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VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0052

VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 29 0911/13-V/5/95, betreffend Vorschreibung von Zinsen nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Unterschreitungen der Grenze für die Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG gemäß einer dem Bescheid integrierten Aufstellung betreffend das Jahr 1994 Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z. 1 BWG in der Höhe von S 220.257,-- und für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG entsprechend einer dem Bescheid integrierten Aufstellung betreffend näher angeführte Geschäftsfälle aus dem Jahr 1994 Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG in der Höhe von S 1,061.336,--, insgesamt sohin S 1,281.593,-- zur Zahlung vor. Als Basis für die Ermittlung der "Pönalien" seien die von der beschwerdeführenden Partei an Hand des Status einer näher bezeichneten Wirtschaftsprüfungskanzlei errechneten Werte herangezogen worden.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und stellt den Antrag, ihn zur Gänze ersatzlos zu beheben. Sie erachtet sich in ihrem Recht, "nicht mit Pönalezinsen im Sinn der Bestimmung des § 97 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 Bankwesengesetz in Verbindung mit § 103 Z. 21 lit. a Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, belastet zu werden", verletzt. Erkennbar wendet sie sich auch gegen die Höhe der auferlegten Pönalezinsen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser stellt sie den Antrag, die Beschwerde "mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit" als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 97 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 521/1993 (BWG) lautet

auszugsweise wie folgt:

"§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 v.H. bei Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

...

6. 2 v.H. bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

...

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen."

Nach § 103 Z. 21 lit. a BWG dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG bestehende Großveranlagungen, die die geforderten Grenzen des § 27 überschreiten, nicht mehr erhöht werden; sie sind mit Ausnahmen - die hier nicht in Betracht kommen - bis längstens an die Grenzen des § 27 anzupassen. § 27 BWG regelt unter der Überschrift "Veranlagungen" das aus diesen resultierende besondere bankgeschäftliche Risiko.

Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Z. 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 v.H. der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens 7 Mio. Schilling beträgt:


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1.
Geldforderungen,
2.
Anteilsrechte;
3.
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen ist,
4. die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu § 42, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und
5. nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.
Für Veranlagung gemäß Z. 1 bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Z. 1 bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist.

(3) Als wirtschaftliche Einheit gelten:

1. Rechtssubjekte;

...

(5) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 40 v.H. der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für einzelne Großveranlagungen bei Gemeinden erhöht sich dieser Hundertsatz auf das Doppelte. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe darf 800 v.H. von deren jeweiligen anrechenbaren Eigenmitteln bzw. konsolidierten Eigenmitteln nicht überschreiten. ..."

Die Solvabilitätsvorschrift des § 22 Abs. 1 BWG lautet wie folgt:

"(1) Die Eigenmittel jedes Kreditinstitutes und jeder Kreditinstitutsgruppe haben jederzeit zumindest 8 v.H. der Bemessungsgrundlage zu betragen. Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 v.H. erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist. Unabhängig davon darf das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die Anfangsdotation nicht unterschritten werden."

Die beschwerdeführende Partei erblickt zunächst eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in der Nichtanwendung des VStG und in der Auslegung des § 97 Abs. 1 BWG im Sinne einer "Zinsenautomatik". Insoweit genügt es, auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es sich bei den "Pönalezinsen" nach § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG um eine Wirtschaftslenkungsmaßnahme handelt, der kein Strafcharakter zukommt. Er hat auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 97 Abs. 1 BWG insoweit vom Vorbild des KWG abgegangen ist, als die dort vorgesehenen Zinssätze durchaus als "starre Zinsen" zu verstehen sind. Diese Überlegungen gelten auch für die Zinsen nach § 97 Abs. 1 Z. 1 BWG.

Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt die beschwerdeführende Partei darin, dass sich die belangte Behörde auf das bereits erwähnte Gutachten einer Wirtschaftsprüfungskanzlei vom gestützt habe. Bei der versuchten Darstellung der Eigenmittel hätten die Wirtschaftsprüfer fünf mögliche Varianten gewählt; in der Folge sei die mittlere Variante als die Wahrscheinlichste bezeichnet worden. Die belangte Behörde hätte nun die für die beschwerdeführende Partei günstigste Variante zugrunde legen müssen.

Mit ihren Ausführungen übersieht aber die beschwerdeführende Partei, dass sie selbst im Schreiben vom eben diese "mittlere Variante" als Eigenmittelrelation per der belangten Behörde gegenüber mitgeteilt hat. Es kann daher weder einen Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bilden, wenn sich die Behörde auf die - auch nach dem erwähnten Gutachten plausibelste - Variante stützt, die überdies die beschwerdeführende Partei selbst zugrunde legt.

Die beschwerdeführende Partei sieht weiters einen Begründungsmangel darin, dass die belangte Behörde nicht auf ihr Vorbringen und eine Stellungnahme der Revisionsabteilung der Raiffeisenlandesbank Burgenland eingegangen sei. Darin sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass sich bei der Übergangsbestimmung des § 103 Z. 21 lit. a BWG die Praxis herausgebildet habe, an Stelle des Standes vom der Einfachheit halber jenen des als Maßstab heranzuziehen. Es werde daher im Strafverfahren jener Status zu berücksichtigen sein, der für die betreffende Bank günstiger sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben erwähnten Erkenntnis vom dargelegt hat, geht es im Beschwerdefall nicht um ein Strafverfahren. Weiters erkennt die beschwerdeführende Partei zutreffend selbst, dass hier eine vom Buchstaben des Gesetzes abweichende Praxis vorliegt; sie kann aus dieser daher kein Recht ableiten, gesetzwidrig behandelt zu werden. Überdies hat die beschwerdeführende Partei selbst - wie oben erwähnt - ihre Eigenmittel mit Stichtag zugrunde gelegt. Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 103 Z. 21 lit. a BWG und der Berechnung von "Pönalezinsen" in diesem Fall kann auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/17/0070, verwiesen werden.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich schließlich noch gegen die Berechnung der Pönalezinsen, ausdrücklich nur so weit, als diese die Zinsen nach § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG betreffen. Wenn sie in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, nur der S 7,000.000,-- übersteigende Teil sei der Berechnung zugrunde zu legen gewesen, genügt es wiederum, auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, zu verweisen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen ergibt sich die Zulässigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung.

Schließlich erblickt die beschwerdeführende Partei noch eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in dem Umstand, dass bei der Berechnung der Eigenmittel unzulässiger Weise eine Abrundung des Betrages auf die nächsten vollen tausend Schilling vorgenommen worden seien. So ergebe sich etwa für den eine anrechenbare Eigenmittelgrundlage von S 3,060.400,--, während die belangte Behörde von S 3,060.000,-- ausgehe.

Auch hierin kann letztlich keine die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigende Rechtswidrigkeit gesehen werden. Zunächst hat die beschwerdeführende Partei selbst ihre Eigenmittel in dem erwähnten Schreiben vom in tausend Schilling gerundet angeführt. Vor allem aber sind auch die aushaftenden Veranlagungen in tausend Schilling gerundet der Behörde bekanntgegeben worden. Es erscheint daher - liegen dem Rechenwerk insgesamt nur gerundete Zahlen zugrunde - zulässig, auch für die Zinsenberechnung eine Rundung vorzunehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am