VwGH vom 22.03.1996, 96/17/0067

VwGH vom 22.03.1996, 96/17/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. J in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-481-28/95-4, betreffend Vorschreibung von Kanalabgaben (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Haus, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I verpflichtet, die Schmutzwässer seiner Liegenschaft auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz der mitbeteiligten Marktgemeinde abzuleiten und es wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II als Anschlußbeiträge der Kanalisationsbeitrag und ein Pauschale für den Bau der Kanalleitung vom Hausübernahmeschacht zum Hauptkanal sowie in Spruch III die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß gegen die Vorschreibung des Anschlußbeitrages sowie gegen die grundsätzliche Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr und der Zählermiete gemäß § 189 der LAO 1963, LGBl. Nr. 158/1963, idgF, die Berufung innerhalb eines Monats zulässig sei, sowie daß gegen die Anschlußverpflichtung gemäß § 63 Abs. 5 des "AVG 1991", BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingebracht werden könne. Der verbalen Beschreibung der einzelnen Aussprüche wurden jeweils Klammerausdrücke beigefügt, die auf den jeweiligen Spruchpunkt hinweisen sollten. Dabei wurde irrtümlich nach den Worten "gegen die Vorschreibung des Anschlußbeitrages" der Hinweis "(Spruch I)" und nach den Worten "der Kanalbenützungsgebühr und der Zählermiete" der Hinweis "(Spruch II)" eingefügt; lediglich im dritten Absatz der Rechtsmittelbelehrung, der sich auf die Anschlußverpflichtung bezieht, wurde zutreffenderweise auf Spruch I verwiesen, der somit in dieser Rechtsmittelbelehrung zweimal in den Klammerausdrücken aufscheint.

Der Beschwerdeführer brachte nach Ablauf von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides eine Berufung ein, in der er sich gegen Spruch I und Spruch II des erstinstanzlichen Bescheides wendete. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinede die Berufung gegen den Spruch I als unzulässig zurück, weil sie nicht zeitgerecht eingebracht worden sei. Mit Spruch II des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde die Berufung gegen Spruch II des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Über diese Vorstellung erging hinsichtlich der Frage der Anschlußverpflichtung der Bescheid der belangten Behörde vom . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0205, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Vorschreibung von Kanalabgabe erging über die Vorstellung des Beschwerdeführers (gegen Spruch II des Bescheides des Gemeinderates) der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit diesem wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen insbesondere aus, daß Berechnungsmängel der Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag in der Vorstellung nicht behauptet würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0179, zu den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955 festgestellt habe (diese Bestimmungen entsprächen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Kanalgesetz 1988), entfalte ein die Anschlußpflicht feststellender Bescheid Bindungswirkung auch für die Abgabenbehörden (es wird zudem auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0222, hingewiesen). Es sei daher davon auszugehen, daß der rechtskräftige, die Anschlußpflicht feststellende und damit konkretisierende Bescheid des Bürgermeisters vom Bindungswirkung auch für die Abgabenbehörden erzeuge.

Der Vorstellungswerber bekämpfe den angefochtenen Bescheid mit Argumenten, die im Verfahrenszusammenhang nicht zielführend seien. Er mache geltend, daß seine wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlage baulich, abwassermäßig und hygienisch durch Vornahme geringfügiger technischer Nachrüstungen voll den zu stellenden Ansprüchen genüge und bereits betrieben werde. Damit behaupte er der Sache nach das Vorliegen eines Tatbestandes, der die Ausnahme von der Anschlußverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 rechtfertigen könnte. Eine solche Ausnahme von der Anschlußverpflichtung setze allerdings die Erlassung eines entsprechenden Bescheides der Baubehörde voraus. Ein solcher Bescheid liege aber nicht vor. Auch der Einwand, im gegenständlichen Fall sei die ÖNORM-Regelung über Einwohnergleichwerte für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen, vermöge der Vorstellung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kanalisationsbeitrag sei zum Unterschied von der die Benützung öffentlicher Kanalanlagen abgeltenden laufenden Kanalbenützungsgebühr eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage. Der Gesetzgeber sei durch das auch ihn bindende Gleichheitsgebot zwar gehalten, zur Berechnung des Ausmaßes der Kanalisationsbeiträge für die einzelnen Liegenschaften einen der Sache nach gerechtfertigten Maßstab vorzusehen, dieser Maßstab müsse aber nicht für alle Fälle der Beitragsleistung in unmittelbarer Beziehung zu der - schon gegebenen oder zu gewärtigenden - Inanspruchnahme der Kanalanlage stehen. Der Verfassungsgerichtshof habe sich schon mehrfach mit verschiedenen Regelungen betreffend Anschlußleistungen - darunter auch mit solchen, die mit den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar sind - zu befassen gehabt und in keinem dieser Fälle Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes geäußert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im "Recht auf eine Sachentscheidung nach einem objektiven Bemessungsschlüssel, der von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht" geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. 79/1988 (die Fassung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995 ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden, die wiedergegebenen Bestimmungen wurden durch die genannte Novelle nicht verändert), lauten:

"§ 4

(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.

...

(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."

Das Gesetz über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. für die Steiermark Nr. 71/1955, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1988) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

...

Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v.H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen."

Kanalbenützungsgebühren.

§ 6.

(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlußrecht der Gemeinden.

(2) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das Jahreserfordernis für Instandhaltung und Betrieb der Kanalanlage, einschließlich zu leistender Annuitäten für die Rückzahlung von Darlehen, die für Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung der technischen Einrichtungen der öffentlichen Kanalanlage aufgenommen worden sind, sowie die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage, nicht überschreiten.

(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenschuld für die Kanalbenützung mit dem Ersten des Monates, in dem der öffentliche Kanal in Benützung genommen wird.

...

Abgabenbescheid.

§ 8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen.

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß eine rechtskräftige Entscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die Anschlußverpflichtung des Beschwerdeführers besteht. Die gegen die Vorstellungsentscheidung betreffend die Anschlußverpflichtung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0205, abgewiesen. Die belangte Behörde mußte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Bestehen einer rechtskräftigen Feststellung der Anschlußverpflichtung ausgehen. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, bindet der Bescheid über das Bestehen der Anschlußpflicht die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung betreffend den Kanalisationsbeitrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0100). Seit Erlassung des angefochtenen Bescheides ist kein Sachverhalt eingetreten, der eine (im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) andere Beurteilung gebieten würde.

In Ausführung des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß die belangte Behörde bei ihrer Berufung auf den im Kanalabgabegesetz 1955 gewählten Bemessungsschlüssel offen lasse, "daß der Gesetzgeber auch durch das ihn bindende Gleichheitsgebot gehalten ist, zur Berechnung des Ausmaßes der Kanalisationsbeiträge für einzelne Liegenschaften einen der Sache nach gerechtfertigten Maßstab vorzusehen". Es stehe fest, daß die bestehende Anlage und ihre Emissionen dem technischen Stand entsprechen. Das anzuschließende Objekt werde auch lediglich von zwei Personen in einem Einfamilienhaushalt ständig und lediglich sporadisch von maximal 10 Gästen bewohnt.

Dieses Vorbringen wendet sich nicht gegen eine rechtswidrige Anwendung genereller Normen, sondern geht ohne Bezugnahme auf bestimmte Rechtsvorschriften davon aus, daß im Falle des Beschwerdeführers - offenbar auf Grund von Überlegungen der Einzelfallgerechtigkeit - eine Ausnahme von den im Beschwerdefall anzuwendenden Abgabenvorschriften zu machen gewesen wäre. Das Vorbringen behauptet damit nicht die Rechtswidrigkeit der Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch die belangte Behörde, sondern wendet sich - in rechtspolitischer Weise - gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Soweit man diesem Vorbringen verfassungsrechtlichen Gehalt insoweit unterstellen kann, daß damit die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Vorschriften behauptet werden soll, ist es einerseits nicht auf bestimmte Rechtsvorschriften bezogen und andererseits in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften hervorzurufen. So sind etwa die Ausführungen, daß bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages auf "Einwohnergleichwerte" abzustellen sei, nicht geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des oben wiedergegebenen § 4 Kanalabgabegesetz 1955 hervorzurufen. Der Kanalisationsbeitrag als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Errichtung des Kanals ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keineswegs in Relation zu der vom anzuschließenden Objekt zu erwartenden Belastung durch die Einleitung zu berechnen. Soweit die Beschwerdeausführungen somit dahingehend zu verstehen sein sollten, daß die den Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig wären, sind sie nicht geeignet, Bedenken auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes hervorzurufen, die zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof führen müßten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkretisiert, im Vergleich zu welchen Abgabenpflichtigen er durch die angewendeten Rechtsvorschriften in verfassungsrechtlch unzulässiger Weise zur Abgabenleistung unverhältnismäßig herangezogen würde. Es wird schließlich auch nicht behauptet, daß die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht den §§ 4, 6 und 7 Kanalabgabengesetz 1955 entspräche.

Eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benützung einer Anlage zur Klärung der Abwässer wäre bescheidmäßig auszusprechen. Ein derartiger Bescheid wurde auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers (noch) nicht erlassen. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß, solange ein derartiger Bescheid nicht besteht, die Abgabenbehörden auf Grund des Vorliegens des rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Anschlußverpflichtung bei der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ausgehen konnten.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Da dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.