0323).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, sodass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-55098